key: cord-0053511-yv1a29qc authors: nan title: Mitteilungen des BDI date: 2020-12-07 journal: Diabetologe DOI: 10.1007/s11428-020-00691-y sha: 79421317b18187f63716eb97827452422f6337e2 doc_id: 53511 cord_uid: yv1a29qc nan Ein wesentlicher Bestandteil der Änderungen im § 140a ist allerdings die ersatzlose Streichung der Klausel, dass nach Ablauf von vier Jahren die Wirtschaftlichkeit der selektivvertraglichen Versorgungsprojekte nachgewiesen werden muss. Letztendlich sorgt der Gesetzgeber mit dieser Änderung dafür, dass nicht mehr die Aufsicht führenden Behörden eine finale Entscheidung über die Fortführung und somit die Zukunft von Selektivverträgen treffen können. Eine Änderung, die sehr deutlich die Handschrift von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ( CDU) trägt. In den vergangenen Jahren hat er immer wieder versucht, die uneinheitliche Verfahrensweise der Aufsichtsbehörden der Bundesländer, die maßgeblich für die Aufsicht der Länder-organisierten Krankenkassen zuständig sind, und dem Bundesversicherungsamt mit Zuständigkeit für die bundesweit organisierten Krankenkassen zu harmonisieren. Den unterschiedlichen Kassenvertretern war es in der Vergangenheit stets ein Dorn im Auge, dass die Länderaufsichten bei Selektivverträgen der landeseigenen AOK öfter einmal beide Augen zudrückten, während das für bundesweit agierende Ersatzkassen zuständige Bundesversicherungsamt häufig mit sehr rigiden Auslegungen der selektivvertraglichen Bestimmungen einen Vertragsabschluss ein ums andere Mal verhinderte. Die vorgeschlagenen Änderungen des § 140a SGB V sind aus Sicht des BDI allesamt geeignet, die selektivvertraglichen Strukturen in Deutschland deutlich voranzubringen. Durch eine solche Stärkung von Selektivverträgen gegenüber dem Kollektivvertrag wird zudem der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen zukünftig verstärkt auf der Ebene der Selektivverträge stattfinden. Auch die Möglichkeit mit anderen Versorgungsträgern (Pflegeversicherung) selektivvertragliche Strukturen zu konzipieren, wird vom BDI ausdrücklich begrüßt. Innovationstreibend wäre eine zusätzliche Verpflichtung der Krankenkassen, künftig einen prozentualen Anteil von 5 % ihrer Gesamtausgaben für die fachärztlichen selektivvertraglichen Versorgungsprojekte aufwenden zu müssen. Damit würde eine frühere Idee der Anschubfinanzierung bei der integrierten Versorgung wieder aufgegriffen und den Selektivverträgen im Allgemeinen zusätzliche Umsetzungsmotivation verliehen. Geschäftsführer des BDI Hintere Reihe von links: Tilo Radau, Dr. med. Cornelius Weiß, Dr. med. Hans-Reinhard Pies, Dr. med. Ivo Grebe, Dr