key: cord-1033370-zgk45efb authors: Sternberg-Lieben, Detlev title: Corona-Pandemie, Triage und Grenzen rechtfertigender Pflichtenkollision date: 2020-08-05 journal: Medizinrecht DOI: 10.1007/s00350-020-5613-0 sha: af87196721e9afc84d7480ea896b281f0de41cb9 doc_id: 1033370 cord_uid: zgk45efb nan barkeitslücken 13 führende 14 Auffassung des BGH macht allerdings verfehlt eine Beweisregel zum Tatbestandsmerkmal 15 . Eine bloße Möglichkeitsvorstellung sollte mithin auch für die Ursächlichkeit ausreichen und dürfte häufig vorliegen, da der Arzt die möglichen Folgen seines Handelns und damit den möglichen Lauf der Dinge (früheres Versterben ohne Intensivbehandlung als mit ihr) wird einschätzen können und sich mit ihr notgedrungen abfindet. -Stuft der auswählende Arzt den Gesundheitszustand der konkurrierenden Patienten falsch ein (etwa dadurch, dass er die Dringlichkeit der Behandlung nicht erkennt oder die Behandlungsnotwendigkeit eines anderen Patienten irrtümlich für höher erachtet 16 , so wäre an eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen ( § § 222, 13 StGB) zu denken, doch wird regelmäßig die Kausalität seiner Fehleinschätzung für den Tod des Nichtbehandelten nicht nachweisbar sein, da dieser Patient möglicherweise auch bei seiner Intensivbehandlung nicht später verstorben wäre. -Schließlich wäre zumeist auch eine durch Unterlassen verübte vorsätzliche Körperverletzung ( § § 223, 13 StGB) tatbestandlich gegeben, da für eine Gesundheitsbeschädigung i. S. v. § 223 Abs. 1 StGB die Verschlimmerung oder Aufrechterhaltung einer bereits vorhandenen Krankheit sowie das Aufrechterhalten von Schmerzzuständen genügt 17 . Ist ein Straftatbestand verwirklicht, dann ist eine zwar nicht rechtmäßige, aber auch nicht rechtswidrige, sondern nur "unverbotene" Handlung, bei der sich das Recht einer Wertung enthält, ausgeschlossen: Der generellen Verbotsnorm liegt eine Bewertung durch die Strafrechtsordnung zugrunde, was eine rechtliche Indifferenz aber gerade ausschließt 18 . Im Übrigen würde vorliegend bei Annahme eines völlig rechtsfreien Bereiches zugespitzt formuliert der Arzt auch dann straflos bleiben, wenn er das tragisches Dilemma dadurch zu "lösen" versucht, das er völlig untätig bleibt 19 . Wollte man den "rechtsfreien Raum" darauf begrenzen, dass der Arzt nur bei Erfüllung einer der ihn treffenden Pflichten straffrei bleibt, so wäre die Figur des rechts(wertungs)freien Raums verlassen und zutreffend anerkannt, dass die Rechtsordnung auch für diesen Bereich durchaus ein Gebot aufstellt, nämlich das der Rettung des einen oder des anderen Patienten. 1. Strafrecht und Arztethik So hilfreich die inzwischen zahlreichen ethischen Stellungnahmen (z. B. Deutscher Ethikrat 20 ) und Handlungsempfehlungen von Fachgesellschaften (z. B. DIVI u. a. v. 25. 3. 2020 21 ) namentlich für ein strukturiertes, wertbezogenes ärztliches Vorgehen in der Krise sind 22 , so wenig vermögen sie doch (straf-)rechtliche Steuerung zu ersetzen. Recht und Ethik befassen sich zwar mit demselben Thema, nämlich dem richtigen Verhalten von Menschen; sie verlangen mitunter gleichermaßen eine Abwägung gegenläufiger Interessen, wie etwa im Zusammenhang mit lebensbeendenden Maßnahmen der Unantastbarkeit des Lebens im Spannungsverhältnis zur Qualität des Lebens und Autonomie der Person. Aber auch dann, wenn man angesichts des Rückgriffs des (Straf-)Rechts auf ethisch bedeutsame Sachgehalte wie die Rechtsgüter Leben und Gesundheit ein beziehungsloses Nebeneinander von Recht und Ethik ablehnt 23 , bildet nur das staatlich gesetzte Recht angesichts der Pluralität der Lebensverhältnisse und der höchstpersönlichen Entwürfe eines "guten Lebens" die einzige für alle Bürger geltende Handlungsanleitung. Sicherlich ist die Basis rechtsgüterschützenden Strafrechts im ethisch-moralischen Bereich anzusiedeln (Verbrechen als sozialethisch unerträgliche Tat, die Tadel verdient), doch handelt es sich bei der Strafrechtsanwendung nicht um die Umsetzung arztethischer Vorgaben, sondern um die Anwendung von der Gemeinschaft positiv gesetzten Rechts. Selbstredend ist die (Straf-)Rechtsordnung für ihren Vollzug auf weitere Faktoren neben der Norm selbst angewiesen, welche die Einlösung der normativen Erwartung unterstützen 24 . Der Steuerungserfolg des Rechts hängt nicht zuletzt davon ab, welche weiteren außerrechtlichen handlungsleitenden Faktoren für die Rechtsbetroffenen in ihrem Verhalten maßgebend werden. Ohne ergänzende medizinische Ethik und hierauf basierender ärztlicher Moral könnte das (Straf-)Recht auch vorliegend seine steuernde Wirkung nicht oder zumindest nur eingeschränkt entfalten. Aus Sicht des Rechts ist ferner auch die Entlastungsfunktion von Standesethik festzuhalten 25 : Je besser ärztliche Binnensteuerung (ausgerichtet an ärztlicher Ethik) funktioniert (also sorgfältiges Handeln infolge persönlichen Pflichtgefühls geübt wird), desto mehr kann auf Sanktionen des Straf-oder Haftungsrechts verzichtet werden. Recht Insoweit abschließend ist noch hinzuzufügen, dass auch im Bereich ärztlichen Handelns eine persönliche Gewissensentscheidung -wie auch sonst im Recht -keine Übergriffe in Rechtspositionen Dritter legitimiert; ein ärztlicher "Gewissensvorbehalt" ist nicht anzuerkennen: Eine Gewissensentscheidung erhebt nicht über die verfassungsmäßige Ordnung 40 . Hierunter ist eine Konstellation zu verstehen, in der die Zahl der Patienten, über deren erstmalige Intensivbehandlung 94 . Das Grundgesetz mit seinem Gebot der Lebenswertindifferenz nimmt aber nur den hier und jetzt hilfsbedürftigen Menschen in den Blick, dem unabhängig von seinem Lebensalter das gleiche Lebensrecht zusteht wie jedem anderen, auch jüngeren, Menschen 95 . Die Auswahlentscheidung darf also nicht an Lebenswert oder Lebenssinn anknüpfen bb) Tätigkeit in einem systemrelevanten Beruf (soziale Wertigkeit) Auch dieses Kriterium scheidet als Auswahlgesichtspunkt aus: "Systemrelevanz" ist kaum hinreichend verbindlich festzulegen; wo beginnt und wo endet die Unentbehrlichkeit der beruflichen Tätigkeit für das Aufrechterhalten (welcher wichtigen?) Gesellschaftsfunktionen? Auch wäre sie in der Krankenhaus-Notaufnahme -von Ausnahmefällen (eigenes Personal) abgesehen -sicherlich nicht hinreichend rasch aufzuklären. Wesentlich ist aber auch hier der Umstand, dass mit diesem Auswahlkriterium in unzulässiger Weise die Lebenswertgleichheit aller Menschen negiert und das einzig zulässige Auswahlkriterium (Dringlichkeit der Behandlung und deren Mindesterfolgsaussicht) verlassen würde 96 . cc) Vorverschulden eines Patienten Für eine Hintanstellung entsprechender Patienten könnte immerhin die nichtmedizinische Erwägung sprechen, dass die Betroffenen die Konsequenzen eines von ihnen frei gewählten Lebensstils tragen sollten, anstatt das Risiko, nicht behandelt werden zu können, anderen Patienten aufzubürden 97 . Hierbei handelt es sich um ein Gerechtigkeits-argument, wie es auch vom rechtfertigenden Notstand her bekannt ist 98 : Die Hinnahme wesentlicher Freiheitsverluste kann vom Bürger nicht verlangt werden kann, es sei denn, er ist dafür verantwortlich 99 . Unserer Rechtsordnung liegt zwar die Vorstellung eines selbstverantwortlich agierenden Einzelnen zugrunde. Die Realität entspricht aber keineswegs immer dieser Idealvorstellung 100 . Bei der Triage könnten i. Ü. durch dieses Tor einer entsprechenden Kontra-Indikation sachfremde Erwägungen in den Entscheidungsprozess einfallen 101 : Es ist nicht auszuschließen, dass bewusst oder unbewusst Wertungen einfließen, die von der Ablehnung eines bestimmten Lebensstils getragen werden (etwa desjenigen von Drogenabhängigen oder von Personen, die sich nicht an die zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergangenen staatlichen Beschränkungen hielten), deren sozialer Wert als geringerwertig eingestuft wird 102 . Um einer verkappten Heranziehung von Bewertungen des Lebensrechts gemäß sozial schädlichem (bzw. umgekehrt sozial nützlichem) Verhalten von vornherein entgegenzutreten, ist darauf zu bestehen, dass auch dieser Personenkreis nur dann ausgeschlossen wird, wenn nach medizinischen Erfahrungssätzen die "Mindestnutzenschwelle" der Intensivbehandlung nicht erreicht wird. Kein soziales Vorverhalten kann die Vorenthaltung elementarer Gesundheits-und Lebenschancen rechtfertigen: Die Grundlagen menschenwürdigen Daseins stehen jedem Menschen voraussetzungslos zu, sie müssen nicht verdient werden 103 . Die einzig angemessene Reaktion der Rechtsordnung besteht darin, den "Schuldigen" den für sein "Vergehen" etwa vorgesehenen Sanktionen (also etwa aus den § § 29 ff. BtmG bzw. aus § 74 sowie § § 73 Abs. 1 Nr. 1 u. 1a IfSG) zuzuführen 104 . Im Übrigen wäre der auswählende Arzt in der konkreten Situation kaum in der Lage, hinreichend sichere Feststellungen zum "Vorverschulden" zu treffen 105 . Bei dem für jeden Rechtfertigungsgrund erforderlichen subjektiven Rechtfertigungselement genügt es, dass der Täter in Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage das tut, was ihm objektiv erlaubt ist; den Motiven desjenigen, der sich mit seinem Handeln objektiv in den Grenzen des Rechts hält, kommt keine rechtliche Bedeutung zu 106 . Wenn sich also ein Arzt bei seiner Auswahlentscheidung in Fällen gleicher Behandlungsbedürftigkeit positiv oder negativ bspw. vom Geschlecht, von der Inländer-oder Ausländereigenschaft oder den ihm bekannten politischen Überzeugungen der Patienten leiten ließe, so ist dies mit Sicherheit (arzt) ethisch zu tadeln; objektiv bewegt er sich jedoch noch innerhalb der nur einen äußeren Rahmen setzenden Vorgaben der Strafrechtsordnung 107 ; alles andere liefe auf ein Gesinnungsstrafrecht hinaus 108 . während im Rahmen der Schuld das individuelle Andershandelnkönnen zu klären bleibt 114 . Schünemann weist zurecht darauf hin, dass die Unterscheidung von Unrecht und Schuld in eine "bloße Spiegelfechterei" verwandelt würde, wenn die verhaltenssteuernde Kraft des Rechts durch eine auf ausschließlich generelle Kriterien (hier: Dilemma-Situation) gestützte Verneinung der Schuld wieder aufgehoben würde 115 : So ist das normative Problem, was in einer existentieller Notsituation von Rechts wegen gesollt ist, nicht zu bewältigen 116 . Eine Ex-post-Triage, also der Abbruch einer bereits laufenden Behandlung zugunsten eines neu ankommenden Patienten, ist grundsätzlich unzulässig 117 138 : "Wer hat, der hat"): Dieses Anknüpfen an ein "materialisiertes Vertrauen" 139 verhindert, dass ein Patient während seiner gesamten Intensivbehandlung (in einer seine Menschenwürde durchaus tangierenden Weise) zu befürchten hat, dass ihm zugunsten eines "Nachrückers" die lebensnotwendige Heilbehandlung entzogen wird 140 . Dieser Gedanke eines Schutzes des Status quo schlägt i. Ü. auch dann durch, wenn man vorliegend von einem Unterlassen der Weiterbehandlung durch den Arzt ausgeht: Es würde dann an der Gleichwertigkeit der kollidierenden Rettungspflichten fehlen. 141 Dies muss selbst dann gelten, wenn die Überlebenschance des neu Aufgenommenen jene des bereits Behandelten evident übersteigt 142 , es sei denn, die (soweit möglich) fortlaufend zu überprüfende Indikation zur Weiterbehandlung ist mittlerweile entfallen 143 , so dass gar keine Kollision von Behandlungspflichten mehr vorläge. Anders als vom Deutschen Ethikrat angedeutet 144 , bleibt ein Arzt, der sich unter Hintansetzen des erstbehandelten Patienten für die rettende Behandlung des erst später Eingelieferten entscheidet, auch nicht infolge entschuldigenden Notstands straflos 145 : Die Legitimation einer überge-Sternberg-Lieben, Corona-Pandemie, Triage und Grenzen rechtfertigender Pflichtkollision 636 MedR (2020) 38: 627-637 setzlichen Entschuldigung liegt nicht schon darin, dass die Rechtsordnung wegen der Ausweglosigkeit der Lage keine verbindliche Entscheidung mehr treffen und deshalb nicht mehr als ein gewissenhaftes Handeln verlangen kann. Die Straflosigkeit ergibt sich vielmehr aus dem Zusammentreffen zweier Schuldminderungsgründe 146 : Der Täter muss unter einer -der Konstellation von § 35 StGB 147 vergleichbaren -starken motivatorischen Kraft seiner Gewissensentscheidung handeln und -dies ist wesentlich, um ein unkontrollierbares Ausufern dieses straf befreienden "Notausgangs" zu verhindern -das kleinere Übel wählen, im Lebensnotstand also eine größere Zahl von Menschenleben retten 148 . Im Fall der Ex-post-Triage wird aber das Unrecht von vornherein nicht gemindert (da nur das Leben von P1 gegen dasjenige von P2 ausgetauscht wird), so dass auch das vom Unrechtsquantum abhängige Schuldmaß nicht entsprechend reduziert ist. Datenbasis verbessern, Prävention gezielt weiterentwickeln, Bürgerrechte wahren Matthias Schrappe, Hedwig François-Kettner, Franz Knieps, Holger Pfaff, Klaus Püschel und Gerd Glaeske Abstrakt Basierend auf einer mehrdimensionalen Analyse der epidemiologischen, präventiven und juristischen Implikationen der Pandemie durch SARS-CoV-2/Covid-19 werden Handlungsempfehlungen entwickelt. Asymptomatische Übertragungen machen repräsentative Stichproben sowie epidemiologische Untersuchungen der herdförmigen Ausbrüche notwendig. Spezifische Präventionsansätze (Schutz der Risikogruppen) müssen allgemeine Maßnahmen (z. B. Kontakteinschränkungen) ergänzen, die Grundsätze der Risikokommunikation sollten beachtet werden. Die Einschränkung der Grundrechte ist zeitlich strikt zu begrenzen und muss auf transparenten und nachvollziehbaren Abwä-gungsprozessen beruhen, die rechtsstaatlichen Maßstäben genügen. SARS-CoV-2/Covid-19 stellt eine typische Infektionskrankheit dar. Die mittlere Inkubationszeit beträgt 5 Tage, es besteht eine ca. 2 Tage währende präsymptomatische Phase mit hoher Infektiosität, der oligo-bzw. asymptomatische Verlauf ist häufig, hohes Alter und bestehende Vorerkrankungen bedingen eine schlechte Prognose und die Letalität liegt insgesamt unter 1 %. Die Tatsache der möglichen Übertragung durch asymptomatisch Infizierte macht die quantitative Erfassung der Infizierten und Erkrankten sehr schwierig. Zahlreiche Infizierte zeigen auch im weiteren Verlauf keine Symptome oder entwickeln nur die Zeichen eines grippalen Infektes, so dass sie anhand des klinischen Verlaufes nicht erkannt (und evtl. getestet) werden können. In der Folge stellt sich die Identifizierung von Übertragungswegen als problematisch heraus, so dass sich Infektionsherde bilden können, die erst relativ spät als solche erkannt werden. Wie auch bei anderen Epidemien (z. B. Ebola) sind es zu Beginn gerade Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, die als Ausbreitungsort in Frage kommen. Die Patienten wenden sich an diese Institutionen und führen dort zu einer hohen Belastung, die meisten Institutionen sind jedoch noch nicht vorbereitet, es fehlen Schutzmaterialien, und durch Infektion (und Ausfall) von Mitarbeitern kommt es zu einer galoppierenden Dysfunktionalität dieser Einrichtungen. Die damit in Zusammenhang stehenden Eindrücke sind für die öffentliche Rezeption der Epidemie von tragender Bedeutung (etwa die TV-Bilder aus Bergamo und anderen Regionen). In der nächsten Phase kommen dann andere Herde hinzu, z. B. Pflegeheime oder kritische Arbeitsumgebungen (z. B. Schlachthöfe). Sehr schnell müssen jedoch nicht nur die einzelnen Einrichtungen, sondern 481, 487; s. a. BVerfGE 115 Vgl. die ursprüngliche Formulierung von Art. 1 Abs. 1 GG im Herrenchiemseer Verfassungsentwurf, JöR 1 N. F. (1951), S. 48 (allerdings mit ausschließlich staatsgerichtetem Bezug) Gutmann/Schmidt (Hrsg.), Rationierung und Allokation im Gesundheitswesen Grundlagen einer gerechten Organverteilung Rdnr. 33 (im Zusammenhang mit der Interessenabwägung bei § 34 StGB); so auch in Bezug auf das menschliche Leben Eser Grundlagen einer gerechten Organverteilung Eine derartige Grundlagen einer gerechten Organverteilung Rationierung und Allokation im Gesundheitswesen Aus der Gleichheit aller Menschen folge, dass der Schutz vieler Menschenleben immer eine höhere Pflicht ergäbe als der Schutz weniger Menschenleben BeckOK/StGB, 45 Rdnr. 74; s. aber auch Mitsch MedR 2016, 440, 445; ebenso im Zusammenhang mit Organallokation Dannecker/Streng Nomos Kommentar, StGB, 5. Aufl Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, vor § 32, Rdnr. 74; Wilenmann S. 439; s. a. Hörnle/Wohlers Lebensalter nicht allein ausschlaggebendes Kriterium; and. auf konsequentialistischer Basis Hoven der aber auf der Basis seiner auf eine Maximierung der Überlebenden-Zahl zielenden Optimierungskonzeption eine vorrangige Aber auch dann ist eine Tötung nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt: Selbst dann, wenn Leben gegen Leben steht, kann der bloße Umstand der Gefahrverursachung durch das Opfer für Dritte noch kein Recht begründen, dieses zu töten, Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 30 Konsequenterweise werden Schmerzmittel-, Alkohol-und Nikotin-Abusus inzwischen in der Medizin als suchtbedingte Krankheiten verstanden People like Us"-Phänomen, also der Bevorzugung von Patienten der eigenen sozialen Schicht: Bader 151, 161; Rönnau/Wegner, JuS 2020, 403, 404; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, vor § 32 Grund-und Grenzfragen der rechtfertigenden Pflichtenkollision im Strafrecht, 1979, S. 29; Merkel Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2006, vor § 32 440, 449; im Zusammenhang mit Organallokationen zust. Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 509 ff. m. w. N. zur Gegenauffassung in Fn. 671 f.; Oelert, Allokation von Organen in der Transplantationsmedizin 171, 173; s. a. Bernsmann, Entschuldigung durch Notstand, 1989, S. 337) und auch dem deutschen Recht der Neuzeit keineswegs unbekannten 324 -Studienplatzvergabe) Entscheidungsverfahren: Rönnau/Wegner, JuS 2020, 403, 405 511; Sternberg-Lieben Recht und Spielregeln, 2003, S. 171, 183 ff., 187; Depenheuer, JZ 1993, 171 ff.; Spitzlei (Zufall als Entscheidungskriterium usw JZ 1993, 171, 176 f.; s. a. Berg, Der Staat Ethikrat, Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise. Ad-hoc-Empfehlung v Du sollst nicht töten Es geht um das normative Problem, was in existentieller Notsituation von Rechts wegen gesollt ist 1000, 1005 mit dem Hinweis darauf, dass sich der Arzt aber auch bei Fortsetzung der bereits begonnenen Behandlung nicht straf bar macht des BGH seit BGHSt (GS) 6, 46, 59, die auch durch BGHSt 55, 191 = MedR 2011, 32 m. Anm. Duttge nicht aufgegeben wurde: BGHSt 56 JuS 2020, 403, 406: verdichtete Hoffnung auf Überleben Grundsätzlicher Vorrang von Unterlassungs-gegenüber Handlungspflichten: Duttge, in: FS f. Schöch Grund-und Grenzfragen der rechtfertigenden Pflichtenkollision im Strafrecht, 1979, S. 119; ders., JuS 1971, 474, 475; Merkel Nomos Kommentar, StGB, 5. Aufl. 2017 Grenzfragen der rechtfertigenden Pflichtenkollision im Strafrecht, 1979, S. 32 ff.; Neumann Rdnrn. 76 f. (Rechtfertigung); a. A. Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl 158 ff., wobei die hierdurch begründete Pflichtenkollision (bzw. der Ausschluss objektiver Zurechnung: 160) nicht von den Zufällen einer ex-ante-oder ex-post-Auswahl abhängen soll (163); sachentsprechend Taupitz Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 34, Rdnr. 30. I. Ü. wäre auch im Defensivnotstand eine Tötung nicht gerechtfertigt § 14 Abs. 3 LuftSiG) Höfling/Augsberg, JZ 2005 Rdnr. 40): Für das Opfer der Notstandshandlung und die von diesem geschuldete Mindestsolidarität ist es völlig irrelevant 191 = MedR 2011, 32 m. Anm. Duttge Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, vor § 211, Rdnr. 28b m. w. N Schein der Ordnung/kaschierte Willkür); bei der Triage Brech Man denke nur an Eike von Repgow/Sachsenspiegel im 13 Hierzu die vielfältigen Beispiele von Jäger/Gründel Die Verwaltung 1999, 21, 41, Fn. 41, zitiert Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2006, vor § 32 753, 756; den Aspekt des Vorteilerhaltungsund Vertrauensschutzgedankens betont auch Brech Wirtschaftlicher Behandlungsverzicht und Patientenauswahl, 1992, S. 377; s. a. Otto, Pflichtenkollision und Rechtswidrigkeitsurteil, 3. Aufl. 1978, S 13 für den Fall, dass der "Zweitpatient" sich schon auf dem Weg zur Klinik befindet und dem Team der Intensivstation bereits angekündigt wurde, bevor der "Erstpatient" angeschlossen werden konnte). Dies ist nicht unbillig, da auch bei gleichzeitiger Einlieferung beider Patienten eine Entscheidung zugunsten des Patienten mit geringeren die an anderer Stelle (ebd., 135) eine Überlebenswahrscheinlichkeit von 20 % vs. 80 % gegenüberstellen 447 seine "besonders guten medizinischen Gründe" für den Entzug der Heilungschance hierauf beschränken Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise. Ad-hoc-Empfehlung v Universität Köln, ehem. Stellv. Vorsitzender des Sachverständigenrates Gesundheit, Venloer Str. 30, 50672 Köln Zentrum für Versorgungsforschung, ehem. Vorsitzender des Expertenbeirats des Innovationsfonds Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, vor § 32 Der entschuldigende Notstand ist von vornherein nicht einschlägig, da es an der von ihm geforderten besonderen Nähebeziehung von Täter und Gerettetem fehlt; sie kann nicht aus der ärztlichen Garantenstellung hergeleitet werden, da der Arzt auch gegenüber dem Erstbehandelten in einer entsprechenden Pflichtenstellung steht S. 555, 572; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, vor § 32, Rdnr. 116; Zimmermann, Rettungstötungen, 2009, S. 292 ff.; Rönnau, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2006, vor § 32, Rdnr. 356; ohnehin gegen Straflosigkeit einer Tötung durch Umverteilung von Rettungschancen Jäger