key: cord-0069185-w90r0zzl authors: Saurer, Johannes title: Neuerungen in der Rechtsschutzorganisation im Immissionsschutzrecht: Auswirkungen der Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes 2017 und des Investitionsbeschleunigungsgesetzes 2020 date: 2021-11-01 journal: NuR DOI: 10.1007/s10357-021-3904-5 sha: f1e80bf064232d411c9a6d93a7627da27543f1ec doc_id: 69185 cord_uid: w90r0zzl Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz 2017 und das Investitionsbeschleunigungsgesetz 2020 haben die gerichtlichen Zuständigkeiten im Immissionsschutzrecht signifikant verändert. Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte wurde erheblich erweitert. Für Rechtshelfe Dritter gegen Windenergieanlagen an Land wurde das Entfallen der aufschiebenden Wirkung mit Gesamthöhe von über 50 Metern angeordnet. Der folgende Beitrag analysiert die Neuerungen in der Rechtsschutzorganisation. Der Bundesgesetzgeber hat durch Neuregelungen in der Novelle zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) 2017 1 und im Investitionsbeschleunigungsgesetz 2020 2 die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte 3 für immissionsschutzrechtliche Streitigkeiten deutlich ausgeweitet. Die Neuregelungen in § 7 Abs. 2 Eine weitere erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG begründete das Investitionsbeschleunigungsgesetz 2020 für Rechtsstreitigkeiten über KWK-Anlagen. Nach dem neu eingefügten § 48 Abs. 1 S. 1 57 § 212 a BauGB ist anwendbar bei kleineren Windenergieanlagen mit Gesamthöhe unterhalb der Genehmigungsschwelle des Anhangs 1 Nr. 1.6 der 4. BImSchV von 50 Metern, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. 58 Eine spezifische Überleitungsregel zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 63 BImSchG fehlt. Nach dem mithin anwendbaren allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts ist grundsätzlich § 63 BImSchG auch auf Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen anwendbar, die bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift erteilt worden waren. 59 Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollten aber vor Inkrafttreten eingelegte Rechtsbehelfe ihre aufschiebende Wirkung behalten. 60 Hinsichtlich der rechtspraktischen Auswirkungen ist wie bei § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a VwGO zu beachten, dass die Dauer gerichtlicher Verfahren nur einer von mehreren Faktoren ist, die den Ausbau der Windenergie an Land potenziell verzögern. 61 Die Neuregelungen zur Rechtsschutzorganisation im Immissionsschutzrecht durch das UmwRG-Änderungsgesetz 2017 und das Investitionsbeschleunigungsgesetz 2020 sind völker-und unionsrechtlich insbesondere am Maßstab der Aarhus-Konvention (AK) 62 und der dazu ergangenen EU-Rechtsakte 63 zu messen. Denn die mit § 7 Abs. 2 S. 1 UmwRG, § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a VwGO und § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3b VwGO und § 63 BImSchG erfassten Rechtsakte fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Aarhus-Konvention. Dabei gilt im Ausgangspunkt, dass die Aarhus-Konvention und die Umsetzungsrechtsakte der EU keine ausdrücklichen Vorgaben zur Ausgestaltung des innerstaatlichen Instanzenzugs machen. Art. 9 AK zum Zugang zu Gericht stellt vielmehr allgemein auf den "Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle" (Art. 9 Abs. 1 AK und Abs. 2 AK) bzw. "Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren" (Art. 9 Abs. 3 AK) ab. Mithin liegt die Ausgestaltung als zweistufiger Instanzenzug und die Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz grundsätzlich in der Hoheit der Mitgliedstaaten. Zu beachten ist zudem Art. 9 Abs. 4 AK, der verlangt, dass die gem. Art. 9 Abs. 1-3 AK von den Mitgliedstaaten zu gewährleistenden Rechtsschutzmöglichkeiten "angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher[stellen]" und zudem "fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer" sind. 2018 -1 K 1825/18, ZUR 2018, 631, 631; nachfolgend VGH Mannheim 11 Abs. 1 des Investitionsbeschleunigungsgesetzes v. 3. 12. 2020 (s. oben Fn. 2) ist dessen Art. 1 (Änderung der VwGO) am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten Daten zur Entwicklung im Daten zur Entwicklung im Daten zur Entwicklung im Vor diesem Hintergrund der Vorschlag eines Maßnahmenkatalogs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Stärkung des Ausbaus der Windenergie an Land, 7. 10. 2019, Stand 3. 5. 2021, abruf bar unter 19/22139, S. 16 mit der Einschätzung, dass der Ausbau der Windenergieanlagen an Land "unter anderem" wegen der Vielzahl gerichtlicher Verfahren gegen erteilte Genehmigungen zurückgegangen sei Konfliktdialog bei der Zulassung von Vorhaben der Energiewende UPR 2020, 45 ff.; vgl. auch die Neufassung des § 249 Abs. 3 BauGB durch Gesetz v. 14. 8. 2020, BGBl. I S. 1728 mit Öffnungsklausel für landesrechtliche Festlegungen von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Wohngebäuden von höchstens 1000 Metern BT-Drs. 19/22139, S. 5 zur Erweiterung von § 48 VwGO; vgl. aber die vorhergehende Aufführung des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3b VwGO im Referentenentwurf zum Das Investitionsbeschleunigungsgesetz 2020 fügte neben § 48 Zudem wurde eine Reihe weiterer Vorschriften zur Beschleunigung in die VwGO aufgenommen, die im Anwendungsbereich über einzelne Tatbestände des § 48 Abs. 1 S. 1 VwGO hinausgehen, so § 48 Abs. 3 VwGO (Kontinuität eines Spruchkörpers beim OVG), § 101 Abs. 1 S. 2 VwGO (Soll-Vorschrift zur möglichst frühzeitigen mündlichen Verhandlung), § 176 VwGO (befristete Erweiterung des Einsatzes von abgeordneten Richtern auf Lebenszeit und Richtern auf Probe an der Verwaltungsgerichten) sowie § 188 a VwGO und § 188 b VwGO BGBl. I S. 721 enthielt § 63 BImSchG mehrere Straftatbestände wegen Verstößen gegen Vorschriften des BImSchG; § 63 BImSchG a.°F. wurde im Zuge des 1. UKG im Gegenzug zur Aufnahme des Umweltstrafrechts in § § 323 ff NVwZ-RR 2019, 857; VGH München, Beschl. v. 23. 1. 2020 -22 CS 19.2297, NuR 2020, 281; VGH Kassel, Beschl Zur Vorbildwirkung auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/22139 Dies wurde von einem Teil der Rechtsprechung zu § 212 a BauGB vertreten, blieb aber umstritten, vgl. m.°w.°n°. Kalb/Külpmann abgedruckt mit dem Zustimmungsgesetz v. 9. 12. 2006, BGBl. II S über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl UmwRG, 2. Aufl Gefangenschaft" spricht der Gesetzgeber im Bundesnaturschutzgesetz im Hinblick auf die Haltung von Tieren in Zoos selbst Rinder, 2 Pferde, 1 Esel und 1 Büffel