key: cord-0058876-gmw5as9b authors: Herrlein, Jürgen; Knops, Kai-Oliver; Spiegelberg, Lea title: § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund date: 2020-12-18 journal: Kommentar zum Mietrecht DOI: 10.1007/978-3-662-56074-7_14 sha: a12b36e0c5a731f0aa026723363e70578822583e doc_id: 58876 cord_uid: gmw5as9b Blank, Die Kündigung wegen Zahlungsverzuges, WuM 2015, 16; Büring, Keine fristlose Kündigung wegen geringfügiger Zahlungsverspätungen!, IMR 2015, 16; Emmert, Kündigung einer Mietwohnung wegen Störung des Hausfriedens durch unzumutbare Geruchsbelästigungen, jurisPR-MietR 4/2015 Anmerkung 2; Fleindl, Die Rückforderung überzahlter Miete bei Verstößen gegen die „Mietpreisbremse“, WuM 2015, 212; Harke, Zahlungsverzugskündigung: Tatsachenirrtum, Rechtsirrtum und Vertretenmüssen, NZM 2016, 449; Herrlein, Die Rechtsprechung zur Wohnraummiete im ersten Halbjahr 2013, NJW 2013, 2944; Hinz, Kündigung des Mietverhältnisses bei Verletzung von Pflichten aus der Betriebskostenabrede, NZM 2010, 57; Kern, Rechte und Pflichten des Mieters bei Gesundheitsgefährdungen auf Grund der Beschaffenheit der Mietsache, NZM 2007, 634; Kluth, Anwendungsbereich der Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO in der Insolvenz des privaten Wohnraummieters; Kraemer, Die Kündigung aus wichtigem Grund nach altem und nach neuem Recht, NZM 2001, 553; Kupjetz/Pützenbacher, Wirtschaftliche Not des Gewerberaummieters als Grund außerordentlicher Kündigung – Anmerkungen zum „wichtigen Grund“ in § 543 BGB, NZM 2003, 140; Milger, Wertungswidersprüche zwischen fristloser und ordentlicher Kündigung wegen Zahlungsverzuges, NZM 2013, 553; Riecke, Zum „Umgangston“ zwischen Mieter und Vermieter, ZMR 2014, 941; Schach, Fristlose Kündigung: Vom Vermieter provozierte Pflichtverletzung des Mieters, jurisPR-MietR 16/2014 Anmerkung 4; Schmid, Die Nichtleistung der Mietkaution als Kündigungsgrund, MDR 2014, 940; ders., Wechselseitige Kündigungen als Aufhebungsvertrag?, IMR 2014, 438; Schlimme, Regressforderung + Ohrfeige = außerordentliche Kündigung des Vermieters? jurisPR-MietR 1/2015, Anmerkung 1; Steinen, Wohlverhalten des Mieters nach einer Kündigung wegen nachhaltiger Hausfriedensstörung, IMR 2014, 135; ders., Eine Mieterin ohrfeigt die andere: Keine Kündigung durch den Vermieter, IMR 2014, 424; Vilma/von Blumenthal, Kündigung wegen Wohnungsvermietung über Airbnb, ITRB 2015, 82; Wagner, Nicht aufgeräumte Wohnung ist kein Grund zur Kündigung!, IMR 2015, 56. (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nummer 1 zustehende Kündigungsrecht sind die § § 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast. Literatur Blank Vorsätzliche Gewaltanwendungen gegen Sachen sowie Personen in der Mietwohnung können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. 34 Auch drastische schriftliche Aussagen des Mieters gegenüber dem Vermieter wie "Ich ziehe mit einem Zelt und Lagerfeuer in Ihren Garten!! Ja, das tue ich!! Wie die Hotten-Totten werde ich hausen und verachtend in Ihr Frühstück rülpsen!" sowie andere grobe Unhöflichkeiten, Drohungen und andere ausfällige Äußerungen rechtfertigen eine Kündigung des Mietverhältnisses. 35 Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk mit körperlicher Gewalt bedroht, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. 36 Angemessen zu berücksichtigen ist auch eine Entschuldigung, die zum Wegfall der Unzumutbarkeit führen kann. Eine Kündigung scheidet bei gegenseitigen Beleidigungen meist aus. 37 Bei Beleidigungen ist eine Abmahnung erforderlich, bei Tätlichkeiten kann auf die Abmahnung nach Abs. 3 S. 2 Nr. 2 meist verzichtet werden. Eine Strafanzeige gegen den Vertragspartner kann einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, allerdings setzt das voraus, dass der Anzeigende Tatsachen als Grundlage für die Strafanzeige erfindet 38 oder solche leichtfertige behauptet, wenn der Anzeigende damit das Ziel verfolgt, dem Angezeigten zu schaden. 39 Eine Kündigung wegen eines anstößigen Lebenswandels kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Mieter in seiner Wohnung mit Drogen handelt 40 oder der Mieter in der Mietwohnung ein Bordell betreibt. 41 tere Fälle die zu einem wichtigen Grund für die Kündigung führen können: Verursachung von 16 Wasserschäden innerhalb von zwei Jahren 54 oder mit erheblichen Auswirkungen, 55 dauernde unpünktliche Mietzahlung, 56 beharrliche Nichtgewährung des Zutrittes für Kaufinteressenten, 57 Belästigung der Mitmieter durch nicht artgerechte Haltung von Tieren, 58 Verstoß gegen eine vertraglich vereinbarte Betriebspflicht eines Ladenlokals, 59 Ausströmen lassen von Gas um eine Explosion zu verursachen, 60 unzumutbare Geruchsbelästigung, 61 Zweckentfremdung der Wohnung zu einer Vogelzucht mit ca. 80 Vögeln, 62 oder auch ein baulicher Eingriff des Mieters in die Gebäudestatik ohne Zustimmung des Vermieters. 63 Fühlen sich andere Mieter des Hauses durch Gerüche aus einer Wohnung erheblich gestört, so kann die Geruchsbelästigung einen Kündigungsgrund darstellen. Entscheidend die Bewertung, ob nicht mehr hinzunehmende Geruchsbelästigungen vorliegen, ist die Bewertung durch durchschnittlich empfindliche Mieter. 64 Keine wichtigen Grunde im Sinne des Abs. 1 stellen dar: Tätliche Angriffe des Mieters auf Bewohner eines anderen Hauses, 65 einmalige falsche Angabe zur Untervermietung, 66 bloße Unordnung, 67 Nichtnutzung der Mietsache, 68 Verursachung eines Wohnungsbrandes, 69 Verlegen von Fußbodenfliesen ohne Erlaubnis des Vermieters, 70 Schaffen eines Loches in der Wohnungstür für eine Katze, 71 Auslagerung mitvermieteter Gegenstände, 72 Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken ohne Außenwirkung, 73 Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt oder auch in der unbefugten Überlassung an Dritte liegen. 106 Bei mehreren Mietern genügt es, wenn die Pflichtverletzungen durch einen der Mieter zu vertreten sind. Die Regelung orientiert sich am § 553 aF, der Regelungsinhalt ist der gleiche, es wurden allerdings sprachliche Kürzungen vorgenommen und das Recht des Vermieters zur Kündigung, wegen Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauches durch den Mieter trotz Abmahnung, gestrichen. 107 Abs. 2 Nr. 2 differenziert zwischen zwei Tatbeständen, einerseits dem Tatbestand der erheblichen Gefährdung der Mietsache und anderseits dem Tatbestand der unbefugten Gebrauchsüberlassung an Dritte. Die Erfüllung dieses Kündigungstatbestandes setzt das Vorliegen zweier Tatbe Durch die Sorgfaltspflichtverletzung des Mieters muss eine Gefährdung der Mietsache entstehen. Eine Gefährdung des Mietobjektes liegt dann vor, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist oder der Eintritt des Schadens sehr wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben. Erheblichkeit liegt vor, wenn eine Gefährdung von erheblichem Gewicht vorliegt. Die Erheblichkeit ist stets in jedem Einzelfall festzustellen. 113 Bei der Bestimmung der Erheblichkeit sind einerseits die berechtigten Interessen der Mieter und anderseits die Auswirkungen der Gefährdung auf die Interessen des Vermieters zu berücksichtigen. Die zweite Fallgruppe des Abs. 2 Nr. 2 ist die unbefugte Überlassung der Mietsache an Dritte. Zur Erfüllung des Tatbestandes muss es außerdem zu einer erheblichen Rechtsverletzung des Vermieters kommen. Beide Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen. 114 Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung liegt in dem Fall vor, wenn der Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches überschritten ist. Dies ist gegeben, wenn der Mieter die Mietsache ganz oder teilweise unberechtigter Weise an Dritte überlässt, einen Dritten in die Wohnung aufnimmt oder auch die Wohnung an Touristen vermietet. 115 Bei Beurteilung der unbefugten Untervermietung sind die Vorschriften zur Untermiete § § 540, 553 BGB heranzuziehen. 116 Es ist dem Mieter demgegenüber gestattet, Besuch, auch für einen längeren Zeitraum, zu empfangen oder enge Familienangehörige in die Wohnung aufzunehmen, so lange es nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommt. Zwar ist auch dafür grundsätzlich eine Genehmigung des Vermieters erforderlich, da der Vermieter aber bei berechtigtem Interesse des Mieters zur Zustimmung verpflichtet ist, handelt es sich um eine reine Formsache. 117 124 Nach Rechtsprechung des BGH gilt dies entsprechend für die Geschäftsraummiete. 125 Es sind jedoch besondere Umstände denkbar, die schon eine Erheblichkeit bei einem Rückstand von weniger als einer Monatsmiete rechtfertigen, wie die Auswirkungen des Zahlungsrückstandes oder die Solvenz des Mieters. 126 Kumulativ muss außerdem der Rückstand für zwei aufeinander folgende Termine gegeben sein. Der dritte Kündigungsgrund nach Nr. 3 lit b liegt dann vor, wenn der Mieter für einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit einem Betrag der Miete in Verzug ist, der die Mietsumme für zwei Monate erreicht. Bei diesem außerordentlichen Kündigungsgrund ist nur die Höhe des Rückstandes entscheidend, der die Höhe von zwei Monatsmieten erreichen muss. Ohne Bedeutung ist, ob diese zwei Monatsmieten durch mehrere, kleinere Zahlungsrückstände oder den Rückstand von zwei vollen Monatsmieten erreicht wird. Nach Ansicht des BGH kommt es darauf an, ob der Rückstand aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten herrührt. 127 Unter der Prämisse besteht dann ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit a, wenn der Rückstand eine Monatsmiete übersteigt. Nach Nr. 3 lit b kann nach Auffassung des BGH nur dann bei einem Rückstand von mehreren aufeinanderfolgenden Monaten gekündigt werden, wenn der Rückstand zwei Monatsmieten erreicht. Diese Annahme führt zu der Konsequenz, dass der Mieter bei einer "schleppenden" Zahlungsweise bevorteilt wird, da der Vermieter bei unregelmäßiger Zahlungsweise immer einen Rückstand von mindestens zwei Monatsmieten abwarten muss. Gegen diese Auffassung spricht aber der Sinn und Zweck des § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit b, der die unregelmäßige Mietzahlung des Mieters verhindern soll. 128 Es ist zulässig, dass der Vermieter eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung verbindet; er bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen damit zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist. 129 124 Der Mieter muss sich für den Eintritt der Voraussetzungen aller drei Kündigungstatbestände mit der Mietzahlung in Verzug befinden. Das Vorliegen des Verzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Normen der § § 286 ff. Eine Mahnung ist für den Eintritt des Verzuges wegen der Norm des § 286 Abs. 2 nicht erforderlich. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Vornahme der Leistungshandlung an und nicht auf den Eingang der Zahlung auf dem Konto des Vermieters, weil es sich um eine qualifizierte Schickschuld handelt. 130 Anderslautende AGB-rechtliche Bestimmungen sind im Mietvertrag wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 unwirksam. 131 Der Mieter muss den Zahlungsrückstand auch zu vertreten haben. Es fehlt an einem Vertreten müssen des Mieters beispielsweise dann, wenn er durch Krankheit oder einen Unfall an der rechtzeitigen Zahlung gehindert ist. 132 Eine (auch unverschuldete) Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Arbeitslosigkeit, 133 befreit den Mieter nicht von seiner Leistungspflicht. 134 Wenn der Vermieter verstirbt und dem Mieter der neue Gläubiger nicht bekannt ist, kann das Verschulden entfallen, wenn der Mieter versucht hat, den neuen Gläubiger der Mietzahlung zu ermitteln. 135 Der Mieter muss sich das Handeln seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 zurechnen lassen, 136 so die überweisende Bank. Eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge Leistungen erbringt, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters, wenn sie für diesen die Miete an den Vermieter zahlt. 137 Für den Fall, dass dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, schließt dies den Verzug aus. Wenn dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 wegen Mängeln der Mietsache zusteht, muss dieser sich nicht auf dieses berufen, allerdings besteht nach Rechtsprechung des BGH kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters, wenn der gegenüber dem Vermieter die Mängel nicht anzeigt. 138 Nach Auffassung des BGH könne das Zurückbehaltungsrecht in diesem Fall keinen an keine anhängen Druck auf den Vermieter ausüben, wenn dem Vermieter der Mangel nicht bekannt ist. Diese vermag nicht zu überzeugen, da die Rechtsfolgen der unterlassenen Mängelanzeige in § 536c Abs. 2 geregelt sind und dem Vermieter hiernach auch der aus der verspäteten Mängelanzeige resultierende Vermögensschaden zu ersetzen ist. 139 Der Mieter ist auch entschuldigt, wenn er die Miete berechtigt mindert, sich aber in der Minderungsquote verschätzt. 140 148 Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, so dass die Vorschriften zu einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen Anwendung finden. Wenn eine Personenmehrheit gegeben ist, muss die Abmahnung gegenüber aller Personen ausgesprochen werden. 149 In der Abmahnung muss das Verhalten des Mieters, das die außerordentliche Kündigung rechtfertigen soll, genau bezeichnet werden und es muss durch die Abmahnung deutlich werden, dass das Fehlverhalten des Mieters nicht geduldet wird. 150 Sollte der Mieter darauf hin, sein vertragsuntreues, beanstandetes Verhalten einstellen, ist bei wiederholtem Auftreten der Vertragsverletzung, eine erneute Abmahnung erforderlich. 151 Streitig ist, ob die Abmahnung auch die Androhung der Kündigung enthalten muss, nach herrschender Meinung ist dies aber nicht erforderlich. 152 Für den Fall, dass eine Dauervertragswidrigkeit Gegenstand der Abmahnung war, muss die Vertragsverletzung zum Zeitpunkt der Kündigung noch gegeben sein, anderenfalls ist die Kündigung wirkungslos. 153 Es ist umstritten, ob die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach der Abmahnung ausgesprochen werden muss ( § 314 Abs. 3). 154 Nach Rechtsprechung des BGH ist § 314 Abs. 3 im Wohnraummietverhältnis nicht anwendbar; dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien zu § § 543, 569 BGB und zu § 314 BGB, dass die Vorschriften über die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses als abschließende spezielle Regelung konzipiert sind und von der Einfügung einer Bestimmung, wonach die Kündigung in "angemessener Frist" zu erfolgen habe, bewusst abgesehen wurde. 155 In einigen Fällen kann eine Abmahnung vor der Kündigung entbehrlich sein. Eine Abmahnung ist nach § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 dann entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Dies ist dann der Fall, wenn eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gegeben ist; davon ist in der Regel auszugehen, wenn eine Beendigung des vertragswidrigen Verhaltens unter keinen Umständen zu erwarten ist. 156 Es sind dabei aber strenge Anforderungen an den Verzicht auf die Abmahnung zu stellen. 157 Außerdem ist eine Abmahnung auch in dem Fall entbehrlich (543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2), wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Dieser Tatbestand der Entbehrlichkeit der Abmahnung ist bei besonders schweren Vertragsverletzungen einschlägig. Hier kommen schwere Beleidigungen in Betracht, wenn dadurch die Vertrauensgrundlage des Mietvertrages völlig zerstört ist. 158 Auch Repressalien des Mieters gegenüber einem Nachbarn zur Vergeltung einer Aussage des Nachbarn vor Gericht im Zusammenhang mit einem von dem Vermieter geführten Räumungsrechtstreit rechtfertigen auch ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. 159 Die dritte Ausnahme, die den Verzicht auf eine Abmahnung begründet, ist der Fall, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Abs. 2 Nr. 3 in Verzug ist. In diesem Fall kann der Vermieter ohne vorherige Ankündigung sofort kündigen. 160 Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug des Mieters über einen längeren Zeitpunkt ohne Beanstandung hingenommen hat, 161 die Dauer des Zahlungsverzuges im Vergleich zur Vertragsdauer kaum ins Gewicht fällt 162 oder auch wenn keine Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit gegeben sind. 163 Die außerordentliche Kündigung muss durch die kündigende Partei gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Die außerordentliche Kündigung ist zwar grundsätzlich fristlos, kann auch mit einer Frist erklärt werden, die allerdings kürzer sein muss als die Frist der ordentlichen Kündigung und vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit endet. 164 Der Vermieter kann die außerordentliche fristlose Kündigung auch mit einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung verknüpfen. 165 Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs hilfsweise mit einer ordentlichen Kündigung verbindet, bringt zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in den Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist. 166 Bei dem Vorliegen eines Wohnraummietverhältnisses muss die Kündigungserklärung gemäß § 568 Abs. 1 schriftlich erfolgen und nach § 569 Abs. 4 den Kündigungsgrund angeben. Bei außerordentlicher Kündigung wegen Zahlungsverzuges muss der Vermieter nicht die genauen Rückstände hinsichtlich der einzelnen Monate aufgliedern oder das genaue Datum des Verzugseintritts benennen; es genügt die Angabe des Gesamtrückstandes des Mieters. 167 VIII. Kündigungsausschluss § 543 Abs. 4 bestimmt die Fälle, in denen das außerordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. Der Mieter kann nicht außerordentlich kündigen, wenn ihm bei Vertragsschluss bekannt war, dass ihm der vertragsgemäße Verbrauch nicht rechtszeitig gewährt oder wieder entzogen wird ( § 536b S. 1). Dies gilt auch für den Fall, dass ihm diese Umstände aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, allerdings gilt dies nicht, wenn der Vermieter die Umstände arglistige verschwiegen hat. 168 Der Vermieter kann sich entsprechend § 536d nicht auf den vertraglichen Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters berufen, wenn er die Umstände, die den Mieter zur Kündigung berechtigen, arglistig verschwiegen hat. Durch die Ausübung des außerordentliches Kündigungsrechts wird der Mietvertrag beendet. Die Vertragspartei, die durch ihr Verhalten den Grund für die außerordentliche Kündigung gesetzt hat, ist der anderen Partei zum Schadenersatz verpflichtet. Es ist der Schaden zu ersetzen, der durch die Kündigung entstanden ist. 169 Als Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz kommen die allgemeinen Vorschriften der § § 280 ff. oder auch § 536a in Betracht, 170 Die Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen trägt grundsätzlich der Kündigende. 174 Der Kündigende muss darlegen und beweisen, dass der Gekündigte eine Vertragsverletzung begangen hat, hierzu gehören auch die Darlegung der Art und des Umfanges der Vertragsverletzung, den Zugang der vollständigen und zutreffenden Abmahnung, falls es sich um eine Dauervertragswidrigkeit handelt, auch die Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens und daneben auch den Zugang der Kündigung. Für den Fall, dass es sich um eine Vielzahl von Vertragsverletzungen handelt, muss der Kündigende sie allesamt darlegen und beweisen. 175 Der Kündigungsgegner muss, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft, die Voraussetzungen für das Erlöschen bzw. Nichtbestehen des Kündigungsgrundes darlegen und beweisen. 176 Wenn der Vermieter die außerordentliche Kündigung beispielsweise auf Lärmbelästigungen durch den Mieter stützt, müssen zumindest der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Lärmbelästigungen dargelegt werden. 177 Falls es sich um eine außerordentliche Kündigung wegen unberechtigter Untervermietung handelt, muss der Mieter darlegen und beweisen, dass die Untervermietung gestattet wurde oder dass ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis besteht. 178 Der Vermieter muss beweisen, dass er rechtzeitig den vertragsgemäßen, also mangelfreien Gebrauch gewährt hat. 179 Ab Übergabe der Mietsache obliegt die Beweislast für die Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches dem Mieter. 180 LG Frankfurt a. M. WuM Nr. 2 regelt ein Kündigungsrecht des Vermieters für den Fall, dass der Mieter die Mietsache erheblich gefährdet 953; OLG Köln NJW 1972, 1814. 101 BGH NZM 2005, 500. 102 OLG Hamburg WuM 2003, 146. 103 OLG Düsseldorf GuT Für den im Koma liegenden Mieter LG Hannover ZMR 2016 wie detailliert die Rückstände anzugeben sind, hierzu ausführlich Schmidt-Futterer/ Blank § 543 BGB Rn Schmidt-Futterer/Blank, § 543 Rn. 62; a.A. AG Hamburg-Altona NZM § 543 Rn. 72; ausführlich und mwN hierzu Schmidt-Futterer/ Blank, § 543 Rn