key: cord-0069186-akuqr0nb authors: Arleth, Christian; Biller-Bomhardt, Nikklas-Jens title: Der vernünftige Grund des Tierschutzgesetzes und die Tötung von Tieren in Zoos – ein unerkannter Widerspruch? date: 2021-11-01 journal: NuR DOI: 10.1007/s10357-021-3905-4 sha: 97d0e2d117f1357997d8be4bc963d374ad12c749 doc_id: 69186 cord_uid: akuqr0nb Zoos verstehen sich nicht nur als Stätten der Arterhaltung. Sie sind nach den zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen des 42 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter anderem auch verpflichtet, den biologischen Bedürfnissen bei der Haltung der Tiere (Nr. 1), der Pflege der gefangenen Individuen nach dem guten Stand veterinärmedizinischer Praxis (Nr. 2) sowie der Einhaltung der Vorschriften des Tierschutz- und des Artenschutzrechts (Nr. 4) Rechnung zu tragen. Umso erstaunlicher ist es, dass in Zoos Tötungen von dort lebenden Tieren ihre Ursache häufig in monetären oder zucht-genetischen Beweggründen haben. Mit dem folgenden Beitrag soll die besondere rechtliche Stellung von Zoos im Hinblick auf den im deutschen Tierschutzrecht verankerten Lebensschutz jedes einzelnen Tieres und die sich daraus ergebenden Implikationen für die Prüfung des vernünftigen Grunds der 1 S. 2, 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) anhand verschiedener Fallbeispiele aufgezeigt werden. dete, dass ein Notfallschlachtplan für die in diesem Zoo lebenden Tiere aufgrund der fehlenden Besucher und damit einhergehender fehlender Einnahmen für die Tierhaltung erarbeitet wurde, um festzulegen, welche Tiere als erstes getötet werden müssten. Auch wenn besonders dieser Notfallplan aus Neumünster Aufmerksamkeit erfuhr, ist er kein Einzelfall, sondern wurde von der Zooleitung lediglich vergleichsweise offen kommuniziert. 2 Ebenfalls breite Aufmerksamkeit erfuhr die Anordnung des Zoomanagements in Nürnberg im Jahre 2015 zur Tötung von insgesamt 60 dort lebenden Tieren. 3 Die Tötungen wurden für 33 der Tiere mit Verfütterung der Getöteten an andere Zootiere begründet, für die übrigen 27 damit, dass der Platz im Zoo für diese nicht ausreiche und daher nur diejenigen dersel-den im Vordergrund stehenden gesetzgeberischen Motiven möchte der Bundesgesetzgeber einerseits mit § 7 Abs. 2 S. 1 UmwRG der normstrukturellen Vergleichbarkeit von SUP-pflichtigen Plänen und Programmen i. S. d. § 1 Abs. ben Art weiterleben dürften, die für die Erhaltung eines möglichst variablen Genpools zur weiteren Zucht besonders wertvoll seien. 4 Derselbe Zoo hatte bereits 2011 einen Pavian, der in der Rangordnung aufsteigen wollte, ohne erkennbare Bemühungen einer Verlegung in einen anderen Zoo getötet. Erst im Herbst 2020 machte der Zoo wieder von sich reden, nachdem der Zoodirektor die Prüfung der Tötung des 14-jährigen asiatischen Löwen Subali wegen mutmaßlicher Zeugungsunfähigkeit öffentlich gemacht hatte. 5 Dabei lehnte er sogar die von einem Radiosender nach massivem öffentlichen Protest organisierte und finanzierte Abgabe Subalis in eine Auffangstation in Südafrika, die auf Löwen aus Zoos spezialisiert ist, als "weder realisierbar noch notwendig" 6 ab. Auch der Tierschutzgesetzkommentator Ernst Metzger befasst sich in einem aktuellen Beitrag in dieser Zeitschrift 7 mit der Thematik und bespricht hierbei zugleich den 2019 in der Zeitschrift für evangelische Ethik (ZEE) erschienenen Beitrag des evangelischen Theologen Clemens Wustmans und des Nürnberger Zoodirektors Dag Encke 8 . Nach hier vertretener Ansicht bleibt Metzger dabei jedoch zentrale neuere Aspekte der juristischen Diskussion schuldig wie etwa die Implikationen der grundlegenden Entscheidung des BVerwG zum Töten männlicher Küken vom 13. 6. 2019 und das damit höchstrichterlich bestätigte tierschutzrechtliche Lebensschutzprinzip sowie die Gewichtung entgegengesetzter wirtschaftlicher Interessen auch für die vorliegende Thematik (dazu unter 4.1). Auch sein vages Résumé ("Einiges bleibt offen." 9 ), in dem er unspezifisch konstatiert, man werde "den Zoos Gestaltungsbefugnisse oder Beurteilungsspielräume einzuräumen haben", ist äußerst kritikwürdig, leistet es doch Rechtsunsicherheit, Uneinheitlichkeit und einem noch größeren Vollzugsdefizit im Tierschutzrecht 10 Vorschub. Hinzu kommt, dass Betrachtungen wie die der Neumünsteraner oder Nürnberger Zoos, die immer auch wirtschaftliche Motive haben (im Beispielsfall des Neumünsteraner Zoos sogar in erster Linie), diametral dem Verhältnis vieler Menschen der heutigen Gesellschaft zu (anderen) Tieren entgegenstehen. Menschen betrachten sie als Familienmitglieder, mit denen sie das eigene Leben teilen, stellen ihre Reduzierung und Objektifizierung zu sogenannten "Nutztieren" zunehmend in Frage und lehnen ihre teilweise immer noch praktizierte artwidrige Dressur in Zoos und Zirkussen im Rahmen von Unterhaltungsshows (nicht selten mit auch für Menschen gefährlichen Unfällen) zunehmend ab. 11 Nach der tradierten Grundrechtslehre binden die Grundrechte nicht nur die drei Staatsgewalten (Art. 1 Abs. 3 GG), sondern auch juristische Personen, die vollends durch die öffentliche Hand beherrscht werden. 40 Diese Grundsätze der Grundrechtsbindung sind auf Staatszielbestimmungen jedenfalls insoweit direkt übertragbar, als ein Rechtsträger zwar privatrechtlich organisiert ist, tatsächlich aber mehrheitlich der öffentlichen Hand zuzurechnen ist. Im Umkehrschluss hierzu sind juristische Personen, die zu keinem Anteil in öffentlicher Hand sind, bis auf die Ausnahmen der Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG 41 grundsätzlich nur indirekt über Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe an Grundrechte (bzw. Staatszielbestimmungen) gebunden. 42 In Ausnahmefällen können aber auch diese privaten Unternehmen im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung ungeachtet ihrer eigenen Grundrechte ähnlich oder gar identisch weit wie der Staat durch die Grundrechte in die Pflicht genommen werden; dies gilt nach den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum "Bierdosen-Flashmob" in einem rein privaten Einkaufszentrum aufgestellten Grundsätzen "insbesondere, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in einer vergleichbaren Pflichten-oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat" 43 . Nicht vollends geklärt scheint die Frage zu sein, ob Unternehmen, die teilweise in öffentlicher Hand sind, einer direkten Bindung an die Grundrechte unterliegen. Während das BVerfG in der Fraport-Entscheidung eine zumindest 50,01 %-Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen ausreichen lässt, um eine unmittelbare Grund- Im Lichte der bisher dargestellten Ergebnisse bleibt zu prüfen, ob sich Tötungen von Zoo tie ren mit den Argumenten der Zoobetreiber rechtfertigen lassen. Nachfolgend liegt der Fokus auf den fünf Fallgruppen der wirtschaftlichen Beweggründe (4.1), der Zootiertötungen im Rahmen zooeigener Zuchtprogramme (4.2), Verfütterungen von Zoo tie ren an andere Zootiere (4.3), und der Euthanasie (4.4). Da häufig Kombinationen dieser und weiterer Aspekte zur Begründung von Zootiertötungen herangezogen werden, wird dieser Problemkreis unter dem eigenen Punkt des Motiv-bündels gesondert betrachtet (4.5). Soweit Zootiertötungen alleine aus Sicherheitsgründen (z. B. Entlaufen eines Tiers), Tierseuchengründen oder zur geplanten Herstellung von Futter für andere Zootiere erfolgen (betrifft v. a. Schweine, Ziegen, Rinder, die zuvor in den Streichelgehegen der Zoos gehalten wurden), richtet sich die Rechtslage nach den speziellen sicherheitsrechtlichen oder tierseuchenrechtlichen Vorschriften bzw. in letzterem Fall direkt nach § 17 Nr. 1 TierSchG. Auf diese Fallgruppen wird vorliegend aufgrund ihres Ausnahmecharakters bzw. der vergleichsweise unproblematischen Rechtslage nicht eingegangen. Trotz der sinnvollen Systematisierung des juristischen Problemkreises von Zootiertötungen durch Fallgruppenbildung ist wie immer im Umgang mit unbestimmten Rechtsbegriffen auf Rechtsanwendungsebene jeder Fall mit seinen eigenen konkreten Einzelfallumständen gesondert zu prüfen und abzuwägen. Diese Notwendigkeit zeigt eindrücklich bereits der Blick auf "den" vermeintlich einheitlich zu beurteilenden "Fall" Neumünster, der bereits eingangs angesprochen wurde: Die Zooleitung verlautbarte aufgrund von Einnahmeeinbußen im ersten "Corona-Lockdown" bereits im April 2020, Notfallschlachtpläne mit Tötungsreihenfolgen erarbeitet zu haben und im "Worst Case" bereit zu sein, den gesamten Tierbestand zu töten. Zunächst sollten Individuen getötet werden, um anderen weiterhin Futter in Form der Getöteten anbieten zu können; anschließend müssten aber auch Fischfresser wie Seehunde oder Pinguine, für die der Zoo mangels Einnahmen kein Futter mehr einkaufen könne, getötet werden, statt sie verhungern zu lassen; schließlich sei auch eine Tötung des 3,6 m großen, ca. 700 kg schweren Eisbären "Vitus" nicht ausgeschlossen, der wegen seines Platzbedarfs kaum an eine andere Anlage zu vermitteln sei. 55 Wirtschaftliche Aspekte kommen nach mittlerweile durch das Bundesverwaltungsgericht geklärter Rechtslage nicht schon deshalb als "vernünftige Gründe" im Sinne der § § 1 S. 2, 17 Nr. 1 TierSchG in Betracht, weil sie rein ökonomisch betrachtet plausibel sind. 56 Im Gegenteil stehen diesen in der Konzeption des deutschen Tierschutzgesetzes mit dem ethisch begründeten Lebensschutzprinzip jedes einzelnen Tieres ( § 1 S. 1 TierSchG) 57 und dem in Verfassungsrang erhobenen Staatsziel des Tierschutzes (Art. 20a GG) 58 besonders starke Abwägungsbelange entgegen. Im angesprochenen Urteil erkannte das BVerwG die wirtschaftlichen Interessen von Tierhaltern an einem möglichst geringen Haltungsaufwand zwar ebenfalls als dem Grunde nach in die Abwägung einzustellenden Belang an, schränkte die Schutzwürdigkeit aber ausdrücklich auf sogenannte "Nutztiere" im Zusammenhang mit "unmittelbaren Ernährungs-und vergleichbaren Bedürfnisse[n] der Menschen" ein. 59 Die Berücksichtigungsfähigkeit wirtschaftlicher Motive bei Zootiertötungen, die klassischerweise nicht als sogenannte "Nutztiere" angesehen werden und nicht "unmittelbaren Ernährungs-und vergleichbaren Bedürfnisse[n] der Menschen" im Sinne der Rechtsprechung dienen, sondern in freier Natur teils sogar vom Aussterben bedroht sind, ist damit per se zweifelhaft. Hinzu kommt, dass Zoos jedenfalls nach ihrer gesetzlichen Konzeption wegen ihrer besonderen Aufgaben und Verpflichtungen in den Bereichen des Arten-und Tierschutzes sowie der Auf klärung, Bewusstseinsförderung und Bildung über die biologische Vielfalt und die natürlichen Biotope der Arten rechtlich anders als agrarindustrielle Tierhaltungen zu behandeln sind. Zugunsten der Zoobetreiber streiten zwar (zumindest bei privater Trägerschaft und damit Grundrechtsfähigkeit) die Artt. Die primär vom Betreiber zu erfüllenden Pflichten inkl. der Kosten dafür sind also subsidiär durch den Rechtsträger der zuständigen Naturschutzbehörde zu erfüllen. 61 Deshalb begründen nach hier vertretener Auffassung Zootiertötungen aus wirtschaftlichen Gründen, egal ob als primäres Motiv oder auch nur als untergeordnetes neben anderen, keinen "vernünftigen Grund" im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG. Der am häufigsten von den Zoos zur Erklärung der Zootiertötungen angeführte Rahmen ist die Durchführung sogenannter "Erhaltungszuchtprogramme" als Mittel eines Artenschutzes ex situ, also außerhalb natürlicher Lebensräume, innerhalb geschlossener Zooumgebungen. Bereits die Differenzierung zwischen ex situ und in situ muss zu denken geben. Es stellt sich die Frage, welche Berechtigung ex-situ-Artenschutz vor dem Hintergrund überhaupt haben kann, dass es unmöglich ist, intelligenten Exoten, die in Freiheit Arbeitsteilung betreiben, über menschenähnliches Sozialverhalten verfügen und nicht selten erlerntes Wissen sowie Riten über Generationen weitergeben 62 , auf künstlich angelegten, vergleichsweise winzigen Flächen, in menschlich vorbestimmten Sozialverbänden und mit vorgesetzter Nahrung auch nur annähernd naturgemäße Lebensbedingungen zu bieten wie in situ. Diese tierschutzrechtliche Kritik wird durch die naturschutzrechtliche ergänzt, da der ex-situ-Artenschutz in den Zoos als ein auf Selbsterhaltung angelegter Mikrokosmos praktiziert wird: die Anzahl erfolgreicher Auswilderungsprogramme von in Freiheit ausgestorbenen oder selten gewordenen Tierarten liegt weltweit bis heute in einem niedrigen zweistelligen Bereich. 63 Zahlreiche der in Zoos gezüchteten Tierarten sehen zwar faszinierend aus und locken Besucher an, fallen aber nach den Kategorien der Roten Liste der Weltnaturschutzunion noch nicht einmal unter den Status "gefährdet". 64 Angesichts von aktuell 14 735 gefährdeten Tierarten auf dieser Liste (Tendenz seit Jahren steigend) 65 ist die Behauptung, Zoos leisteten einen Beitrag im Kampf gegen das Artensterben, der angesichts des Ausmaßes an Biodiversitätsverlust auch nur als annähernd relevant bezeichnet werden könnte, eine Farce. Daran ändert auch die ebenfalls vernachlässigbare Unterstützung einzelner in-situ-Schutzprogramme durch manche Zoos nichts, da sie sich gemessen am Jahresbudget im Promillebereich bewegt. 66 In diesem Kontext sind die eigentlichen Fallgruppen zuchtbedingter Tötungen zu sehen und auf ihre konkrete juristische Stichhaltigkeit hin zu überprüfen. Diese Fallgruppe bezeichnet Tiere, die wegen ihres Geschlechts (zumeist männliche Tiere) oder ihrer höheren als geplanten Anzahl als Ergebnis zoointerner Züchtungen von vorneherein nicht von den Zoobetreibern erwünscht sind oder infolge ihres höheren Alters jüngeren nachgezüchteten Tieren aufgrund einer angestrebten Verjüngung des Tierbestands weichen sollen. 67 Flächendeckend ist die a priori abwertende Deklarierung dieser Tiere als "überschüssig" oder "überzählig" zu lesen 68 , die bedauerlicherweise bis heute auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur soweit ersichtlich völlig kritiklos rezipiert und repetiert wird. 69 Damit wird nicht nur psychologisch bereits ein im Tierschutzrecht nicht vorgesehener Minderwert und herabgesetzter Schutzstatus impliziert, der den Weg zu einer voreingenommen tötungsfreundlicheren Güterabwägung im Rahmen von § 17 Nr. 1 TierSchG ebnet. Insbesondere verstellt diese despektierliche Rhetorik auch den Blick und erschwert eine unvoreingenommene Bewertung der Tatbestandsseite. Einer solcher bedarf es aber, um kritisch nach den eigentlichen Ursachen angeblich "zu hoher" Tierzahlen und der Mög-lichkeit von Präventivmaßnahmen hiergegen zu fragen, die als mildere Mittel in die Güterabwägung einzustellen wären. Die erste dieser Ursachen liegt in den auf Selbsterhaltung von Zootierpopulationen fokussierten Nachzüchtungen mit der Folge, dass Zoos keine Vorkehrungen treffen, um unerwünschte Tiere auf eine Auswilderung vorzubereiten, und überdies in der Regel nicht bereit sind, mit anderen Einrichtungen, die sich hierauf spezialisiert haben oder Tieren wenigstens deutlich größere Flächen bieten können, zusammen zu arbeiten. Der in die Jahre gekommene Löwe oder ein Primat wird dann eher getötet und an andere Zootiere verfüttert, statt ihnen einen Lebensabend in einer dafür spezialisierten Einrichtung zu ermöglichen. Die zweite Ursache für vermeintlich "zu hohe" Tierzahlen ist der notorische Platzmangel in den künstlich geschaffenen zoologischen Gärten. 71 Die Elterntiere Colina und Taskan waren zuvor vom Zoo gezielt zur Verpaarung zusammengebracht worden, um -als Teil des Europäischen Erhaltungszuchtprogramms (EEP) -reinrassige sibirische Tigernachkommen zu zeugen. Nachdem dies nach zwei Jahren Gewöhnung der Tiere aneinander gelungen und Colina schwanger war, erhielt der Zoo vom EEP-Koordinator die Mitteilung, Taskan sei nicht reinrassig und daher sofort aus dem EEP ausgeschlossen -dies alleine aufgrund eines geringen Anteils Sumatratiger-Bluts und obwohl umstritten war, ob Sumatratiger biologisch überhaupt als eigene Art oder nur als Unterart zu klassifizieren waren. Der Platz für die Unterbringung der Jungtiere wäre für mindestens zwei Jahre im Zoo Magdeburg gewährleistet gewesen, in denen auch nach den Ausführungen des Landgerichts Ausweichplätze in anderen Einrichtungen oder mit Hilfe von Spenden sogar Kapazitätserweiterungen vor Ort hätten realisiert werden müssen. 72 In einer von den vier Verurteilten vor der Tötung unterzeichneten gemeinsamen Erklärung, überschrieben mit "Entscheidung zur Euthanasie von Zoo tie ren", erklärten diese unter dem Punkt "bedachte Alternativen" zudem: "Die Jungtiere sind für die Erhaltungszucht zukünftig wertlos. Eine Abgabe in andere Zoos wird höchstwahrscheinlich nicht möglich sein. Der belegte Platz dieser Tiere nimmt nötigen Platz für reinerbige Tiere. Die genetische Variabilität der verbleibenden Sibirischen Tiger und damit auch die Qualität der Erhaltungszucht litten erheblich." 73 Von den zuvor genannten Tötungsgründen zu unterscheiden ist die Tötung von Zoo tie ren, um als Futter für andere im Zoo lebende Tiere verwendet zu werden. Nicht erörtert wird die von vorneherein geplante Aufzucht von Tieren im Zoo zum Zwecke der späteren Verfütterung, die quantitativ einen nicht unerheblichen Teil der Zootiertötungen ausmacht 76 und, wenn sie im Hinblick auf genau bestimmte zu fütternde Tiere dokumentiert ist 77 , NuR (2021) 43: 654-663 661 Arleth/Biller-Bomhardt, Tierschutzgesetz und die Tötung von Tieren in Zoos NuR 2020, 45 m. Anm. Maisack, NuR 2019, 824 ff. und Anm. Arleth, ZUR 2019, 681 ff. -Tötung männlicher Küken Urt. v. 12. 10. 1993 -2 Ss 147/93StA, NuR 1994, 515. Ähnlich auch Caspar Rdnr. 17 ff., 27, dazu Anm. Arleth, ZUR 2019 Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Aufl. 2019, § 17 Rdnr Hierzu zählen auch die zahlreichen Wildgehege und Wildparks, in denen klassischerweise nur einheimische Tiere gehalten werden, sowie Aquarien Verbands der Zoologischen Gärten (VdZ) e. V.: Zoos im VdZ Holsteinischer Courier: Neumünster: Der Tierpark bekommt 200 000 Euro der Erlebnis Zoo Hannover, dessen Träger die Zoo Hannover GmbH ist, vgl. Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der Zoo Hannover gemeinnützige GmbH v Für die Wesentlichkeit dieses Merkmals Gläß § 42 BNat-SchG Rdnr. 8; a. A. Stöckel/Müller-Walter Stand: 1. 1. 2021, § 42 BNatSchG Rdnr. 2; Kratsch Rdnr. 5; nicht so bei Sanden/Gellermann Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 42 Rdnr. 17 ff.; Heugel Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass sich hieraus eine Grundrechtsbindung für die juristischen Personen, die in privater Hand sind, ergibt, sondern die Grundrechte auf Privatrechtsverhältnisse ausstrahlen Urt. v. 22. 2. 2011 -1 BvR 699/06, Fraport AG, NJW 2011, 1201, 1203 ff.; BVerfG, Beschl. v. 14. 3. 2006 -1 BvR 2087/03, NVzW 2006, 1041, 1041. Einen konkreten Bezug auf die öffentliche Aufgabenwahrnehmung nimmt das BVerfG indes in BVerfG Maunz/Dürig, GG-Kommentar Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 87e, Rdnr. 100 ff. Kritisch zu diesem Ansatz Gurlit 16/12274, S. 69 f., wonach der Gesetzgeber nicht zwischen öffentlichen und privaten Betreibern differenziert Epping/Hillgruber, Giesberts/Reinhardt, BeckOK Grundgesetz, 45 Evolutionstheorie als vom staatlichen Bildungsauftrag umfassten Teil der Biologie VG Göttingen The Anthropocene: Are Humans Now Overwhelming the Great Forces of Nature? die Vorgaben des Landes Mecklenburg-Vorpommern für ein Lehramtsstudium mit dem Schulfach "Biologie So hat z. B. der Freistaat Bayern eine Wissenschaftsförderpflicht in seine Verfassung verankert Die Intelligenz der Tiere Erfolge laut dem Direktor des Leibniz-Instituts für Zoound Wildtierforschung Hofer 6; nur 20-25 % aller weltweit bedrohten Säugetierarten werden überhaupt in Zoos gehalten und nur 3 % der bedrohten Reptilien, Conde, An Emerging Role of Zoos to Conserve Biodiversity International Union for Conservation of Nature and Natural Resources: Red List of threatened species Hinter 1000 Stäben -Tiere im Zoo, Stand 2. 3. 2021, abruf bar unter zu diesen von den Zoos angeführten Topoi Verband der Zootierärzte (VZT): Töten von Zoo tie ren Stellungnahme zur Tötung überzähliger Tiere im Zoo aber auch der ansonsten fortschrittliche Tierschutzgesetz-Kommentar von Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 17 Rdnr tierärztlicher Indikation im Einzelfall" (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. a) TierSchG) für rechtswidrig, vgl. Antwort auf eine Kleine Anfrage in BT-Drs deutschen Zoos laut Dollinger, Nachhaltige Zucht im Zoo -ein Zukunftsprojekt?, in: Tierschutz in Zoo und Zirkus 111 Zs 1097/12), in dem 27 Zebrafinken im Magdeburger Zoo im Jahr 2011 nach ihrer Tötung erst Monate lang eingefroren und nicht verfüttert wurden und ihre Voliere für den Auf bau einer neuen Zucht von Goldamadinen benutzt wurde, vgl. Volksstimme: Neue Ermittlungen gegen den Zoodirektor. Tiertötungen am Zoo künftig vermeiden In Zoos hat die Zuchtplanung so zu erfolgen, dass die Unterbringung der Nachkommen in jedem Fall gesichert ist Stellungnahme zur Tötung überzähliger Tiere im Zoo Ss 235/09, NStZ 2010, 175; LG Magdeburg, Urt. v. 6. 12. 2010 -26 Ns 120/10, dort unter V Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 233. EL., Stand: Oktober 2020 16 (es reiche bei einem Motivbündel aus, wenn nur ein Motiv von vielen die Rechtswidrigkeit entfallen lasse) Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 1 Rdnr Aufl. 2021, § 46 Rdnr. 2; BVerfG, Urt. v. 21. 6. 1977 -1 BvL 14/76, Rdnr. 215 ff Vergleichbar ist z. B. die Festlegung der Parameter für die Angebotswertung im Vergaberecht, die anhand einer Schwerpunktbetrachtung vorgenommen wird, vgl. Delcuvé, JuS 2020, 1128, 1131 oder einer Schwerpunktbetrachtung im Insolvenzrecht, vgl. BGH, Urt. v. 5. 4. 1978 -VIII § 17 TierSchG Rdnr. 59, 61; Drosse, NStZ 1990, 72 Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 233. EL., Stand: Oktober 2020, § 17 TierSchG Rdnr von einem "vernünftigen Grund" im Sinne des TierSchG gedeckt ist. Vorliegend soll es ausschließlich um Tötungen von Zoo tie ren zum Verfüttern gehen, die als (zum Teil auch artenschutzrechtlich besonders geschützte) Nachzüchtungen in Erhaltungszuchtprogrammen erst im Laufe ihres Lebens unerwünscht werden, weil sich z. B. herausstellt, dass sie unfruchtbar sind, alt, krank, männlich, sozial auff ällig oder schlicht zu viele für die Zookapazitäten. Die Tötung eines Zootieres zum Zweck des Verfütterns dürfte auch mit Blick auf diese Anlässe nach geltendem Recht nur ultima ratio nach einer umfassenden Gesamtabwägung sein. Sie kommt dann nicht in Betracht, wenn ein schmerz-und leidfreies Leben durch veterinärmedizinische Behandlung weiterhin gewährleistet werden kann oder Zoos lediglich aus den oben beschriebenen hausgemachten Gründen der Überfüllung nicht bereit sind, weiterhin Kost und Logis für ein Tier bereitzustellen. Eine Tötung aus Platzgründen mit anschließender "Verwertung" als Futter wäre Rechtsmissbrauch. Wer eine Situation, die absehbar zur Erfüllung eines Verbotstatbestands wie einer Tiertötung führt, selbst sehenden Auges herbeiführt, wie dies bei Zoos, die trotz Platzmangels ohne Gegenmaßnahmen weiterzüchten, der Fall ist, kann hieraus keine Rechte (namentlich zur Tiertötung) herleiten (venire contra factum proprium). 78 Zur Wahrung des Tierwohls ist zu verlangen, dass auch eine Entscheidung über eine Tötung zur anschließenden Verfütterung immer für den konkreten Einzelfall vorgenommen und abgewogen werden muss; dafür muss eine tiermedizinische Indikation dokumentiert sein, also z. B. eine unheilbare, mit Leiden verbundene Krankheit des Tieres. Zudem muss ein diese Entscheidung stützendes Votum der Tierschutzkommission vorliegen 79 , in der nach dem Rechtsgedanken des § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HS 3 TierSchG auch mindestens ein amtlicher Veterinär vertreten sein muss. Keine Unterscheidung ist auch hinsichtlich des Alters des Tieres zu machen. Nur im Rahmen dieser engen Grenzen sind Tötungen von Zoo tie ren aus Erhaltungszuchtprogrammen zum Zweck des Verfütterns an andere Zootiere zulässig. Eine Tötung von Tieren kann im Übrigen -auch unter Beachtung der zuvor dargestellten Grundsätze und Besonderheiten der Fallgruppen -jedenfalls nur dann in Betracht kommen, wenn dem Tier durch die Tötung weiteres Leid sowie Schmerzen erspart bleiben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schmerzen und das Leid weder mit Medikamenten gelindert noch durch eine Therapie geheilt werden können. Mit Blick auf die Irrelevanz der Kostenfrage (vgl. 4.1) darf eine Euthanasierung des Tieres nicht in Betracht gezogen werden, wenn die Behandlung oder gar Heilung lediglich wirtschaftlich nachteilig, aber medizinisch möglich ist. 80 Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Tier nur vorübergehend erkrankt ist und eine Genesung absehbar ist. Problematisch sind die Fälle, die dazwischen einzuordnen sind, insbesondere dann, wenn eine Heilung nicht möglich ist, aber eine dauerhafte Medikamentierung bzw. Therapie das Leiden und die Schmerzen nehmen kann. Die Euthanasierung kann auch in diesem Falle nur ultima ratio sein. Eine Tötung ist demnach lediglich dann gerechtfertigt, wenn das Tier auch trotz Therapie und Medikamentierung nicht weitgehend art-und verhaltensgerecht leben kann und typisches Artverhalten nicht mehr vorliegt ( jeweils gemessen an den ohnehin dürftigen Gefangenschaftsumständen eines Zoos und dem Vergleichszustand vor der Erkrankung) oder eine Leidlinderung bzw. Heilung gar nicht möglich ist. Die Tötung zur Leidlinderung ist in diesen Fällen auch dann gerechtfertigt, wenn das Tier nicht als Nahrungsmittel für andere Zootiere verwendet werden kann. Der in der Praxis abgesehen von den hier nicht näher behandelten zum späteren Verfüttern herangezüchteten Tieren am häufigsten anzutreffende Fall ist der des Motivbündels. Eine Tötung wird hierbei nicht nur aus einem einzelnen Beweggrund heraus durchgeführt. Es hat sich gezeigt, dass hierbei in fast allen Fällen der Platzmangel in den Zoos eine zentrale Rolle spielt, während die hinzutretenden Umstände sowohl in ihrer Art als auch in ihrem Gewicht variieren. Egal ob unerwünschte genetische Merkmale für die weitere Zucht, physische Imperfektionen und Krankheiten, hohes Alter im Vergleich zu jüngeren Nachzuchten, Verhaltensauffälligkeiten und daraus resultierende potentielle Gefahren durch Auseinandersetzungen unter Tieren, wirtschaftliche Probleme oder zahlenmäßig unkontrolliertes Nachzüchten (ohne Auswilderungen dabei auch nur ansatzweise zu verfolgen): Deutsche und auch internationale Zoos beteuern regelmäßig und orchestrieren das Töten von Tieren in Zoos sei unvermeidbar, da die geringen Platzkapazitäten für die Nachzuchten der gehaltenen Tierarten und Populationen benötigt würden.Auch im Magdeburger Tigerprozess führte der Zoo den Platzmangel als weiteren Tötungsgrund neben der Genetik an. In den Tatsachenfeststellungen 81 Es wurde bereits erläutert (4.2), dass die Tötung von Zoo tie ren als Verstoß gegen das Verbot des venire contra factum proprium rechtswidrig ist, wenn der tatsächlich eingetretene Platzmangel aufgrund organisatorischer Mängel wie insbesondere der Haltung und Präsentation zu vieler unterschiedlicher Tierarten sowie (zumindest zeitweiser, da für den Abbau zu hoher Tierzahlen erforderlicher) unterlassener Verhütungsmittelgabe oder getrenntgeschlechtlicher Haltung wissentlich herbeigeführt wurde. Fraglich ist, wie mit Motivbündeln zu verfahren ist, insbesondere wenn sich darunter gleichzeitig sowohl rechtlich unzulässige als auch zulässige Motive befinden. Zum einen könnte für die Rechtfertigung die Gesamtheit aller Beweggründe in einer wertenden Betrachtung heranzuziehen sein; zum anderen könnte der Beweggrund für die Rechtfertigung maßgeblich sein, der im Schwerpunkt das tragende Element der Entscheidung darstellt, also bei objektiver Betrachtung eines Dritten als Hauptbegründung bzw. Hauptzweck einzuordnen ist. 82 Gegen ersteres Vorgehen sprechen zwei gewichtige Gründe: Hierdurch könnten Beweggründe, die keinesfalls zu rechtfertigen sind, de facto rechtfertigbar werden, sofern neben einen solchen Beweggrund ein oder mehrere andere treten, die eine Rechtfertigung begründen können. 83 Zudem würde ein solches Vorgehen aufgrund der denkbaren Vielzahl an Nebenzwecken für tierbelastende Handlungen die vom Gesetz vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung konterkarieren. 84 Weiter widerspräche es in der vorzunehmenden Gesamtabwägung evident dem Individualtierschutz sowie dem Wertungsgehalt des Art. 20a GG, da Zoos ansonsten einen Freischein zum beliebigen "Auswechseln" von Tieren erhielten. Schließlich muss eine solche Praxis aus generalpräventiven Erwägungen heraus unterbunden werden: Die im Ergebnis rechtlich gebilligte Hinnahme einer Legalisierung des eigentlich Illegalen durch eine beliebige und nicht kontrollierbare Verknüpfung desselben mit dem Legalen würde das Vertrauen in die Durchsetzungskraft des Rechts sowie die erwünschte Abschreckung vor der Begehung ähnlich gelagerter Taten ad absurdum führen. 85 Ferner zeigt ein Blick in andere Rechtsbereiche, dass auch bei der Auslegung und Rechtsanwendung in anderen Gebieten als dem Tierschutzrecht bei Vorliegen mehrerer Begründungen bzw. Zwecke regelmäßig eine Schwerpunktbetrachtung aus Sicht eines objektiven Dritten erfolgt. 86 Anhand der für solche Schwerpunktbetrachtungen entwickelten Grundsätze ist auch der "vernünftige Grund" im Rahmen von § 17 Nr. 1 Tier-SchG zu bestimmen. So ist bei lebensnaher Betrachtung z. B. beim sog. Königsfischen (Angelwettbewerb) ein nur vorgeschobener oder allenfalls sekundärer Aspekt der Nahrungserwerb des Anglers, was zumeist schon daran zu erkennen ist, dass die Fische bereits gefangen sind und dann alleine für den Wettkampf in einen Teich oder Bachlauf gesetzt werden. Der entscheidende Beweggrund für die Tötung des Fisches ist in diesem Falle die Teilnahme an einem Wettbewerb, zumeist in Verbindung mit Preisen für die Angler der schwersten bzw. meisten Fische. In einer solchen Situation ist für die Tötung daher lediglich das private Vergnügen der tragende Beweggrund und deshalb die Grundlage zur Prüfung der Rechtfertigung. Für das Beispiel bedeutet dies, dass das Töten von Fischen im Rahmen von Wettbewerben nicht gerechtfertigt ist. 87 Aus diesen Gründen ist auch bei Zootiertötungen eine Schwerpunktbetrachtung im Rahmen des "vernünftigen Grundes" unumgänglich und die von Metzger 88 vertretene Auffassung, wonach auch nur ein legales Motiv andere illegale "heile", klar abzulehnen. Ein Großteil der Menschen assoziiert mit Tierschutz im Allgemeinen das örtliche Tierheim, welches sich um ausgesetzte Tiere kümmert und diese vermittelt sowie immer mehr auch Recherchen mit erschreckenden Bildern aus der massenhaften Haltung und Tötung sogenannter "Nutztiere" und aus Tierversuchslaboren. Anhand der Ausführungen konnte aufgezeigt werden, dass insbesondere auch solche Tiere in Zoos eines ernst zu nehmenden rechtlichen Schutzes bedürfen, die vermeintlich gut versorgt werden und die sich in Obhut von Menschen befinden, die a prima vista behaupten, stets im besten Interesse der Tiere und der Natur zu handeln. Der Beitrag und insbesondere die diskutierten Fallbeispiele, welche tief in das Selbstverständnis der Zoos und ihre Beziehung zu den dort lebenden Tieren blicken lassen, konnten darlegen, dass Veterinärbehörden und Staatsanwaltschaften Zoos durch mangelnde Kontrollen bzw. unkritische Übernahme von Zoojargon in Einstellungsbescheide unter dem Deckmantel von (vermeintlichem) Naturschutz, Bildung und Wissenschaft keine faktischen Unbedenklichkeitsatteste ausstellen dürfen, sondern im Gegenteil tierschutzrechtlich besonders vorgewarnt sein müssen. Bei dogmatisch korrekter Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des "vernünftigen Grundes" ( § § 1 S. 2, 17 Nr. 1 TierSchG) unter Berücksichtigung des Art. 20a GG, an den im Ergebnis auch rein private Zoos gebunden sind (3.3), und unter Berücksichtigung des im Falle behaupteten Platzmangels oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten standardmäßig erfüllten Verstoßes gegen das Verbot des "venire contra factum proprium" sind daher Tötungen von im Zoo lebenden Tieren grundsätzlich rechtswidrig und straf bar. Das bloße Rekurrieren auf abstrakte Schemata, wie etwa in der schriftlichen Erklärung der vier Mittäter zur Tötung der Magdeburger Tigerbabys nachzulesen, kann diesen Grundsätzen nicht gerecht werden. Tötungen von in Zoos lebenden Tieren können daher abgesehen von tierseuchen-und sicherheitsrechtlichen Notfällen im Ergebnis nur dann nicht rechtswidrig sein, wenn es sich um nachweislich ausschließlich zur Fütterung gezüchtete Tiere oder um amtstierärztlich bestätigt unheilbar kranke und leidende Tiere handelt.