key: cord-0981331-qlencjrb authors: nan title: Ausnahme vom krankenhausentgeltrechtlichen Mehrleistungsabschlag “bei zusÃtzlichen KapazitÃten” i.S.d. KHEntgG : KHEntgG §§4 Abs. 2a; 4 Abs. 2a S. 1; 4 Abs. 2a S. 3; SGB V §109 Abs. 1 S. 5; VwGO §§124 Abs. 2 Nrn. 1, 3; 124a Abs. 4 S. 4 date: 2020-10-13 journal: Medizinrecht DOI: 10.1007/s00350-020-5679-8 sha: 3562313622b8ea6a30af04a2057a87f39c9e1634 doc_id: 981331 cord_uid: qlencjrb VerÃndert eine plankonkretisierende Vereinbarung nach §109 Abs. 1 S. 5 SGB V die Leistungsstruktur eines Krankenhauses, dessen KapazitÃt medizinischer Leistungen bereits durch die Ausweisung von Planbettenzahlen im Krankenhausplan eines Landes bestimmt worden ist, fÃhrt dies regelmÃÃig nicht zu “zusÃtzlichen KapazitÃten” i.S.d. §4 Abs. 2a S. 3 Halbs. 1 Alt. 3 KHEntgG. der Berufungsklägerin angeführten Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Nach dieser Vorschrift kann der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Neben den selbst ("höchstpersönlich") erbrachten Leistungen gelten als eigene Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ auch Leistungen, die unter Aufsicht und nach fachlicher Weisung des abrechnenden Arztes erbracht werden 2 . Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu § 613 S. 1 BGB, wonach der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Erbringt der Arzt die Leistung nicht höchstpersönlich, so ist Voraussetzung für die Leistungsberechnung, dass er eigenverantwortlich an der Leistungserbringung mitwirkt und der Leistung dadurch sein persönliches Gepräge gibt. Der Arzt hat die Verantwortung für die delegierte Leistung, also muss gewährleistet sein, dass er dieser Verantwortung im Einzelfall sowohl tatsächlich als auch fachlich gerecht werden kann. Nicht ausreichen soll es, dass der Arzt lediglich die "Hilfsperson", derer er sich für die Leistungserbringung bedient, sorgfältig auswählt. Auch das bloße Anordnen einer Leistung dürfte nicht den Anforderungen entsprechen 3 . Zu beachten ist dabei, dass § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ durch die Dritte Verordnung zur Änderung der GOÄ 4 in das Gebührenrecht der Ärzte eingefügt wurde. In der amtlichen Begründung wird mit Blick auf die Delegation ausgeführt, dass der Arzt die Aufsicht und Weisung so ausüben müsse, dass er seiner Verantwortlichkeit für die Durchführung delegierter Leistungen auch tatsächlich und fachlich gerecht werden könne 5 Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf Im Übrigen betrifft die konkretisierte Frage bereits ausgelaufenes Recht, ohne dass sich eine inhaltsgleiche Frage zu den ergangenen Nachfolgeregelungen stellt. Denn der 2009 durch § 4 Abs. 2a KHEntgG d. F. d. Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr KHEntgG, § 4, Rdnr. 6.). In der aktuell gültigen Fassung sieht § 4 Abs. 2a S. 1 KHEntgG für mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, einen jeweils für drei Jahre zu erhebenden Vergütungsabschlag von 35 % (Fixkostendegressionsabschlag) vor Aus dem Zulassungsvorbringen der Kl. ergibt sich auch nicht, dass die auf das Altrecht bezogene konkretisierte Frage in einer Vielzahl noch anhängiger Verfahren entscheidungserheblich oder von einem anderen FDA", der nach § 4 Abs. 2a S. 1 KHEntgG einen für drei Jahre zu erhebenden Vergütungsabschlag von 35 % vorsieht, für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung im Erlösbudget zusätzlich berücksichtigt werden sollen, zu erheben 3 . Die Entscheidung des OVG Nds. ist nunmehr durch das am 27. 3. 2020 verabschiedete COVID-19 KHG, wodurch jeglicher FDA bis (zunächst) zum Jahresende 2020 aufgehoben ist, nicht unbeachtlich 4 . Die Begründung des OVG Nds. kann für die Verhandlungen und Schiedsanträge zu einer Änderung des FDA zukünftig bei Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 S. 5 SGB V und bei Verhandlungen oder Schiedsverfahren weiter berücksichtigt werden, denn die Frage, ob "zusätzliche Kapazitäten" auch "aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogrammes" entstanden sind, oder ob nur eine "Veränderung des Leistungsumfanges" vorliegt, dürfte erheblich bleiben 5 . Wenn nach § 4 Abs. 5 KHEntgG bei wesentlichen Änderungen der Annahmen des Erlösbudgets, dieses neu zu vereinbaren ist, muss bei einem Case Mix eine anteilige Leistungsmenge ermittelt werden, die dem hälftigen FDA unterliegen dürfte 6 . Es wird auch (voraussichtlich) ab 2021, darauf ankommen, dass Voraussetzungen für eine Ausnahme vom FDA noch im laufenden Kalenderjahr 7 rechtzeitig geltend gemacht werden und die Begründung von "zusätzlichen Kapazitäten" unter den Voraussetzungen der Veränderung der Grundlagen des Erlösbudgets, als wesentliche und erhebliche zusätzliche Leistungen eines Krankenhauses noch im Kalenderjahr belegt werden können 8 . Insoweit kann der Maßstab, der in dieser Entscheidung als "unzumutbare Härte" verneint wird, weil der FDA mit einem Anteil von weniger als 2 % des Gesamtbudgets als offensichtlich unwesentlich beurteilt werden muss, zudem beachtlich werden 9 Die Berücksichtigung von verfügbaren Ist -Daten des Vereinbarungszeitraumes ist geboten, um für das Krankenhaus einen etwaigen Rechtsverlust zu vermeiden 11 . Die Anforderungen an Verhandlungen der Budgets, weil Korrekturen der Leistungsmengen nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung oder Festsetzung grundsätzlich ausgeschlossen sind, steigen. Allein eine aktuelle Datenbasis macht den Unterschied bei der Ermittlung des neuen Budgets aus 12 . Der FDA soll jedenfalls die im Vergütungssystem vorhandenen Anreize zur Fachanwältin für Medizinrecht Erst 2009 durch KHRG eingeführt -BGBl. I S. 534 Eine Ausnahmeregelung wie § 4 Abs. 2a S. 3 Halbs. 1. Alt. KHEntgG a. F. ist nicht ersichtlich § 4 Abs. 2a S. 2 KHEntgG "sind … .Vorgaben … ..auf Bundesebene nach § 9Abs. 1 Nr. 6…anzuwenden Prütting, Medizinrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2019, § 4 KHEntgG Prütting, Medizinrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2019,. Rdnrn. 45 ff Urt. v.16. 9. 2015 -3 C 9 Prütting, Medizinrecht, Kommentar,5. Aufl Prütting, Medizinrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2019, Rdnr. 8 Anwendungsbereich der Grundsatzregelung. Es ist daher keinesfalls system-oder sinnwidrig, dem Mehrleistungsabschlag in §