key: cord-1053374-i4gfx97o authors: Lorenz, Henning; Rehberger, Samuel title: Anmerkung zu LG Osnabrück, Beschl. v. 26.10.2021 – 3 Qs 38/21 (AG Osnabrück) date: 2022-01-19 journal: Medizinrecht DOI: 10.1007/s00350-021-6103-8 sha: cda768eb8dacb0278d9fae1f4ff8d9c905ba305b doc_id: 1053374 cord_uid: i4gfx97o nan weises, der zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats in einer Apotheke vorgelegt wurde, befinden. Sein Ergebnis: Das Verhalten sei nach (damals) geltender Rechtslage straflos, weshalb kein für die Beschlagnahme notwendiger Anfangsverdacht bestünde. Es ist wenig überraschend, dass dieser Beschluss hohe Wellen geschlagen hat. In der Presse wurde darüber vielfach berichtet 6 . Zudem haben die niedersächsischen Generalstaatsanwaltschaften eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie weiterhin an ihrer gegenteiligen Sichtweise, es handele sich um straf bares Verhalten, festhalten 7 . Schließlich hat der Fall auch in der Politik für Bewegung gesorgt. So nahm ein in den Bundestag eingebrachter Gesetzentwurf der Unionsfraktion zur "Verbesserung des Schutzes vor Impfpassfälschungen" ausdrücklich auf den Beschluss des LG Osnabrück Bezug 8 . Und auch das nur kurze Zeit später beschlossene Reformvorhaben der "Ampel"-Parteien 9 in diesem Bereich dürfte eine Folge des Beschlusses gewesen sein. All das bietet Anlass dazu, sich die Begründung des Gerichts im Einzelnen anzusehen. 3. Sowohl im StGB als auch im IfSG kommen Vorschriften in Betracht, die das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises erfassen könnten. Zuvorderst drängt sich eine mögliche Straf barkeit als Urkundenfälschung ( § 267 StGB) auf. Bei einem Impfausweis mit Eintragungen über Impfungen handelt es sich um eine Urkunde. Sie ist unecht, wenn aus ihr ein anderer als der tatsächliche Aussteller hervorgeht. Das ist der Fall, wenn von dem Fälscher in einem Impfausweis die vermeintlich durchgeführte Impfung unter dem Namen eines Arztes dokumentiert wird. Ein Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr ist regelmäßig in dem Vorzeigen des Impfausweises zu erblicken. Dies geschieht unter Geltung der 2-G oder 3-G-Regeln, um den notwendigen Impfstatus nachzuweisen und z. B. Zutritt zu Gastronomie-und Freizeitangeboten zu erhalten. Das Vorzeigen kann aber auch dazu dienen, einen Apotheker -wie im Fall des LG Osnabrück versucht -zur täuschungsbedingten Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats zu veranlassen. Damit Teilnahme am Regelunterricht (Präsenzunterricht) in der Schule ohne Mund-Nasen-Bedeckung Näher zum Ganzen Lorenz, medstra 2021, 210, 213 ff. Rechtsprechung MedR MüKo/StGB, 3. Aufl SK-StGB, 9. Aufl. 2019, § 277, Rdnr. 5 m. w. N.; a. A. Puppe/ Schumann, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 277, Rdnr. 13, krit. auch Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020 Zu einer schlichten Aufzählung bisher in der Rspr. als Gesundheitszeugnis eingestuften Fällen vgl. nur Erb Es handelte sich deshalb bei § 277 StGB a. F. um ein zweiaktiges Delikt, Erb, in: MüKo-StGB, 3. Aufl MüKo/StGB, 3. Aufl. 2019, § 277, Rdnr. 7 m. w. N VwGO § § 80 Abs ZPO § § 920 Abs. 2 ZPO GesR 2021, 626, 632 f., die meinen, der Wortlaut ließe auch die Bestrafung wegen des Gebrauchs eines durch Privatpersonen gefälschten Impfausweises zu. Wenn sie dazu erklären, in § 75 a Abs. 2 Nr. 1 IfSG sei immerhin nicht die Rede davon Doch blenden sie aus, dass ein Verweis auf diese Vorschrift keinen Sinn ergibt, wenn man sie nicht in hier vertretenen Art versteht. Hätte der Gesetzgeber in § 75 a Abs. 2 Nr. 1 IfSG "unrichtige Dokumentationen der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" gemeint, hätte er dies schlichtweg schreiben können. Ein Verweis auf nur einen Teil einer -ohnehin gerade erst und gemeinsam mit § 75 a IfSG eingeführten -anderen Strafvorschrift wäre nicht notwendig und nur irreführend gewesen IfSG erfasst angesehen. Hinsichtlich der neuen Strafvorschriften stellte dieser fest Wenn aber z. B. ein Nichtarzt einen Impfausweis fälscht und diesen gegenüber einer Behörde anwendet, ist § 277 StGB erfüllt. Nach Lesart von Krüger/Sy müsste zugleich § 75 a Abs. 2 Nr. 1 IfSG einschlägig sein