key: cord-0055277-9u6urcdh authors: Müggenborg, Hans-Jürgen title: Das Vorsorgeprinzip beim Ausbau von G5 date: 2021-01-19 journal: NuR DOI: 10.1007/s10357-020-3785-z sha: a30febe7516e3248b5628665310abab3a1c4ac8b doc_id: 55277 cord_uid: 9u6urcdh Der Ausbau des neuen Mobilfunkstandards 5G steht in den Startlöchern und hat mancherorts bereits begonnen. Zu fragen ist, ob der weitgehend ungeregelte Ausbau dieser neuen Technologie vor dem Hintergrund zahlreicher Untersuchungen, die auf ein gesundheitliches Gefährdungspotenzial der Technik hinweisen, überhaupt zulässig ist. Der Ausbau des neuen Mobilfunkstandards 5G steht in den Startlöchern und hat mancherorts bereits begonnen. Zu fragen ist, ob der weitgehend ungeregelte Ausbau dieser neuen Technologie vor dem Hintergrund zahlreicher Untersuchungen, die auf ein gesundheitliches Gefährdungspotenzial der Technik hinweisen, überhaupt zulässig ist. Hohe Übertragungsraten und schnelles Internet haben unbestreitbar Vorteile. Deshalb sehen manche Branchen dem zügigen Ausbau des neuen Mobilfunknetzes 5G, die auch als Schlüsseltechnologie für den digitalen Wandel bezeichnet wird, mit hohen Erwartungen entgegen. Autonomes Fahren, eHealth 1 oder das Internet-of-Things etwa würden ohne 5G nicht funktionieren. Auf der anderen Seite mehren sich Stimmen, die vor den negativen Folgen von 5G warnen. 2 Befürchtet werden gesundheitliche Schäden durch die Funkstrahlung, angefangen von Schlafstörungen bis hin zu Krebs. Auf der anderen Seite wird darauf hingewiesen, dass es weltweit keine Studie gibt, die die Unschädlichkeit der 5G-Mikrowellen-Funktechnologie belegt, wohl aber zahlreiche Studien, die vor den gesundheitlichen Folgen warnen. Namhafte Ärzte haben in einem offenen Brief vom 6. 4. 2020 an Bundeskanzlerin Angela Merkel auf eine Schwächung des Immunsystems durch 5G-Strahlung hingewiesen. 3 Es gibt ferner den vom IFUR -Privates Institut für Urfeldforschung von Wolfgang Kühl am 24. 4 . 2020 veröffent-Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Aachen, Deutschland lichten Verdacht, dass die hohen 60 GHZ-Frequenzen des 5G-Bandes zu einer physikalischen Veränderung von Sauerstoffmolekülen führen, so dass der Sauerstoff vom Blut nicht mehr problemlos transportiert werden kann. 4 Zudem wird der Energiehunger der Welt bei einem flächendeckenden 5G-Ausbau rapide steigen. Der dazu nötige Strombedarf wird, solange die Energie nicht zu 100 % aus erneuerbaren Energien gewonnen wird 5 , nicht ohne weitere Belastungen für die Umwelt gedeckt werden können. https://doi.org/10.1007/s10357-020-3785-z Hans-Jürgen Müggenborg 1) Siehe dazu das eHealth-Gesetz: Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie Änderung weiterer Gesetze v. 21 Nicht umsonst weisen auch die Vereinten Nationen auf den direkten Zusammenhang von 5G-Ausbau und Umweltschutz hin. Schon heute liegt das Internet beim weltweiten Stromverbrauch auf Platz 3, ist also mitverantwortlich für den Klimawandel. 6 Bisherige Untersuchungen nähren zumindest den begründeten Verdacht schädlicher Auswirkungen der Funkstrahlung. Konkret lassen sich eine Beeinflussung der Durchblutung des Gehirns, eine Beeinträchtigung der Spermienqualität, eine Destabilisierung der Erbinformation sowie Auswirkungen auf die Expression von Genen, nämlich den programmierten Zelltod und oxidativen Zellstress, daraus ableiten. Ob das zu realen Gesundheitsgefährdungen führt, bedarf noch weitergehender Untersuchungen. Aus Vorsorgegründen haben Städte wie Brüssel, Florenz, die Kantone Genf und Jura den 5G-Ausbau zunächst gestoppt und zwar so lange bis die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Funkstrahlung wissenschaftlich nachgewiesen ist. Zu dem Themenfeld existieren weltweit unzählige Forschungsberichte mit unterschiedlichen Ergebnissen. Diese lassen erkennen, dass die Experten bis heute zu keiner einheitlichen und eindeutigen Aussage darüber gelangt sind, ob und welche gesundheitlichen Auswirkungen der Ausbau von 5G für den Menschen haben wird. Gewisse Popularität hat die Ramazzini-Studie des US-Departments of health and human servicies aus März 2018 7 erlangt, wo die krebserzeugende Wirkung schon der 3G-und 4G-Funstrahlung bei Feldstärken unterhalb der Grenzwerte nachgewiesen wurde. Die Branche der Mobilfunkbranche und der von diesen majorisierte ICNIRP hat zwar sofort eine Gegendarstellung dazu veröffentlicht, die aber schon bei bloßer Lektüre als ausgesprochen schwach gewertet werden kann. 8 Der reine Wirkmechanismus scheint dagegen geklärt: Durch die Funkstrahlen werden die Wasserstoff brücken der "Stöpsel" in den Kalzium-Kanälen der Zellwände geöffnet; daher strömt ständig Kalzium ein, das eine Reihe chemischer Reaktionen auslöst und zur Bildung Freier Radikale führt, die die DNA angreifen. So kommt es zum Anstieg typischer sehr aggressiver Tumore im Gehirn (Glio blastome im Frontal-und Seitenlappen), die weltweit stark zunehmen. Aktuell und informativ ist der Endbericht des Instituts für Technikfolgen-Abschätzung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften aus Januar 2020. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine wissenschaftliche Studie, sondern eher um einen politischen Kompromiss, der aber gut die Dichotomie des Themas aufzeigt. In dem im Auftrag des Österreichischen Parlaments erarbeiteten Endbericht zum Titel "5G -Mobilfunk und Gesundheit" geht es um eine aktuelle Einschätzung des Evidenzstandes zu möglichen Gesundheitsrisiken von elektromagnetischen Feldern des Mobilfunks durch anerkannte wissenschaftliche Gremien. Der Bericht kommt nach einer Auswertung nationaler und internationaler Stellungnahmen maßgeblicher internationaler wie auch nationaler wissenschaftlicher Gremien im Hinblick auf den Evidenzstand der einzelnen Äußerungen zu keinem eindeutigen Ergebnis. In der Zusammenfassung dieser aktuellen Untersuchung heißt es: " In juristischer Hinsicht stellt sich vor dem Hintergrund der diffusen naturwissenschaftlichen Ausgangslage die Frage, wie der Ausbau des 5G-Netzes geplant, moderiert und schlussendlich gestaltet werden kann mit dem Ziel, möglichst großen Nutzen zu generieren und möglichst geringen Schaden zu erzeugen. Da der Ausbau weltweit vonstattengehen wird, sollten solche Erkenntnisse am besten weltweit genutzt werden können, zumindest auf EU-Ebene. Die hohe Bedeutung des Gesundheitsschutzes wird mit der Querschnittsklausel des Art. 9 AEUV und dem Ziel eines hohen Schutzniveaus nach Art. 168 Abs. 1 AEUV, das entsprechend Art. 168 Abs. 2 AEUV nicht ausschließlich durch die Union erreicht werden muss, noch gesteigert. 11 Auf diesen Gesichtspunkt hat auch der EuGH immer wieder zurückgegriffen. 12 Mitgliedstaaten dürfen im Einzelfall sogar ein höheres Schutzniveau vorsehen als gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahmen, wenn sie nachweisen können, dass die Einzelmaßnahme ein höheres Niveau des Gesundheitsschutzes gewährleistet. 13 Dabei hängt der Grad der Substantiierungspflicht als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von der Intensität der im Einzelfall drohenden Gefahr und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit ab. 14 So hat der EuGH im Bereich der Zulassung von Lebensmitteln, Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln wiederholt entschieden, dass, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen und solange es noch keine Harmonisierung auf EU-Ebene gibt, jeder einzelne Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu bestimmen hat, in welchem Umfang der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleistet werden soll und ob es für die Zulassung der Mittel einer vorherigen Zulassung bedarf. 15 Die Entscheidungen betonen die besondere Bedeutung des Gesundheitsschutzes, hier konkret vor der Einnahme von Mitteln, die bei zu hoher Dosierung eine schädliche Wirkung hervorrufen können. 16 Dabei sind die Mitgliedstaaten auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet und müssen die gewählten Maßnahmen auf das Maß beschränken, das zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist. Um dem individuellen Gesundheitsschutz zur Geltung zu verhelfen, wurde im Bereich der Luftreinhaltung die Betroffenheit und damit die Klagebefugnis eines einzelnen nach Art. 267 AEUV bereits dann anerkannt, wenn eine Grenzwertüberschreitung an sich noch keine Gesundheitsgefährdung bedeutet, sondern die zugrunde liegende Vorschrift die menschliche Gesundheit als Bestandteil des Umweltschutzes mit schützt. 17 Auch im Bereich der Umweltpolitik steht der Schutz der menschlichen Gesundheit an oberster Stelle. So besagt der Grundsatz 1 der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, dass die Menschen im Mittelpunkt der Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung stehen und dass sie ein Recht auf ein gesundes und produktives Leben im Einklang mit der Natur haben. Daraus kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass dem europäischen Verordnungs-und Richtliniengeber die Gesundheitsgefährdungen, die durch Mobilfunkstrahlung ausgelöst werden könnten, nicht gleichgültig sein dürfen. Er muss sich mit ihnen näher befassen. Dies entspricht auch einer Empfehlung des Rates vom 12. 7. 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern. 18 28 Auf rein hypothetische Betrachtungen eines Risikos dürfen vorbeugende Maßnahmen dagegen noch nicht geschützt werden. Im Ergebnis dürfen also Maßnahmen nicht auf rein hypothetischen Risiken beruhen, es muss andererseits aber auch nicht abgewartet werden, bis die Gefahr mit Sicherheit feststeht, da häufig absolute Gewissheit erst dann besteht, wenn sich das Risiko bereits materiell niedergeschlagen hat und es damit für Maßnahmen zur Gefahrenabwendung zu spät ist. 29 Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass dann, wenn ein gewisses Risiko für 5G auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten hinreichend dokumentiert erscheint, was angesichts der Fülle der kritischen wissenschaftlichen Berichte der Fall ist, vorbeugende Maßnahmen zumindest getroffen werden können. Das Vorsorgeprinzip ist letztlich eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hiernach sind die von der Wissenschaft offengelegten Risiken mit den konkreten Vorteilen, die mit 5G auch verbunden sind, abzuwägen. 30 Je schwerwiegender die gesundheitlichen Folgen für Teile der Bevölkerung ausfallen, umso stärkerer Restriktionen bedarf die Einführung dieser neuen Technologie. Zu erwähnen ist auch das Völkerrecht. Grundsatz 32 Es lassen sich diesem Grundsatz aber Leitlinien für den Umgang mit Unsicherheiten entnehmen, wie sie im Fall von 5G offensichtlich gegeben sind. Ein gerne gebrauchtes Argument der Befürworter des Ausbaus von 5G liegt in einem Verweis auf Stellungnahmen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP), die im März 2020 das Schutzkonzept für elektromagnetische Felder auch für den neuen Mobilfunkstandard 5G bestätigt habe, sodass 5G unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte sicher betrieben werden könne. Die ICNIRP ist aber keine offizielle Einrichtung der EU, sondern eine in München ansässige und als privater Verein eingetragene Organisation, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) formell als nichtstaatlicher Akteur und offizieller Partner anerkannt ist. Sie steht der Europäischen Kommission beratend zur Seite. Investigative Journalisten der Tageszeitung "Der Tagesspiegel" haben im Januar 2019 die ICNIRP als "ein Kartell" beschrieben, das systematisch alle Studien, die mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit belegen, entkräftet. 33 Es wurde offengelegt, dass deren Mitglieder gleichzeitig in allen relevanten Institutionen aktiv sind und somit den offiziellen Diskurs kontrollieren. Die ICNIRP unterliegt selber keinen Kontrollen, sondern kontrolliert sich selbst und hält abweichende Meinungen fern. So ist es wohl auch kein Zufall, dass der Sitz der ICNIRP im Gebäude des Bundesamtes für Strahlenschutz in München beheimatet ist. Eine ausführliche Studie hat sich mit den beruflichen Hintergründen der Mitglieder der ICNIRP befasst und so ein einseitiges Gewicht der Mobilfunkbranche offengelegt. Von einem solchen Verband sind kaum objektive Stellungnahmen zu erwarten. 34 So hat das Appellationsgericht (Berufungsgericht) im italienischen Bergamo mit Urteil vom 22 Es gibt in großer Anzahl ernstzunehmender Hinweise darauf, dass die intensive Strahlung gesundheitliche Risiken birgt und sogar Gesundheitsschäden verursachen kann. Es steht einem Juristen nicht zu, diese Untersuchungen inhaltlich zu bewerten. Allerdings macht die Zahl von annähernd 1500 Studien, die solche Gef ährdungen zumindest in Teilen bestätigt haben, nachdenklich. Schon auf der Ebene der europäischen Normsetzung gibt das Veranlassung dazu, dem völkerrechtlichen Vorsorgeprinzip Genüge zu tun, also entweder den Mangel wissenschaftlicher Ungewissheit zu beseitigen oder kostenwirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschlechterungen zu ergreifen. Aus dem Schutzauftrag des europäischen Primärrechts und der Erkenntnis, dass gesundheitliche Risiken des verstärkten Mobilfunks 5G nicht ausgeschlossen werden können, muss die Folgerung abgeleitet werden, vor Einführung der Technik eine Technologiefolgenabschätzung durchzuführen. Diese ist vor allem ein Instrument der Politikberatung und dient der Vermittlung des Wissens zwischen Wissenschaft und Politik. Die Technologiefolgenabschätzung ersetzt keine Entscheidungen, sondern bereitet diese sachverständig vor. 35 Erforderlich sind Untersuchungen, mit denen die potentiellen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung insbesondere im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, aber auch der Umwelt (Tiere, Pflanzen, Luft usw.) näher untersucht wird. Solange nicht überwiegende Erkenntnisse für die Ungefährlichkeit der Strahlung sprechen, muss zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aber auch der Umwelt, ein Minimierungsgebot greifen. Die Strahlung ist also überall dort zu verhindern, wo sie verhindert werden kann und dort zuzulassen, wo sie einen überwiegenden Nutzen bringt. Daraus kann weiter die Folge abgeleitet werden, dass 5G möglicherweise zur Steuerung von Produktionsprozessen und auch zur Steuerung des autonomen Fahrens von überragendem Nutzen ist und in diesen Bereichen auch zugelassen werden sollte. Keinesfalls ist damit aber gerechtfertigt, sämtliche Häuser und Wohnungen mit Funkstrahlen zu belasten und die sich dort auf haltenden Personen zu gefährden. Denn dies hätte zur Folge, dass die Menschen und damit auch elektrosensible Personen der Strahlung nicht mehr ausweichen können. Gerade die eigene Wohnung muss als Rückzugsort und Schutzraum erhalten bleiben, was auch technisch möglich ist. Ein WLAN mit 5G ist dann überall dort zuzulassen, wo nicht Menschen schlafen und wohnen. Das bedeutet, dass eine entsprechende flächendeckende WLAN-Versorgung im öffentlichen Raum akzeptabel erscheint, ohne Zustimmung der jeweiligen Wohnungsnutzer aber nicht in privaten Wohnungen, in Wohnheimen, Krankenhäusern und dergleichen. 36 Dort können die ent-sprechenden Signale auch per Kabel übertragen werden, sodass es jedem einzelnen Bewohner freigestellt ist, das Signal innerhalb seiner Wohnung kabellos, also durch WLAN, weiter zu übertragen. Hier muss dann durch technische Vorgaben sichergestellt werden, dass das WLAN-Signal nicht in Nachbarwohnungen eindringt, d. h. es sind Begrenzungen der maximalen Stärken vorzusehen. Kritsch zu sehen sind also einstweilen auch sog. Smart Meter, mit deren Hilfe Wohnungen einer hohen Strahlenbelastung ausgesetzt würden und das nur zu dem Zweck, den Versorgern von Strom, Gas und Wasser die jeweiligen Verbräuche zeitnah und permanent zu übermitteln. Dies hat zwar gewisse Vorteile, rechtfertigt aber die Strahlenbelastung der Bevölkerung so lange nicht, wie nicht die Ungefährlichkeit der 5G-Strahlung nachgewiesen ist. Durch eine solche, über die Wissenschaft vermittelte Zwischenlösung lassen sich die Vorteile von 5G dort nutzen, wo sie dringend gebraucht werden, und gleichzeitig weitgehend sicherstellen, dass die Gesundheit von Menschen nicht überproportional gefährdet wird, was einem berechtigten Schutzanliegen von Menschen entspricht. Vor allem elektrosensible Menschen sind weitestmöglich vor der starken Strahlenbelastung und damit vor Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens und ihrer Gesundheit zu schützen. Die Technologiefolgenabschätzung wird ergeben, bis zu welcher Strahlenbelastung gesundheitliche Schäden nicht ernsthaft zu befürchten sind und ab wo es zum Schutz der Gesundheit von Menschen und zum Schutz von Umweltgütern Begrenzungen geben muss. Diese können dann auf EU-Ebene entweder durch eine neu zu schaffende EU-Verordnung, die unmittelbare Geltungskraft in allen EU-Mitgliedstatten hat, oder durch eine EU-Richtlinie, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in das jeweilige nationale Recht verpflichtet, geschehen (Art. 288 Abs. 2 und 3 AEUV). Unverständlich ist in diesem Kontext, dass die EU-Kommission am 30. 6. 2020 die Durchführungsverordnung für kleine drahtlose Zugangspunkte oder kleine Antennen verabschiedet hat, wonach kleinere 5G-Antennen europaweit genehmigungsfrei installiert werden dürfen mit der Zielrichtung, den Ausbau des 5G-Netzes zu beschleunigen. Hierbei wurden sämtliche Bedenken ausgeblendet, was als ein Ergebnis guter Lobbyarbeit der Mobilfunkbetreiber gewertet werden darf. Eine Technologiefolgenabschätzung ist unterblieben. Auf nationaler Ebene können die Schutz-und Vorsorgewerte der 26. BImSchV 37 entsprechend angepasst werden. Deren letzte Änderung stammt noch aus dem Jahr 2013 und berücksichtigt von daher noch nicht die zahlreichen neueren Forschungsergebnisse auf dem Fachgebiet der Strahlungsforschung. Denn die 26. BImSchV verfolgt ausdrücklich das Ziel, vor möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Risiken durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder zu schützen. 38 Callies/Ruffert, EUV AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 34-36 AEUV Kommission/ Dänemark), Rdnr. 42 ff.; EuGH, Urt Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl United Nations Conference on Environment and Development: Rio Declaration on Environment and Development Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand: 92. Lfg. Febr. 2020 Wie gesundheitsschädlich ist 5G wirklich? Corporate Capture" und der Vorstoß zum Ausbau des 5G-Netzes 1 EMRK) durch die behördliche Genehmigung von Immissionen des Mobilfunks tangiert sein kann und somit einer gesetzlichen Rechtfertigung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) bedarf, EGMR, Entsch Verordnung zur Durchführung der Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder -26. BImSchV) i. d. F. v. 14. 8