key: cord-0071022-dopjn3fz authors: nan title: Voraussetzungen einer Sonderbedarfsfeststellung: GG Art. 12 Abs. 1; SGB V 95 Abs. 2, 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 285 Abs. 1, Abs. 3 S. 1; BedarfsplanungsRL 36, 37; DSGVO Art. 6 Abs. 1 und 2 date: 2021-12-07 journal: Medizinrecht DOI: 10.1007/s00350-021-6069-6 sha: 132a3251571e958722b0536b5c9e8793ae862d70 doc_id: 71022 cord_uid: dopjn3fz 1. In einem Rechtsstreit über eine Sonderbedarfsanstellung ist die Beiladung des anzustellenden Arztes nicht erforderlich. 2. Bei der Entscheidung über eine Sonderbedarfszulassung oder -anstellung sind die Grundsätze über Vornahmeklagen anzuwenden. Danach sind grundsätzlich alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. 3. Auch eine Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung kann einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen, wenn sie den in 37 Abs. 1 BedarfsplanungsRL genannten Qualifikationen vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht. 4. Bei der Bedarfsprüfung sind nur reale, nicht dagegen potenzielle Versorgungsangebote zu berücksichtigen, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, weil Leistungserbringer nicht zur Erbringung weiterer Leistungen bereit oder tatsächlich nicht in der Lage sind. 5. Bei der Feststellung von Sonderbedarf haben die Zulassungsgremien gemäß 36 Abs. 3 Nr. 1 BedarfsplanungsRL zur Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage zunächst eine Region abzugrenzen, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll und die dortige Versorgungslage zu bewerten. 6. Der Versorgungsbedarf am beantragten Ort allein begründet noch keinen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf. Entscheidend ist, ob dieser nicht durch andere (zumutbar erreichbare) Praxen gedeckt werden kann, auch wenn dies bedeutet, dass die Versicherten nicht an ihrem Wohnort oder in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes behandelt werden. 7. Ohne Bedeutung ist, ob sich die Patienten die Behandlung gerade an einem bestimmten Ort oder besonders wohnortnah wünschen, wenn hierdurch bestehende Kapazitäten nicht ausgelastet werden. Versicherte haben keinen Anspruch auf eine an ihren Wünschen ausgerichtete – optimale – Versorgung. 8. Bei der Beurteilung der zumutbaren Erreichbarkeit anderer Praxen im ländlichen Raum kommt es auf Entfernungen mit dem Pkw und damit auf die Zeit an, die man mit dem Pkw benötigt. Auf die Zeitdauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wegen der generell schlechteren Versorgung mit dem öffentlichen Personennahverkehr dort nicht abgestellt werden. 9. Für die hausärztliche Versorgung und für die allgemeine fachärztliche Versorgung, bei der der Landkreis weiterhin Planungsbereich ist, sind Wege von mehr als 25 km in aller Regel nicht zumutbar. 10. In der speziellen fachärztlichen Versorgung sind Fahrzeiten von rund 45 Minuten zumutbar. 11. Soweit Praxen mit freien Behandlungskapazitäten in der Raumordnungsregion nicht hinreichend zur Verfügung stehen, können grundsätzlich auch Praxen aus anderen Planungsbereichen berücksichtigt werden. Bevor Zulassungsgremien solche Praxen im Rahmen der Bedarfsdeckung berücksichtigen, müssen sie genau prüfen, ob diese Praxen nicht den Bedarf in ihrer eigenen Region abdecken und eventuell dort vorhandene Kapazitäten schon zur (fiktiven) Bedarfsdeckung in Verfahren von zulassungswilligen Ärzten aus dieser Region herangezogen worden sind. 12. Bei der Bedarfsprüfung durch Befragung bereits niedergelassener Ärzte müssen die angegebenen freien Kapazitäten anhand der konkreten durchschnittlichen Fallzahlen dieser Praxen verifiziert werden. Die Angaben der Praxen können angesichts einer möglicherweise bestehenden Rivalität nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden. 13. Die Fallzahlen von Praxen, die nach ihrer örtlichen Lage und fachlichen Ausrichtung den vom (potenziellen) Sonderbedarf erfassten Bedarf decken könnten, dürfen die Zulassungsgremien über die KÄV auch ohne Einverständnis dieser Praxen ermitteln. Datenschutzrechtliche Belange der betroffenen Praxen oder Ärzten stehen dem nicht entgegen. 14. Wenn ohne die Kenntnis dieser Zahlen eine fundierte Entscheidung über den Sonderbedarf nicht möglich ist, hat das Interesse daran Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Praxen, auch wenn mit der Einbeziehung dieser Zahlen in das Verfahren der an einer Sonderbedarfszulassung interessierte Arzt Informationen erhält, die für ihn im Hinblick auf eventuelle Konkurrenzlagen von Interesse sein können und an deren Geheimhaltung die betroffenen Praxen ein Interesse haben können. 15. Lässt sich nicht klären, ob am in Aussicht genommenen Standort ein bislang nicht gedeckter Bedarf besteht, geht das zu Lasten des an einer Zulassung interessierten Arztes. Lässt sich dagegen (nur) nicht klären, ob andere Praxen den Bedarf decken können, kann ein Sonderbedarf nicht verneint werden. 16. Der Streitwert bemisst sich nach den üblichen Grundsätzen in Zulassungssachen. Das für den anzustellenden Arzt zu zahlende Gehalt ist nicht in Abzug zu bringen. (Leitsätze des Bearbeiters) 2. Bei der Entscheidung über eine Sonderbedarfszulassung oder -anstellung sind die Grundsätze über Vornahmeklagen anzuwenden. Danach sind grundsätzlich alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. 3. Auch eine Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung kann einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen, wenn sie den in § 37 Abs. 1 BedarfsplanungsRL genannten Qualifikationen vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht. 4. Bei der Bedarfsprüfung sind nur reale, nicht dagegen potenzielle Versorgungsangebote zu berücksichtigen, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, weil Leistungserbringer nicht zur Erbringung weiterer Leistungen bereit oder tatsächlich nicht in der Lage sind. 5. Bei der Feststellung von Sonderbedarf haben die Zulassungsgremien gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 1 Bedarfspla-nungsRL zur Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage zunächst eine Region abzugrenzen, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll und die dortige Versorgungslage zu bewerten. 6. Der Versorgungsbedarf am beantragten Ort allein begründet noch keinen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf. Entscheidend ist, ob dieser nicht durch andere (zumutbar erreichbare) Praxen gedeckt werden kann, auch wenn dies bedeutet, dass die Versicherten nicht an ihrem Wohnort oder in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes behandelt werden. 7. Ohne Bedeutung ist, ob sich die Patienten die Behandlung gerade an einem bestimmten Ort oder beson-Problemstellung: Das BSG befasst sich in seinem Urt. umfassend mit den Voraussetzungen einer Sonderbedarfsanstellung, die für eine Sonderbedarfszulassung in gleicher Weise gelten. Dabei repetiert das BSG leerbuchartig seine bisherige Rechtsprechung zur Sonderbedarfsfeststellung, ergänzt diese aber um interessante neue Aspekte insbesondere zum Datenschutz und zum Verfahrensrecht. Die Leitsätze 1, 2, 15 und 16 betreffen verfahrensrechtliche Fragen, die Leitsätze 3 bis 12 die inhaltlichen Prüfungsgrundsätze. Besondere Beachtung verdienen die bislang wenig thematisierten Ausführungen zum Sozialdatenschutz, die in den Leitsätzen 13 und 14 zusammengefasst sind. Insgesamt beinhaltet das Urt. mit seinen Leitsätzen das (fast) vollständige Prüfungsprogramm für eine Sonderbedarfsfeststellung und einen diesbezüglichen Rechtsstreit. Es ist Pflichtlektüre für jeden Medizinrechtler, der sich mit einer Sonderbedarfszulassung oder -anstellung zu befassen hat. Zum Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Erhöhung des Umfangs einer genehmigten Arztanstellung von 20 auf 40 Wochenstunden wegen Sonderbedarfs. Die klagende GmbH ist Trägerin des A Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) S (im Folgenden: MVZ S) mit Praxissitz in S im Planungsbereich Nordhessen. Der einzige bei ihr im Umfang von 20 Wochenstunden angestellte Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie Dr. B. ist daneben im Umfang von weiteren 20 Wochenstunden als leitender Oberarzt bei den A S-Kliniken in S sowie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 6,25 Stunden im Gesundheits-und Pflegezentrum AI gGmbH in AI tätig. Den Antrag der Kl., die Anstellungsgenehmigung des Dr. B. zur Deckung eines Sonderbedarfs um 20 Wochenstunden zu erhöhen, lehnte der Zulassungsausschuss, gestützt auf eine Stellungnahme der zu 1. beigeladenen KÄV, ab (Beschl. v. 27. 6. 2017 , ausgefertigt am 30. 8. 2017 . Der bekl. Berufungsausschuss führte eine Umfrage bei 12 Ärzten im Umkreis des MVZ S durch, holte eine erneute Stellungnahme der zu 1. beigeladenen KÄV ein und wies den Widerspruch der Kl. zurück (Beschl. v. 9. 5. 2018 , ausgefertigt am 28. 6. 2018 [33] c) Hinsichtlich der hier im Mittelpunkt stehenden Frage der Erreichbarkeit der hämatologischen/onkologischen Praxen in B W, H und F, die zum Planungsbereich der Kl. (Raumordnungsregion Nordhessen) gehören, ist grundsätzlich auf die Distanz bzw. die Zeit abzustellen, die bei einem Aufsuchen der Praxen mit dem PKW zurückgelegt bzw. benötigt wird (dazu aa). Der Senat ist ausgehend von dieser Prämisse der Auffassung, dass die Entfernungen zwischen diesen Praxen und S bzw. den umliegenden Orten den Versicherten zumutbar sind (dazu bb und cc). [34] aa) Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der zumutbaren Erreichbarkeit anderer Praxen im ländlichen Raum auf Entfernungen mit dem PKW und damit auf die Zeit an, die man mit dem PKW benötigt, wie dies auch bei der Prüfung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen durch den Landesausschuss geschieht (vgl. § 35 Abs. 5 S. 2 BedarfsplRL). Auf die Zeitdauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wegen der generell schlechteren Versorgung mit dem öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) dort nicht abgestellt werden. Dies trifft auch auf den Einzugsbereich des MVZ S zu. Der S-Kreis, in dem sich der Standort der Kl. befindet, ist flächenmäßig der zweitgrößte Landkreis Hessens nach dem (angrenzenden) Landkreis W. Auch wenn gute Zugverbindungen Richtung K bzw. M existieren, wird der ÖPNV im Übrigen vor allem durch den Bus sichergestellt. Ob die PKW-Minuten auch in städtischen Bereichen, in denen der ÖPNV besser ausgebaut ist und daher ggf. vermehrt auf ein eigenes Auto verzichtet wird, der zutreffende Maßstab für zumutbare Entfernungen sind, muss der Senat hier nicht entscheiden (vgl. etwa der von der Kl. angeführte § 6 der Anl. 28 zum BMV-Ä "Vereinbarung über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Arztterminen", der die zumutbare Entfernung zu einem von der Terminservicestelle vermittelten Vertragsarzt/ Psychotherapeuten mittels des Zeitbedarfs für das Auf-suchen des vermittelten Arztes bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel festlegt). [35] bb) Der Senat hält daran fest, dass für die hausärztliche Versorgung und für die allgemeine fachärztliche Versorgung, bei der der Landkreis weiterhin Planungsbereich ist, Wege von mehr als 25 km in aller Regel nicht zumutbar sind (vgl. BSG, Urt. v. 19. 7. 2006 -B [38] Auch § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V zur Sonderbedarfszulassung wurde neu gefasst. Sollte der G-BA zuvor "Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind" bestimmen, soll der G-BA nunmehr in seinen Richtlinien Bestimmungen beschließen über "Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken". Der Gesetzgeber führt in der Begründung aus, die Vorgaben für sog. Sonderbedarfszulassungen würden hiermit "sprachlich präziser gefasst und erweitert. Unabhängig von den künftigen Möglichkeiten der zuständigen Gremien auf Landesebene, aufgrund regionaler Besonderheiten von der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Zwecke einer bedarfsgerechten Versorgung abweichen zu können, wird ergänzend auch die Sonderbedarfszulassung als Instrument zur Feinsteuerung der Versorgungssituation funktionstüchtig ausgestaltet. Anlass hierfür ist, dass von der Möglichkeit, Sonderbedarfszulassungen zur Gewährleistung der Sicherstellung der Versorgung zu erteilen, bislang von den Zulassungsausschüssen in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht wird. Die Umsetzung der entsprechenden Richtlinienregelungen bereitet in der Praxis offenbar Probleme. -BA v. 20. 9. 2018 unter www.gba.de; vgl. auch Lauber/Frehse, MedR 2014, 862, 863) . Das schließt nicht aus, dass die Zulassungsgremien in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums im Einzelfall -etwa unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten in besonders dünn besiedelten ländlichen Gebieten -zu dem Ergebnis kommen, dass auch längere Wegzeiten zumutbar sind, soweit sie dies näher begründen. Die Grenze von 60 Minuten darf dabei aber regelmäßig nicht überschritten werden. [41] (2) Soweit Praxen mit freien Behandlungskapazitäten in der Raumordnungsregion der Kl. nicht hinreichend zur Verfügung stehen, können -evtl nach erneuter Befragung der im Umkreis des Standortes der Kl. praktizierenden Hämatologen/Onkologen -grundsätzlich auch Praxen aus anderen Planungsbereichen berücksichtigt werden. Allerdings sind hier weitergehende Einschränkungen zu beachten, um die auf Planungsbereiche bezogene Bedarfsplanung nicht zu unterlaufen. Wenn diese Einschränkungen indessen nicht eingreifen, gilt für die Frage, ob eine in einem anderen Planungsbereich gelegene Praxis in zumutbarer Zeit von den Patienten erreicht werden kann, das eben hinsichtlich der zumutbaren Entfernungen Ausgeführte entsprechend. Welche Wege den Versicherten zugemutet werden können, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob sie auf den entsprechenden Wegen die Grenzen von Planungsbereichen überschreiten. [42] Richtig hat das SG gesehen, dass es keinen bundesrechtlichen Grundsatz gibt, der es von vornherein ausschließen würde, Praxen aus einer anderen Raumordnungsregion (hier etwa Mittel-und Osthessen) in die Prüfung einer Bedarfsdeckung einzubeziehen. Insbesondere verweist § 36 Abs. 3 Nr. 1 BedarfsplRL betreffend die Mindestbedingungen bei der Feststellung von Sonderbedarf nun auf die "Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll" und nicht auf den Planungsbereich (vgl. auch BSG, Urt. v. 28. 6. 2017 -B 6 KA 28/16 R -, BSGE 123, 243 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 19, Rdnr. 31, welches unter Verweis auf diese Vorschrift eine Befragung der niedergelassenen Psychotherapeuten im Planungsbereich "bzw. in der maßgeblichen Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung mitversorgt werden soll", in Betracht zieht; vgl. auch Pawlita, KRV 2014, 229, 231). Darüber hinaus stellt die BedarfsplRL auch bei der Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen durch den Landesausschuss im Rahmen der Frage der Erreichbarkeit ( § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 BedarfsplRL) darauf ab, dass die Erreichbarkeit "auch nicht durch Vertragsärzte in einem angrenzenden Planungsbereich sichergestellt werden kann" (vgl. § 35 Abs. 5 S. 2 aE BedarfsplRL). [ Nr. 3, Rdnr. 22 m. w. N.) . Soweit der Senat in diesem Zusammenhang regelmäßig darauf verwiesen hat, dass es nach dem Wortlaut der BedarfsplRL a. F. "in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich" ankomme (BSG, Urt. v. 28. 6. 2000 -B 6 KA 35/99 R -, BSGE 86, 242, 251 = SozR 3-2500 BSG, Urt. v. 5. 11. 2008 -B 6 [50] Soweit der Bekl. zudem auf das am Standort S. bestehende onkologische ASV-Angebot verweist, wäre ebenfalls konkret nachzufragen, welche Kapazitäten dort bestehen, da es auch insoweit nur auf reale Versorgungsangebote ankommt. [51] cc) Im Anschluss wird der Bekl. die von den befragten Ärzten angegebenen freien Kapazitäten insbesondere der Praxen in B W und H bzw. F anhand der konkreten durchschnittlichen Fallzahlen dieser Praxen zu verifizieren haben. Die Angaben der Praxen können angesichts der bestehenden Rivalität mit dem MVZ der Kl. nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden. [54] (3) Generell gilt, dass Angaben von Praxen über freie Kapazitäten grundsätzlich mit der Information darüber verbunden werden müssen, wie hoch die reale Fallzahl aktuell ist und wie sich diese zum Durchschnitt verhält. Wie oben dargelegt, verlangt der Senat sowohl bei Ermächtigungen als auch bei Sonderbedarfszulassungen, dass die bei der Befragung der zur Bedarfsdeckung in Betracht kommenden Praxen gewonnenen Erkenntnisse möglichst mit objektiven Daten unterlegt sein sollen. Dazu sind in erster Linie die tatsächlichen Fallzahlen der betroffenen Praxen über einen längeren Zeitraum hinweg von Interesse. Eine Praxis mit kontinuierlich weit überdurchschnittlichen Zahlen mag erklären, noch mehr Patienten behandeln zu können, doch müssen die Zulassungsgremien diese Erklärung entsprechend würdigen. Dasselbe gilt -was hier nicht einschlägig ist -für die Erklärung einer deutlich unterdurchschnittlich ausgelasteten Praxis, keine weiteren Versicherten behandeln zu können oder zu wollen. Eine Überprüfung lediglich durch die Beigel. zu 1. (ohne Übermittlung der Fallzahlen) ist dagegen nicht ausreichend, da die Entscheidung allein dem Bekl. obliegt und er diese nur treffen kann, wenn ihm die Daten selbst vorliegen. Auch muss der Bekl. selbst entscheiden, welche Daten ihm noch fehlen, um die Umfrageergebnisse überprüfen und eine informierte Entscheidung treffen zu können. [55] Die Fallzahlen von Praxen, die nach ihrer örtlichen Lage und fachlichen Ausrichtung den vom (potenziellen) Sonderbedarf erfassten Bedarf decken könnten, dürfen die Zulassungsgremien über die KÄV auch ohne Einverständnis dieser Praxen ermitteln. Datenschutzrechtliche Belange der betroffenen Praxen oder Ärzte stehen dem nicht entgegen. Allerdings kann -anders als die Kl. meint -dies nicht bereits daraus geschlossen werden, dass die zu befragenden Hämatologen/Onkologen in einem geschützten Markt Leistungen erbringen. Dieser Umstand hat keinen Einfluss auf das durch Art 2 Abs. 1 i. V. mit Art 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Vertragsärzte auf informationelle Selbstbestimmung, welches die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. 12. 1983 -1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 43 und LS 1; BVerfG, Beschl. v. 10. 11 . 2020 -1 BvR 3214/15 -, juris, Rdnr. 71). Jedoch lässt das bereichsspezifische Datenschutzrecht eine Übermittlung der bei der zu 1. beigeladenen KÄV erhobenen Daten, insbesondere der Fallzahlen einzelner Praxen, an den Bekl. zum Zweck der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und damit auch zur Prüfung eines Antrags auf Zulassung bzw. Genehmigung einer Anstellung aufgrund von Sonderbedarf grundsätzlich zu. [56] (a) SGB I, SGB X und SGB V regeln den Schutz von Sozialdaten grundsätzlich gleichrangig vorbehaltlich ausdrücklich davon abweichender spezialgesetzlicher Kollisionsregeln (vgl. BSG, Urt. v. 8 72) unmittelbar gilt. Die DSGVO ist mit Wirkung v. 25. 5 2018 -B 1 KR 40/17 R -, SozR 4-7650 Abs. 9 Nr. 1, Rdnr. 28; Bieresborn Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallenden Tätigkeiten finden die DSGVO und das SGB entsprechende Anwendung, soweit im SGB oder einem anderen Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist (vgl. § 35 Abs. 2 S. 2 SGB I). Es bedarf im Hinblick auf diese Auffangregelung keiner Vertiefung, ob die DSGVO unmittelbar für die Ermittlungen eines Sonderbedarfs i Zum Teil wird unter Hinweis auf Art 168 Abs. 7 S. 1 und 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, vgl. konsolidierte Fassung ABl C 202 v. 7. 6. 2016, S. 47) die Ansicht vertreten, der Bereich Krankenversicherung unterfalle nicht dem originären Kompetenzbereich der EU und damit der DSGVO (vgl. etwa Erbguth, KrV 2019, 1, 3 f. zur Tätigkeit des erweiterten Landesausschusses nach § 116 b SGB V Nach Art 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt; dabei können die Mitgliedstaaten spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Abs Buchst. c beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen (Art. 6 Abs. 2 DSGVO). Solche Bestimmungen liegen hier vor Art 24 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften v. 17. 7. 2017, BGBl. I S. 2541, m. W. v. 25. 5. 2018) ist die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen -zu denen auch der Bekl. und die zu 1. beigeladene KÄV gehören (vgl. § 35 Abs. 1 S. 4 SGB I: u. a. im SGB genannte öffentlich-rechtliche Vereinigungen) -zulässig, soweit die datenschutzrechtlichen Vorschriften des SGB X oder eine andere Vorschrift des SGB es erlauben oder anordnen. Vorliegend ist § 285 SGB V ("Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen") einschlägig, der in seinen Abs. 1 und 3 die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten der Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte (nach dem Wortlaut der Norm Personenbezogene Daten" sind nach Art 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Demnach können auch Fallzahlen einer durch mehrere natürliche Personen betriebenen Praxis oder die Fallzahlen eines in der Form einer juristischen Person -wie etwa einer GmbH -betriebenen MVZ durchaus "personenbezogene Daten" darstellen, wenn diese mithilfe weiterer Informationen -etwa aufgrund von Kenntnissen über die Fachrichtung, die Tätigkeit eines Arztes an einem Standort der Praxis, oder über die lebenslange Arztnummer (LANR) -einem einzelnen Vertragsarzt zugeordnet werden können Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen, ein von seinem Standpunkt aus begründetes (schutzwürdiges) Interesse hat (vgl. Bieresborn, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 67, Rdnr. 27). Dies trifft auf die konkreten Fallzahlen einer Vertragsarztpraxis oder eines MVZ in jedem Fall zu Die K(Z)ÄVen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung u. a. der Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des SGB oder -was hier nicht einschlägig ist -nach § 13 Abs. 5 IfSG angeordnet oder erlaubt ist ( § 285 Abs. 2 S. 1 SGB V i. d. F. von Art 2 Nr. 6 des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention v. 10. 2. 2020, BGBl. I S. 148, m. W. v. 1. 3. 2020; vgl. auch Abs. 2 S. 3-6 für die Datenübermittlung zwischen den KÄVen, etwa bei bezirksübergreifend tätigen überörtlichen BAG). Verarbeitung umfasst nach der Legaldefinition in Art Grundsätzlich ist damit die Übermittlung von Daten, insbesondere von Fallzahlen der befragten Praxen, von der zu 1. beigeladenen KÄV an den Bekl., um diesem die Entscheidung über eine beantragte Sonderbedarfszulassung und damit die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu ermöglichen, von § 285 Abs. 3 S. 1 SGB V gedeckt. Sie ist im Sinne dieser Vorschrift erforderlich, wenn nach Auswertung aller anderen Umstände ein Sonderbedarf weder offensichtlich vorliegt noch offensichtlich ausscheidet die für ihn im Hinblick auf eventuelle Konkurrenzlagen von Interesse sein können und an deren Geheimhaltung die betroffenen Praxen ein Interesse haben können. Wenn jedoch ohne die Kenntnis dieser Zahlen eine fundierte Entscheidung über den Sonderbedarf nicht möglich ist, hat das Interesse daran Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Praxen. Selbstverständlich sind die Daten soweit wie möglich zu anonymisieren, aber bei kleinen Arztgruppen und begrenzten Regionen wird sich nicht vermeiden lassen, dass mit der Angabe, die Praxis in X-Stadt habe die Fallzahl Y, sofort für alle Insider klar ist Wenn sich nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung kein klares Bild ergibt, gilt Folgendes: Lässt sich -anders als hier -nicht klären, ob am in Aussicht genommen Standort ein bislang nicht gedeckter Bedarf besteht, geht das zu Lasten des an einer Zulassung interessierten Arztes. Lässt sich dagegen (nur) nicht klären, ob andere Praxen den Bedarf decken können, kann ein Sonderbedarf nicht verneint werden. Das gilt umso mehr, wenn die für die Bedarfsdeckung in Betracht kommenden Praxen für die Versicherten nur unter Ausschöpfung der oben dargestellten Grenzwerte für die zumutbaren Fahrzeiten erreicht werden können Nach diesen Grundsätzen wird der Bekl. weitere Ermittlungen, auch über Änderungen in der Versorgungslage seit Erlass der hiermit aufgehobenen Entscheidung anstellen und dann -unter Inanspruchnahme des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums -erneut entscheiden müssen Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs Danach hat der Bekl. als letztlich unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 Teils. 1 SGG i. V. mit § 63 Abs 2005 -B 6 KA 41/04 R -, SozR 4-1920 § 52 Nr. 1, Rdnrn. 6 f.; BSG, Beschl Rdnr. 15) -von den zusätzlichen Einnahmen der Kl. aus einer auf einen vollen Versorgungsauftrag erweiterten Tätigkeit des Dr. B unter Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren (zur Aufgabe der Begrenzung auf zwei Jahre bei angestellten Ärzten vgl. BSG, Beschl. v. 27. 11. 2006 -B 6 KA 38/06 B -, MedR 2007, 202 = juris, Rdnr. 1) auszugehen, d. h. von der Höhe des von dem MVZ in diesem Zeitraum durch den Erhalt eines (weiteren) hälftigen Versorgungsauftrages erzielbaren Umsatzes abzüglich des Praxiskostenanteils. Soweit der Senat dabei in der Vergangenheit bei einem Rechtsstreit über die Anstellung eines Arztes auch das für den angestellten Arzt zu zahlende Ge 202 = juris, Rdnr. 2), hält er hieran nicht mehr fest. Die Stellung des angestellten Arztes ist der des Vertragsarztes weitestgehend angenähert (zur statusbezogenen Annäherung von angestellten Ärzten und Vertragsärzten vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 13. 5. 2020 -B 6 KA 11/19 R -, SozR 4-2500 § 103 Nr. 30, Rdnrn. 31 f. m. w. N.). Im Vordergrund steht der wirtschaftliche Wert des Versorgungsauftrags, der bei Vertragsärzten und angestellten Ärzten nicht unterschiedlich bemessen werden kann, insbesondere wenn -mangels konkreter Umsatzzahlen -auf die durchschnittlichen Umsätze der jeweiligen Arztgruppe abgestellt wird Ausgehend von den bundesweiten durchschnittlichen Umsätzen der Arztgruppe der Hämatologen/Onkologen i. H. von 99039 Euro im Quartal 2/2019 pro Arzt ergibt sich bei einem Verhältnis von 1034 Ärzten Versorgungsaufträgen ein Umsatz von rund 120220 Euro pro Quartal bei einem vollem Versorgungsauftrag bzw Abzüglich eines Kostenanteils von 60 % (36066 Euro), errechnet sich ein Betrag von 24044 Euro für eine halbe Stelle pro Quartal bzw. von 288528 Euro für zwölf Quartale