key: cord-0924850-9wlnxz8m authors: Henseler, Sven title: Masernimpfpflicht, Maskenpflicht und unrichtige Gesundheitszeugnisse date: 2020-12-04 journal: Medizinrecht DOI: 10.1007/s00350-020-5727-4 sha: 25dcdd340d95e285f4f18123c79b85780b6bdf66 doc_id: 924850 cord_uid: 9wlnxz8m nan eines "Inception Impact Assessment" ist im ersten Quartal 2021 ein Vorschlag für einen künftigen KI-Rechtsrahmen zu erwarten, der nach heutigem Stand u. a. eine Revision der Produkthaftungsrichtlinie sowie Anforderungen an die Entwicklung und den Einsatz rechtmäßiger und vertrauenswürdiger KI umfassen wird 93 . Es bleibt zu hoffen, dass der europäische Gesetzgeber den Spagat zwischen Innovationsförderung und Ordnungspolitik für KI i. S. der Innovation nutzt und Anpassungen des geltenden Rechtsrahmens an die Erfordernisse des Einsatzes von KI in der Medizin auf die absolut notwendigen Eingriffe beschränkt, ohne in einer innovationshemmenden Überregulierung zu enden. Die Hoffnung wird u. a. dadurch gestärkt, dass die Kommission jüngst ankündigte, den Einsatz einer KIbasierten Software in zehn Krankenhäusern in Europa zu fördern, die in weniger als einer Minute CT Scans auf eine COVID-19 Erkrankung analysiert 94 . Berufsrechtliche Folge kann der Verlust der Approbation sein. Die Approbation ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben hat ( § § 5 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO). Unwürdig ist, wer durch sein Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt; unzuverlässig ist, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet 37 . Für die Unwürdigkeit wird ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes verlangt, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt 38 . Wer sich dem wissenschaftlichen Diskurs verschließt -seinen Standpunkt hinsichtlich der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen (Impfung, Maskenpflicht, etc.) nicht offenlegt, der bietet in der Regel nicht die Gewähr für die Ausübung des Arztberufes 39 . Ungeachtet der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift über die Masernimpfpflicht, liegt es nicht in der Hand von Ärzt*innen einen -aus ihrer Sicht -verfassungsmäßigen Zustand herzustellen. Sofern Ärztekammern sich an einem Verfahren gegen approbierte Mediziner*innen gehindert sehen, da die Informationen ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht erlangt werden können, sollten die Eltern ausdrücklich aufgefordert werden, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Kommen die Eltern dieser Aufforderung nicht nach, sollte der Sachverhalt, der den Verdacht nach § 278 StGB begründet, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt werden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird die Staatsanwaltschaft prüfen, ob eine Durchsuchung ( § 102 StPO) beantragt werden kann 40 und sollte oder ob eine Entbindung von der Schweigepflicht auf andere Art erfolgen kann. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass nicht nur eine Straf barkeit der Ärzt*innen gemäß § 278 StGB in Betracht kommt, sondern dass die Eltern den Arzt zur unrichtigen Ausstellung überredet haben. Wird der Tatentschluss zu § 278 StGB durch die Eltern hervorgerufen, liegt hierin eine Anstiftung ( § 26 StGB). Die Eltern können sich daher selbst straf bar gemacht haben 41 Die Investitionsprüfung ist so strukturiert, dass grundsätzlich bei jedem Erwerb eines inländischen Unternehmens die potenzielle Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geprüft werden kann. Im sektorübergreifenden Bereich prüft das BMWi, ob die weiteren Voraussetzungen der § § 55 ff. AWV vorliegen, insbesondere ob ein Unternehmen aus dem Regelkatalog des § 55 Abs. 1 S. 2 AWV n. F. erworben wird und die Beteiligungsschwellen des § 56 AWV erfüllt sind. Sofern der Erwerb eines inländischen Unternehmens den Tatbestand des § 55 Abs. 1 AWV erfüllt, muss die Transaktion gegenüber dem BMWi angezeigt werden ( § 55 Abs. 4 S. 1 AWV n. F.). Aus dem Prüfungsrecht des BMWi folgt also eine Anzeigepflicht. Das bedeutet, dass die Beteiligten eines Unternehmenskaufs oder einer Beteiligung diese Frage selbst prüfen und aufgrund dieser Prüfung vor der Transaktion eine Entscheidung über eine Meldung an das BMWi treffen müssen. § 55 Abs. 1a AWV n. F. stellt klar, dass auch Asset Deals vom Erwerbsbegriff des § 55 Abs. 1 AWV n. F. erfasst werden. Während nach § 5 AWG a. F. der (teilweise) Erwerb eines Unternehmens eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen musste, orientiert sich § 5 Abs. 2 AWG n. F. am Vorbild der EU-Screening-Verordnung. Die Neuregelung ermöglicht dem BMWi nunmehr einen Erwerb auch dann zu untersagen, wenn eine "voraussichtliche Beeinträchtigung" der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Eine tatsächliche Gefährdung ist demnach nicht mehr erforderlich. Vielmehr kann das BMWi vorausschauend im Sinne einer Prognoseentscheidung mögliche Beeinträchtigungen verhindern, indem es erwerbsbeschränkende Maßnahmen anordnet. Das kann sowohl in Form einer Untersagung des Erwerbs, als auch durch die Genehmigung unter Auflagen erfolgen. Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass der Fokus der Investitionsprüfung über (Landes-)Sicherheit, öffentliche Ordnung und kritische Infrastrukturen hinausgehen kann. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017 Satzger/Schluckebier/Widmaier, Strafgesetzbuch, 4. Aufl Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017 MüKo/StGB, 3. Aufl Im Allgemeinen keine Kontraindikation zur MMR-Impfung sind zum Beispiel: banale Infekte, auch wenn sie mit subfebrilen Temperaturen (< 38,5 °C) einhergehen und eine "erhöhte Infektanfälligkeit lokalisierte Hautinfektionen; chronische Erkrankungen wie Asthma; Behandlung mit niedrigen Dosen von Kortikosteroiden oder lokal angewendeten steroidhaltigen Präparaten, Krampfanfälle in der Vorgeschichte oder bei Familienmitgliedern; eine Hühnereiweißallergie (in den allermeisten Fällen) Schwangerschaft der Mutter des zu impfenden Kindes und stillende Frauen -sie können alle notwendigen Impfungen erhalten außer einer Impfung gegen Gelbfieber Bundesärzteordnung, § 3, Rdnr. 4 m. w. N wer die Schulmedizin als solche ablehnt (vgl. VG Frankfurt Vgl. zu rechtlichen Problemen bei der Durchsuchung von Arztpraxen: Röß, NZWiSt § 52 Abs. 2 S. 2 StPO sieht für den Fall des Zeugnisverweigerungsrechts (des Kindes) vor, dass der gesetzliche Vertreter, der selbst Beschuldigter ist, über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden kann