key: cord-0050781-uv2tgb8j authors: nan title: Umweltrecht kompakt date: 2020-09-29 journal: Österr Wasser- und Abfallw DOI: 10.1007/s00506-020-00710-8 sha: a07305bf54e836f7bae35d2f743ac3ac5b0fea28 doc_id: 50781 cord_uid: uv2tgb8j nan Das LVwG Tirol gab einer Beschwerde des Tiroler Landesumweltanwaltes statt und versagte damit der antragstellenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Sommer-und Winterrodelbahn (TNSchG). Durch das Projekt würde in ein Feuchtgebiet eingegriffen sowie geschützte Lebensräume und geschützte Pflanzen-und Tierarten erheblich beein-trächtigt. Die Projektalternative Seilgarten wäre wesentlich weniger eingriffsintensiv. Den Auswirkungen auf die Schutzgüter "Feuchtgebiet, Vogelarten und Landschaftsbild" sei die Förderung des Tourismus gegenüber zu stellen. Letzteres komme nicht in Betracht, wenn weniger beeinträchtigende Alternativen zur Verfügung stehen. In der Revision wird die vorgenommene Interessenabwägung sowie das Vorliegen einer weniger eingriffsintensiven Alternative (Seilgarten) beanstandet. Der VwGH hob die Entscheidung des LVwG auf (VwGH 09.06.2020, Ra 2019/10/0075): Das VwG hat hinsichtlich des Überwiegens der langfristigen öffentlichen Interessen an der Bewilligungserteilung über die Naturschutzinteressen eine Wertentscheidung zu treffen. Hier lag keine transparente und nachvollziehbare Wertentscheidung vor: Es fehlten bereits hinreichende Feststellungen zu den beeinträchtigten Naturschutzinteressen sowie zu den langfristigen öffentlichen Interessen an der beantragten Rodelbahn. Zudem hat sich das LVwG nicht damit auseinandergesetzt, ob die Projektalternative Seilgarten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und zwar, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann. Auch das Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausnahme, was zur Versagung der Bewilligung führt, bedarf einer ausreichenden rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Projekt. Die Ausführungen, dass bestimmte durch die Tiroler Naturschutzverordnung 2006 geschützte Lebensräume durch das Projekt "berührt" würden bzw. geschützte Pflanzen im Projektgebiet "vorgefunden" worden seien, reicht nicht. Niederhuber & Partner Rechtsanwälte MMag. David SUCHANEK, Niederhuber & Partner Rechtsanwälte Redaktion: Mag. Fritz Randl, Österreichischer Wasser-und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV), randl@oewav 