key: cord-1032395-snomqcx2 authors: Wicker, Sabine; Behrens, Pia; Gottschalk, René title: COVID-19 im Hinblick auf Arbeitsmedizin und Öffentlichen Gesundheitsdienst date: 2021-08-18 journal: Internist (Berl) DOI: 10.1007/s00108-021-01106-w sha: 2a336cf0540b2b6c35247c0b4feab38199dbdcb6 doc_id: 1032395 cord_uid: snomqcx2 BACKGROUND: Healthcare personnel (HCP) have an occupation-related risk of an infection with severe acute respiratory syndrome coronavirus 2 (SARS-CoV-2) and can transmit COVID-19 to patients. The related occupational disease is the BK 3101. OBJECTIVE: The frequency of suspected claims of occupation-related SARS-CoV‑2 infections and confirmed claims of COVID-19 occupational diseases, reporting obligations under the German Infection Protection Act (IfSG) and mandatory notification requirements of physicians. MATERIAL AND METHODS: Selective literature search with special respect to data of accident insurance institutions regarding occupation-related SARS-CoV‑2 infections among HCP. RESULTS: The SARS-CoV‑2 pandemic also represents a challenge for occupational healthcare and the public health service. In recent months an increased number of suspected cases of an occupational disease (BK 3101) associated with COVID-19 were registered at the accident insurance institutions as well as notifications of accidents at work. The public health service handles registrations under the IfSG and coordinates the tracking of contact persons. CONCLUSION: Occupation-related SARS-CoV‑2 infections are a real reason for concern. The registration data of the accident insurance institutions confirm high case numbers. Preventive measures, such as wearing personal protective equipment (PPE) and COVID-19 vaccinations significantly reduce the risk of infection among HCP as well as the risk of nosocomial transmission to patients. Berufskrankheit 3101 [4] Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen erhielten in diesen beiden Monaten insgesamt 47.578 Verdachtsanzeigen auf eine arbeitsbedingte COVID-19-Erkrankung. Im vergangenen Jahr 2020 waren es insgesamt 30.329 COVID-19-Verdachtsanzeigen [7, 8] . Vor der COVID-19-Pandemie wurden den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. den staatlichen Gewerbeärzten jährlich zwischen 1600 und 2000 Verdachtsmeldungen einer Berufskrankheit BK 3101 (. Infobox 1) gemeldet [8] . COVID-19-Verdachtsfälle, COVID-19-Erkrankungen sowie Labornachweise von SARS-CoV-2 müssen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden (. Infobox 2). Das Gesundheitsamt übermittelt diese Daten über die zuständige Landesbehörde an das RKI. Das RKI veröffentlicht tägliche Lageberichte zu laborbestätigten COVID-19-Fällen oder Erregerisolierung, unabhängig von der klinischen Symptomatik (. Tab. 1; [16] ). Die Daten des RKI-Lageberichts können allerdings nicht durchgehend unterscheiden, ob es sich um arbeitsbedingte oder außerberuflich erworbene Infektionen der Beschäftigten aus den Einrichtungen nach § 23, § 33, § 36 IfSG handelt. Auch ist eine Unterscheidung zwischen medizinisch tätigem und nicht medizinisch tätigem Personal nicht immer möglich [11] . Durch die Auswertung der Meldedaten der SARS-CoV-2-Infektionen können jedoch Risiken für eine arbeits- Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz Cave: Meldepflichtige Krankheiten müssen sowohl vom behandelnden Arzt ( § 6 IfSG: "Meldepflichtige Krankheiten") als auch vom diagnostizierenden Labor ( § 7 IfSG: "Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern") gemeldet werden. bedingte Infektion im Vergleich zu außerberuflich erworbenen Infektionen erkannt werden, um somit zukünftig einen verbesserten Infektionsschutz am Arbeitsplatz zu erreichen [12, 13] . Die Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) dienen mit ihrem Wissen und ihrer fachärztlichen Ausbildung somit der Gesundheit des ganzen Volkes. Wie dieses Wissen umzusetzen ist, ist in sog. Landesgesundheitsdienstgesetzen festgeschrieben: Gesundheit ist Ländersache. Es gibt allerdings auch Bundesgesetze, die direkt für die öffentlichen Gesundheitsbehörden aller Länder gelten. Führend zu nennen ist das "Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften" (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz -SeuchRNeuG) vom 20.07.2000 [5] . Im Artikel 1 dieses Gesetzes ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) beschrieben, zuletzt geändert am 16.7.2021. Eine wesentliche Änderung aber fand am 23.04.2021 mit dem Inkrafttreten des § 28b IfSG, dem sog. "Bundes-Notbremsengesetz" statt [6] . Hier werden bundesweit weitreichende einschränkende Maßnahmen für die Bevölkerung vorgeschrieben, wenn bestimmte epidemiologische Kennzahlen (7-Tage-Inzidenz [Anzahl der COVID-19-Fälle der letzten 7 Tage/100.000 Einwohner]) überschritten werden. In der Tat regelt das IfSG auch die möglichen Grundrechtseinschränkungen. Unter anderem können durch die zuständigen Behörden (namentlich die Gesundheitsämter) die folgenden Grundrechte eingeschränkt werden: körperliche Unversehrtheit (Artikel 2, Abs. In den Tätigkeiten, in denen aktuell eine COVID-19-Infektion nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist mitunter die Anerkennung als Arbeitsunfall möglich. Arbeitsunfälle (. Infobox 3) und Berufskrankheiten sind prinzipiell gleichwertige Versicherungsfälle, die die Ansprüche auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung auslösen können. Im Januar und Februar 2021 erhielten die Unfallversicherungsträger 2710 COVID-19-Arbeitsunfallmeldungen, 799 wurden als Versicherungsfall anerkannt [7] . Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall vorliegen, prüft der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall. Fieber, Husten (cave: Es genügen auch geringfügige klinische Symptome) und positiver Befund der SARS-CoV-2-PCR (Nachweis der Infektion im "Vollbeweis" [9] ). Vor dem Hintergrund des pandemischen Geschehens und der mitunter hohen Infektionszahlen in der Allgemeinbevölkerung ist eine Anerkennung der BK 3101 möglich, sofern die berufliche Verursachung überwiegend wahrscheinlich ist und keine Umstände aus dem unversicherten Bereich einer Anerkennung entgegenstehen [14] . [2, 14] ). Ärztinnen und Ärzte sowie der Arbeitgeber sind verpflichtet, der gesetzlichen Unfallversicherung oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form unverzüglich anzuzeigen [3] . Arbeitsunfälle sind meldepflichtig bei Unfällen im Betrieb, durch die Versicherte getötet oder so verletzt worden sind, dass sie für mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden ( § 193 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger übernimmt bei Anerkennung der Berufskrankheit bzw. eines Arbeitsunfalls die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Ist infolge der SARS-CoV-2-Infektion die Erwerbsfähigkeit gemindert, z. B. durch schwere Verläufe (beispielsweise Z. n. Langzeitbeatmung, Therapie mithilfe der extrakorporalen Membranoxygenierung [ECMO]) oder Spätfolgen (z. B. Long-COVID) kann es u. U. auch zu Rentenzahlungen kommen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten. Insbesondere die Leistungen zur Rehabilitation sind u. U. umfangreicher als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSB) (2021) Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit Beruflich erworbene COVID-19-Erkrankungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt werden Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Unfallversicherung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 7 Merkblatt für die ärztliche Untersuchung Seuchenrechtsneuordnungsgesetz -SeuchRNeuG Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) (2021) COVID-19: Seit Jahresbeginn steigt die Zahl der Berufskrankheiten Deutsche interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv-und Notfallmedizin (DIVI) (2020) Corona-Virus (SARS-CoV-2) COVID-19 als Berufskrankheit -Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen Antwort auf die Kleine Anfrage: Corona als Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Drucksache 19/24982 COVID-19-analysis of incident cases reported within the German healthcare system Occupational factors in the COVID-19 pandemic in Italy: compensation claims applications support establishing an occupational surveillance system Occupational COVID-19: What can be learned from notifications of occupational diseases? COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall: Überlegungen zu Versicherungsschutz und Meldepflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung Interim estimates of vaccine effectiveness of Pfizer-BioNTech and Moderna COVID-19 vaccines among health care personnel-33 2021) Aktueller Lage-/ Situationsbericht des RKI zu COVID-19 Asymptomatic and symptomatic SARS-CoV-2 infections after BNT162b2 vaccination in a routinely screened workforce