key: cord-0706307-obfkg2wy authors: Nethe, Benedikt title: Anmerkung zu VG Braunschweig, Beschl. v. 19.11.2020 – 4 B 397/20 date: 2022-01-19 journal: Medizinrecht DOI: 10.1007/s00350-021-6085-6 sha: ce061bf3b04df205d8ec0e5f2b54599f2d6fc447 doc_id: 706307 cord_uid: obfkg2wy nan aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz-oder Lungenerkrankung, das Tragen einer MNB nicht zumutbar ist und die dies mit ärztlichem Attest glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen." Im vorliegenden Fall kann letztlich dahinstehen, ob sich die Möglichkeit der Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule unmittelbar aus § 3 Abs. 6 CoronaVO ergibt oder aus § 13 Abs. 5 CoronaVO i. V. mit dem "Rahmen-Hygieneplan Corona Schule" v. 22. 10. 2020. Denn der AG. ist erkennbar davon ausgegangen, dass eine Befreiung unter den genannten Voraussetzungen zu gewähren ist. Dies hat er mit Schreiben v. 2. 11. 2020 gegenüber den Erziehungsberechtigten der ASt. kundgetan. Die ASt. haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz-oder Lungenerkrankung nicht zumutbar ist. In den von ihnen vorgelegten Attesten heißt es lediglich, dass aus ärztlicher Sicht nicht empfohlen sei, die Maske zu tragen. Daraus lässt sich nicht auf eine Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung schließen. Zudem Die Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nimmt das VG unter Nennung der einschlägigen Grundrechte nach Auffassung des Bearbeiters in gerade noch vertretbarer Kürze vor. Ergänzend zu den Ausführungen des Gerichts ist hier anzumerken, dass neben den Grundrechtspositionen sämtlicher anderer in der Schule anwesenden Personen der Schule auch ein Bildungs-und Erziehungsauftrag zukommt. Während zudem die Interessen der zu befreienden Person ausreichend dadurch gewahrt werden können, dass es überhaupt eine Möglichkeit auf Befreiung gibt, kann dieser Person im Gegenzug eine Mitwirkungspflicht auferlegt werden, die es der Verwaltung erlaubt, den Befreiungstatbestand inhaltlich prüfen zu können. Wie in anderen Rechtgebieten muss die Verwaltung auf Grund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in die Lage versetzt werden, die Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen, da der Antragsteller einen rechtlichen Vorteil erlangen will 5 . Soweit hiergegen das Argument vorgebracht wird, dass für eine solche Überprüfung schon die Sachkenntnisse bei der prüfenden Person fehlen würden 6 , ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht um eine quasi amtsärztliche Prüfung des Attests geht. Vielmehr soll die Schulleitung in die Lage versetzt werden, unter Berücksichtigung der in den Ausnahmevorschriften benannten Regelbeispiele zu prüfen, ob realistischerweise durch das Tragen einer Maske im Präsenzunterricht eine erhebliche Gesundheitsgefahr für die zu befreiende Person bestehen würde. Unabhängig von der Entscheidung sei angemerkt, dass sich damit die Anforderungen an Atteste für Schüler und Lehrkräfte unterscheiden. Letztere benötigen für die Zuordnung zu einer Risikogruppe zwar ebenfalls ein ärztliches Attest, eine Nennung der Diagnose erfolgt dabei aber nicht. Grund hierfür ist die höhere Gewichtung der sensiblen Gesundheitsdaten im bestehenden Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus ist die Vorlage eines aussagefähigen Attests nicht zwingend mit einer Weitergabe oder dauerhaften internen Speicherung der sensiblen Befunddaten selbst verbunden. So sollen im Sinne der Grundsätze der Datenminimierung und Datensparsamkeit in Niedersachsen die Schulleitung bzw. eine autorisierte Person die Befreiungsgründe prüfen. Über das Ergebnis soll dann ein Vermerk gefertigt werden. In der Regel erfolgt die Glaubhaftmachung daher ausschließlich gegenüber der Schulleitung und Dritte können ausschließlich das Ergebnis der Prüfung einsehen. Einer Weitergabe von erlangten Informationen von Seiten der Schulleitung an Dritte wird durch die Pflicht zur Verschwiegenheit, § 37 Abs. 1 BeamtStG, ausreichend vorgebeugt, welche zudem strafrechtlich über § 203 StGB abgesichert ist. Das VG hat somit zu Recht den Antrag der ASt. unter Hinweis auf das unzureichende Attest abgelehnt. Die Anforderungen an ein solches Attest sind vom Gericht ausreichend klar definiert worden, sodass keine Zweifel bestehen, dass bei medizinischer Indikation die Befreiung auch erteilt werden würde. der Entscheidung des VG wird versehentlich § 13 Abs. 1 S. 6 genannt, der den Primarbereich betrifft OVG NRW, Beschl. v. 24. 9. 2020 -13 B 1368 MüKo/StGB, § 278 StGB