key: cord-0755662-1st9z7e5 authors: von Dercks, Nikolaus; Körner, Christian; Heyde, Christoph-E.; Theopold, Jan title: Wie stark trifft die Corona-Pandemie die Kliniken für Orthopädie und Unfallchirurgie?: Eine Analyse der ersten 5 Wochen date: 2020-05-20 journal: Orthopade DOI: 10.1007/s00132-020-03926-4 sha: 9e72f3d2edf874c3ddbd267cfab91a9824469748 doc_id: 755662 cord_uid: 1st9z7e5 BACKGROUND: The corona pandemic poses enormous financial challenges for hospitals. Using the example of a clinic for orthopaedics and trauma surgery, the performance development of the first 5 weeks in comparison to last year and an evaluation of the compensation measures laid down by law will be evaluated. METHODOLOGY: Based on the performance figures, a comparison is made between the period 16.03 to 17.04.2019 and the same period in 2020. Changes in the number of cases, case mix, case-mix index and day-mix index, as well as the occupancy days are recorded. The monetary measures from the COVID-19 Hospital Relief Act are applied to these changes, and the adequacy is evaluated. RESULTS: Compared to last year, there was a decrease in inpatient admissions of n = 307 patients in the observation period. As a result, there was a decrease of 595 points in case mix and 2320 days of occupancy. This results in a decrease in revenue of approximately EUR 1.9 million. The flat rate for empty beds represents the largest monetary compensation for the loss of revenue. It amounts to approximately EUR 1.3 million. Taking into account further support and an adjustment for variable costs, a deficit of EUR 382,069 remains for 5 weeks. DISCUSSION: The measures taken by the Government are an important pillar for the economic security of German hospitals. The lack of differentiation of measures by specialty leads to insufficient compensation for orthopaedics and trauma surgery. Einleitung Im Rahmen der Corona-Pandemie steht das deutsche Gesundheitssystem vor immensen Herausforderungen [8, 9, 11] . Hierzu zählt nicht zuletzt auch die wirtschaftliche Absicherung der Leistungserbringer. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung im März 2020 das "Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen" (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) beschlossen [4] . Darin enthaltene finanzielle Absicherungsmechanismen adressieren sowohl stationäre wie auch ambulante Leistungserbringer. Krankenhäuser werden u. a. dadurch berücksichtigt, dass der Pflegeentgeltwert vorübergehend von 146,55 € auf 185 € angehoben wird, der Aufbau von zusätzlichen Intensivbetten gefördert wird und ein finanzieller Ausgleich für nicht belegte Betten gezahlt werden soll [4] . Gerade der letzte Aspekt soll auch den Umstand berücksichtigen, dass planbare Operationen und andere Behandlungen verschoben werden müssen, um Infektionsrisiken zu vermeiden und Kapazitäten in den Krankenhäusern, insbesondere Intensivbetten, für infizierte Patienten zu schaffen [1, 8, 12] . Kliniken mit einem hohen Anteil an elektiven Eingriffen sind demnach von den Maßnahmen besonders betroffen und auf die finanziellen Entlastungsmaßnahmen angewiesen. Für voll-und teilstationär aufgenommene Patienten ab dem 1. April 2020 bekommt das Krankenhaus eine zusätzliche Vergütung von 50 € als Abgeltung für Preis-und Mengensteigerungen durch die Pandemie, insbesondere bei Schutzausrüstung [3, 6] . Ziel dieser Arbeit ist es, am Beispiel der Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Plastische Chirurgie eines Maximalversorgers, nach den ersten 5 Wochen der restriktiven Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie die Leistungszahlen für stationäre Behandlungen im Vorjahresvergleich zu betrachten. Darüber hinaus soll eine Abschätzung zur Auskömmlichkeit der finanziellen Ausgleiche getroffen werden. Die Corona-Pandemie stellt für das Gesundheitswesen eine enorme medizinische und wirtschaftliche Herausforderung dar [11] . Die Bundes-und Landespolitik unterstützt mit einem großen Maßnahmenkatalog, kann dabei aber allenfalls auf geringe Empirie zurückgreifen [4] . Zudem kommen der zeitliche und der öffentliche Druck hinzu, mit dem Entscheidungen von der Politik erwartet wurden. In diesem Zuge trat am 28. März das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz in Kraft [4] . Darin werden zahlreiche monetäre Kompensationsmechanismen für Krankenhäuser geregelt, die meist rückwirkend Geltung haben. Diese Arbeit vergleicht den Zeitraum seit Beginn der restriktiven Maßnahmen am Uniklinikum Leipzig (Aussetzen elektiver Operationen, Reduktion stationärer Kapazitäten u. a.) mit dem gleichen Zeitraum des Vorjahres. Dieser bot keine Auffälligkeiten in den klinischen Leistungszahlen, sodass er als Referenz herangezogen werden kann. Die Wahl des Zeitraumes 2020 beruht auf der Maßgabe eines Beschlusses, der von der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder am 12. März 2020 getroffen wurde [9] . Darin heißt es, dass "grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe in allen Krankenhäusern ab Montag auf unbestimmte Zeit verschoben und ausgesetzt werden" [9] . Dies entspricht den Vorgaben der AA-OS und der DGU/DGOU entsprechend der Pandemiephase 2 [1, 8] . Auch an der KOUP wurde dieser Beschluss ab Montag, den 16. März 2020 umgesetzt. Hiernach kam es zu einem Rückgang der Aufnahmen von 53 % im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum. Dabei ist der Rückgang der stationären Notfallpatienten erwartungsgemäß geringer, als der Rückgang der (teil-)elektiven Einweisungen. Der prozentuale Fallzahlrückgang lässt sich differenzieren in Bereiche mit erfahrungsgemäß höherem Anteil an elektiven Patienten (ORT, ArCh, PCh) und hier entsprechend höherem Rückgang an Patientenaufnahmen, sowie in Bereiche mit höherem Anteil an dringlichen und Notfallindikationen zur Aufnahme (UCh, WCh). Der Rückgang der unfallchirurgischen Notfälle lässt sich am ehesten auf die in Sachsen umgesetzte "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung -SächsCoronaSchVO) vom 31. März 2020" zurückführen [12] . In diesem Zeitraum war jedweder physisch-soziale Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer es möglich war, war ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von mindestens 1,5 m einzuhalten [5] . Der Ausgleich soll aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt werden [5, 6] . Dabei erfolgt keine Differenzierung nach Krankenhausgröße, Hauptabteilung oder einem anderen Schlüssel [5, 6] . In die Vergleichsgröße DMI umgerechnet zeigt sich, dass kein Bereich der KOUP eine auskömmliche Kompensation durch die 560 € Tagespauschale erhält. Die durchschnittliche Unterdeckung be-trägt auch mit der Tagespauschale und trotzBerücksichtigung einerSachkostenkorrektur 567 € je Fall. Weiterhin stellt die Aufwertung des Pflegeentgeltwertes auf 185 € für den Beobachtungszeitraum keine ausreichende Kompensation dar. Grundlegend sind die Pflegeerlöse als Abschlagszahlung auf das Pflegebudget zu verstehen. Das bedeutet, dass alle Pflegeerlöse zwar akut liquiditätswirksam sind, jedoch letztendlich mit dem testierten und verhandelten Pflegebudget abgeglichen werden. Weitere Kompensationsmaßnahmen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes, wie zum Beispiel das Aussetzen des Fixkostendegressionsabschlags für 2020, sind zwar hilfreich [6] , auf einen einzelnen Bereich und kurzen Zeitraum aber nicht ohne weiteres geldwert umzurechnen. Die in §21 Abs. 6 KHG geregelte Corona-Mehrkostenpauschale von 50 € pro Patient fällt bei der vorliegenden Betrachtung kaum ins Gewicht [6] . Außerdem sind Erlösausfälle in den Hoschschulambulanzen überhaupt nicht adressiert, ein Umstand, der sich bei der bereits vor der Pandemie bestehenden Unterdeckung nun weiter verschlechtert [10] . Erfreulich ist allerdings die Verpflichtung der Kostenträger durch den Gesetzgeber zu einer verkürzten Zahlungsfrist von 5 Tagen nach Zugang der Krankenhausrechnung. Jedoch unterstützt auch dieser Schritt lediglich die Liquidität der Krankenhäuser und stellt kein zusätzliches Geld zur Verfügung [7] . Auch die verringerte Prüfquote für den Medizinischen Dienst (MD) und das Aussetzen der Sanktionszahlungen für beanstandete Fälle durch den MD ist zu begrüßen [4] . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesetzgeber gelungen ist, sichtbare wirtschaftliche Unterstützung für die Krankenhäuser zu gewähren [6] . College of Surgeons Clinical Issues and Guidance Bundesministerium für Gesundheit Kabinett beschließt Entwürfe für Gesetzespakete zur Unterstützung des Gesundheitswesens bei der Bewältigung der Corona-Epidemie Bundesministerium für Gesundheit Bundesrat stimmt Gesetzespaketen zur Unterstützung des Gesundheitswesens bei der Bewältigung der Corona-Epidemie zu Bundesgesetzblatt Teil I:580 Bundestag 330 SGB V Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie Die Bundesregierung Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Länderchefs Die Deutschen Universitätsklinika; Hochschulambulanzen | Die Deutschen Universitätsklinika Coronavirus-Pandemie und ihre Auswirkungen auf Orthopädie und Unfallchirurgie: Operationen, Risiken und Prävention? Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt; Fassung-RV-SaechsCoronaSchVO_31032020