key: cord-0037351-20oerr5q authors: Pohlmann, Kristine title: Prioritätensetzung im Katastrophenschutz date: 2015-07-16 journal: Kooperation im Katastrophen- und Bevölkerungsschutz DOI: 10.1007/978-3-658-07151-6_6 sha: 6f20569d60d755dab0bd42d9a074ee37a948d033 doc_id: 37351 cord_uid: 20oerr5q Die Frage der „Prioritätensetzung bei Rettungsmaßnahmen“ lässt sich in unterschiedlichen Reichweiten betrachten. Sehr eng fokussiert kann man sie auf die Auswahl reduzieren, wer von mehreren Verletzten zuerst behandelt wird, wenn (zunächst) zu wenige Rettungskräfte vorhanden sind, um alle zugleich zu behandeln. Im Zusammenhang mit komplexen Schadenslagen stellt sich die Frage der Prioritätensetzung jedoch sehr viel umfassender dar. Sie betrifft bereits die Katastrophenvermeidung und -vorsorge. In der konkreten Lagebewältigung spielen verschiedene Rechtsgüter und die Wechselwirkungen zwischen ihnen eine erhebliche Rolle. Dabei existieren kaum rechtliche Regelungen, die die Prioritätensetzung steuern. ser und damit alle flussabwärts ggf. überfluteten Bereiche zu vergiften, entstünde hierdurch eine ggf. sogar langfristige Gefährdung von Menschen. Bei der Fokussierung auf den unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Großschadensfall bleibt die Abhängigkeit von vorgelagerten Entscheidungen außer Betracht. Entscheidungen in der konkreten Schadenslage beruhen auf dem Schutzbedarf einerseits und den vorhandenen Ressourcen andererseits. Weder das eine noch das andere ist aber quasi ‚naturgegeben'. Bereits die (möglichen) Schäden und der Hilfebedarf hängen von zahlreichen Faktoren ab, die sich im weitesten Sinne unter Katastrophenprävention 2 , staatliche Katastrophenvorsorge 3 sowie eigene Katastrophenvorsorge seitens potentieller Betroffener fassen lässt. Dies zeigt sich etwa bei der Abhängigkeit von sog. "Kritischen Infrastrukturen" 4 -wie Stromversorgung 5 , Informationstechnologie 6 oder Verkehrsleistungen zur Aufrechterhaltung der Lebensmittelversorgung -wodurch eine neue, teils erhöhte Vulnerabilität entsteht. Die Risiken von Ausfällen solcher Infrastrukturen und deren Folgen hängen von zahlreichen Faktoren ab, u. a. Robustheit, Pufferkapazität, Abhängigkeit von anderen Infrastrukturen, Anpassungsfähigkeit, Qualitätsniveau, Redundanz und Substituierbarkeit. 7 Je ‚katastrophensicherer' solche kritische Infrastrukturen ausgelegt sind, desto geringer ist die Gefahr von Störungen und umso besser lassen sich auftretende Probleme im Schadensfall beheben. Zugleich besteht aber das sog. "Verletzlichkeitsparadoxon": Je weniger störanfällig die Versorgungsstrukturen sind, desto gravierender wirkt sich jede Störung aus (vgl. BMI 2009, S. 8; BT-Drs. 17/5672) . "Gleichzeitig reichen immer kleinere Störungen aus, um in komplexen Systemen dramatische Folgen zu verursachen" (BMI 2011, S. 10) . Insofern ist hohe Ausfallsicherheit zugleich eine trügerische Sicherheit, die im doch eintretenden Schadensfall einen gesteigerten Hilfebedarf bewirkt. Zahlreiche Vorschriften der allgemeinen und besonderen Gefahrenabwehr bzw. ‚Risikovorsorge' dienen -zumindest mittelbar -auch der Vermeidung von Katastrophen und der sektoralen Vorbereitung auf die Bewältigung von Schadensfällen. 8 Dies betrifft etwa Anforderungen an die Zuverlässigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Betriebes, die (technische) Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes, 9 Anforderungen zur Minimierung von Gefahren, die von potentiell gefährlichen Betrieben ausgehen können, 10 sowie Pflichten zum Aufstellen betriebseigener Gefahrenabwehrpläne. 11 Eine weitere Form der Katastrophenvermeidung findet sich etwa in den Bau-und Nutzungsverboten in Überschwemmungsgebieten ( § 78 WHG). Sie sollen nicht nur dazu dienen, ausreichend Raum für den schadlosen Hochwasserabfluss zu lassen und damit das Umschlagen des potentiellen Schadensereignisses ‚Hochwasser' in eine ‚Katastrophe' zu verhindern. Sie vermeiden die ‚Katastrophe' auch dadurch, dass sich im gefährdeten Gebiet möglichst wenige schutzbedürftige Güter befinden; sie minimieren so den Rettungsbedarf. Im konkreten Schadensfall hängt der Hilfebedarf auch von der Vorbereitung möglicherweise Betroffener auf eventuelle Schadenslagen ab. Je besser vorbereitet Betroffene sind, desto geringer ist ihr Hilfebedarf oder er tritt erst zeitlich verzögert ein. Wer etwa über Notstromaggregate und entsprechende Treibstoffvorräte verfügt, ist bei einem Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht bzw. später hilfsbedürftig, als andere. Das gilt allgemein für Endverbraucher, aber ebenso für Einrichtungen, die ihrerseits eine Kritische Infrastruktur darstellen, wie Krankenhäuser, Pflegeheime oder auch Lebensmittelgroßhandel und Lebensmitteleinzelhandel. Die zur Katastrophenbewältigung verfügbaren Personal-und Sachressourcen hängen vom Maß der Katastrophenvorsorge ab, die Katastrophenschutzbehörden 12 , Mitwirkende im Katastrophenschutz -insbesondere andere (allgemeine und Verwendung der Begriffe Vorsorge und Vermeidung. Zur Katastrophenvermeidung und -vorsorge anhand der Beispiele Klimaschutz, Störfallrecht, Hochwasservermeidung im Wasserrecht Ekardt 2008, S. 62 ff. 9 Z. B. § 13 PBefG; § 4 EnWG für die Genehmigung zum Betrieb von Energienetzen; § 11 EnWG für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen; § 49 EnWG für Energieanlagen der Strom-und Gasversorgung. 10 Z. B. § 5 BImSchG; die Anforderungen der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung); § 4 AEG. 11 Z. B. § § 10 ff. 12. BImSchV. 12 besondere Gefahrenabwehr-) Behörden und Hilfsorganisationen 13 -Krankenhäuser 14 und weitere Akteure, wie der Rettungsdienst, 15 treffen. Ihre Entscheidung, für welche Schadenslagen und Schadensausmaße Vorsorge getroffen wird, beruht im besten Fall auf Risiko-und Bedarfsanalysen und darauf aufbauenden Schutzzielbestimmungen: Wie viele Verletzte sollen Rettungsdienst und Krankenhäuser in welche Zeit bewältigen können? Für wie viel % der Bevölkerung werden Impfstoffe bestellt oder antivirale Medikamente bevorratet? Auf welche Hochwasserpegel bereitet man sich vor? Auf welche möglichen Schadenslagen stellt man sich überhaupt ein und welche lässt man wegen der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit außer Acht? Wie werden Bezugsräume für die Beurteilung der Einhaltung von Hilfsfristen im Regelfall definiert? Sowohl bezüglich der Vermeidungs-als auch der Vorsorgemaßnahmen stellt sich die Frage, wer diese treffen soll. Dies betrifft zwei Ebenen: Die Aufteilung unter staatlichen Aufgabenträgern und die Aufteilung in staatliche oder private Verantwortung. Sofern staatlicherseits Vermeidung und Vorsorge geleistet wird, kann dies durch die jeweiligen Fachressorts oder durch die Katastrophenschutzbehörden erfolgen. Wie die Verteilung vorzunehmen ist, ist keinesfalls geklärt. Dies betrifft etwa Notfallkapazitäten von Krankenhäusern oder der Vorhaltungen für den Rettungsdienst. Fließende Übergänge zeigen sich auch bei der Regelung von Vorsorgepflichten für Private: Sowohl § 10 der 12. BImschV (also besonderes Gefahrenabwehrrecht) als auch die Landesbrand-und katastrophenschutzgesetze 16 enthalten die (mögliche) Verpflichtung bestimmter Betriebe zur Aufstellung von Notfallplänen. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang staatliche Stellen -i. S. einer staatlichen Erfüllungsverantwortung -eigene Ressourcen vorhalten und in welchem Umfang sie Leistungserbringern diverser Dienstleistungen Vorgaben zur Schadensprävention und vorsorge machen. Welche Regenmengen soll die Kanalisation (unabhängig von deren Betreiber) fassen, welche Schneelast Stromleitungen tragen? Welche Redundanzen soll es für den möglichen Serverausfall bei Stromversorgern oder Telekommunikationsunternehmen geben? Welchen Zeitraum sollen Krankenhäuser bei einem Stromausfall mit Notstromversorgung überbrücken und welche Bereiche damit aufrechterhalten werden können? Soll es vergleichbare Vorgaben für Pflegeheime, Arztpraxen, Dialysezentren etc. geben? Für welchen Bedarf sollen Apotheken Medikamente lagern? Sollen Tankstellen nur noch mit der Möglichkeit des Handbetriebs bzw. mit Notstromeinspeisepunkten zugelassen werden? 17 All diese Fragen können nur durch Abwägung verschiedenster Belange beantwortet werden. Sie alle enthalten Prioritätensetzungen, die Auswirkungen darauf haben können, ob und in welchem Umfang Priorisierungen in einer konkreten (drohenden) Schadenslage erfolgen müssen -sei es durch ihren Einfluss darauf, ob es zu Schadensereignissen kommt, auf das Ausmaß von Schadensereignissen, auf das Maß der Hilfsbedürftigkeit oder auf das Maß der Hilfeleistungspotentiale. Sie sind letztlich keine rein fachlichen, sondern politische Entscheidungen. Dabei spielen insb. finanzielle und wirtschaftliche Aspekte eine erhebliche Rolle. Bei aller Prävention und aller Vorsorge kann es gleichwohl keine absolute Sicherheit geben. Es wird immer wieder Unvorhergesehenes eintreten, auf das die Vorbereitungsmaßnahmen nicht ausgelegt waren und wo Handlungsmöglichkeiten und Ressourcen -zunächst -nicht ausreichen. Prioritätensetzungen, die Einfluss auf den Schutz und die Rettung von Menschen in Großschadenslagen haben, erfolgen folglich auf mehreren Ebenen: Der Katastrophenvermeidung, der Katastrophenvorsorge und der konkreten Katastrophenbewältigung. Brech (2008, S. 80 f.) unterscheidet bzgl. der Rationierung von Mangelressourcen die Ebenen der Makroallokation und der Mikroallokation. Der Makroallokation ordnet er auf einer ersten Stufe die Entscheidung zu, welche Teile des Bruttosozialprodukts welchen Ressorts (z. B. Gesundheitswesen) zugeordnet werden. Auf der zweiten Stufe der Makroallokation erfolge die Zuteilung innerhalb des jeweiligen Ressorts. Die erste Stufe der Mikroallokation betrifft nach Brech (2008, S. 81) die Verteilungskriterien (z. B. für medizinische Leistungen nach Altersgruppen, medizinischer Indikation etc.), die zweite Stufe dann die konkrete Auswahl unter mehreren Bedürftigen. Diese Einteilung ist mit der hier vorgenommenen nicht ganz deckungsgleich. Auf den ersten Blick bewegen sich Vermeidung und Vorsorge auf der Ebene der Makroallokation, die konkrete Lagebewältigung auf der Ebene der Mikroallokation. Bei der Festlegung von Verteilungskriterien oder der Auswahl unter verschiedenen Maßnahmen bestehen jedoch Überschneidungen. Sie können einmal vorab erfolgen und sind insoweit der Vorsorge zuzuordnen. Die Kriterienbildung für Maßnahmen und konkrete Ressourcenverteilung oder deren Konkretisierung für die aktuelle Situation kann aber, gerade in komplexen Lagen, auch bei der konkreten Lagebewältigung und in Anpassung auf Lageänderungen erforderlich werden. Sie ist dann der Lagebewältigung zuzuordnen. Gemeinsam ist beiden Einteilungen, dass Entscheidungen auf der übergeordneten Ebene Auswirkungen auf die Entscheidungsmöglichkeiten der nachfolgenden Ebenen haben. Brech (2008, S. 82 ) stellt für knappe medizinische Ressourcen eine Tendenz fest, Verteilungsentscheidungen auf die untere Ebene der Mikroallokation zu verlagern und dem behandelnden Arzt aufzubürden. Bei der Analyse konkreter Verteilungskriterien für knappe Ressourcen in Großschadenslagen (nach Brech 2008, S. 81 Mikroallokationsebene, Stufe 2) bestätigt sich der Befund, dass rechtliche Regelungen von Kriterien für die konkreten Entscheidungen zur Lagebewältigung und zur konkreten Ressourcenverteilung nur sehr gering ausgeprägt sind. Allerdings ist auf der Ebene der Makroallokation wenig Raum für die Festlegung von konkreten Verteilungskriterien. Bei der Budgetverteilung und der Entscheidung über Art und Umfang von Vermeidungs-und Vorsorgemaßnahmen stellt sich dagegen gesondert die Frage nach Verteilungskriterien und der Auswahl unter verschiedenen möglichen Maßnahmen für diese Ebenen selbst. Die Notwendigkeit von erforderlichen Prioritätensetzungen auf nachgelagerten Ebenen kann bewusst einbezogen werden, etwa durch die offene Festlegung von Schutzzielen (z. B. Bewältigung eines ‚MANV 50' mit eigenen Kräften binnen einer Stunde), auf die entsprechende Budgets und Ressourcen abgestimmt werden. Bei Lagen, die diese Ressourcen überschreiten, sind zwangsläufig Verteilungsentscheidungen zu treffen. Dabei können auch bewusst Schutzlücken eingegangen werden (z. B. wenn Vorbereitungen für ein Erdbeben der Stärke 6,5 getroffen werden, weil Vorbereitungen auf Stärke 7 zu teuer wären, obwohl auch mit Beben dieser Stärke zu rechnen ist; bewusste Nichtteilnahme von Krankenhäusern an Bevorratungen für den Katastrophenfall, weil weder das Land noch die Krankenhäuser die Kosten für das Wälzen der Medikamente oder Sanitätsmittel tragen können oder wollen 18 ). Anderes gilt, wenn Budgets, die Standards, Hilfeleistungen oder Versorgung abdecken sollen, 19 oder die Ressourcen selbst ohne vorherige Schutzzielbestimmung festgelegt werden, der tatsächliche Bedarf jedoch höher ist. Die Notwendigkeit der Priorisierung in der konkreten Schadenslage ergibt sich auch hier, wird aber nicht offen gelegt. 20 Damit bleibt unklar, ab welcher Größenordnung einer Schadenslage Priorisierungen erforderlich werden. Als Beispiele: Der von Bund und Ländern vereinbarten Menge bevorrateter, antiviraler Medikamente liegen offenbar differierende Grundannahmen 21 und Zielsetzungen 22 zugrunde. Die Annahme, es bedürfe kei-ner Priorisierung 23 kann sich daher als unzutreffend erweisen. Dem neuen Konzept der ergänzenden Zivilschutzausstattung durch den Bund scheinen keine konkreten Gefährdungsanalysen und Schutzzielbestimmungen zugrunde gelegen zu haben. 24 Nicht bei allen Entscheidungen, die der konkreten Lagebewältigung vorgelagert sind, dürften Auswirkungen auf mögliche Großschadenslagen und der daraus folgenden Notwendigkeit von Prioritätensetzungen auf nachgelagerten Ebenen immer bewusst sein. 25 Dies kann insbesondere bei Entscheidungen in eher ‚katastrophenfernen' Sektoren der Fall sein. Katastrophenvermeidung und -vorsorge lassen sich nicht scharf voneinander trennen. Katastrophenvermeidung Ein zweites Schlüsselszenario ist die Pandemie. 48 Personen werden, die ihre Wohnung krankheitsbedingt nicht mehr zum Einkaufen von Lebensmitteln verlassen können. 54 Zur Verhinderung oder zumindest Verzögerung der Krankheitsausbreitung stehen den Gesundheitsbehörden umfangreiche Eingriffsbefugnisse nach dem IfSG zur Verfügung. Sie können Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider unter Beobachtung ( § 29 IfSG) und unter Quarantäne ( § 30 IfSG) stellen, berufliche Tätigkeitsverbote erlassen ( § 31 IfSG, soweit nicht nach anderen Gesetzen bereits Verbote bestehen). Nach § 28 IfSG können sie Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche (u. a. Schulen und Kindergärten) schließen, Veranstaltungsverbote erlassen und Veranstaltungs-und Versammlungsstätten schließen, Betretensverbote und sonstige erforderliche Maßnahmen erlassen (näher dazu Pohlmann 2012, S. 316 ff.). Damit haben die Gesundheitsbehörden nicht nur die Möglichkeit, Anordnungen gegenüber einzelnen Personen zu treffen. Sie können "alle Gelegenheiten zu erhöhter sozialer Dichte" (Dombrowsky 2011, S. 39) unterbinden und damit Maßnahmen treffen, die erhebliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben können. Zu den Katastrophenszenarien wird die Pandemie deshalb gezählt, weil über die gesundheitlichen Fragen hinaus weitreichende gesellschaftliche Folgen befürchtet werden. Hintergrund hierfür sind die möglichen hohen Personalausfälle von erkrankten Personen und/oder deren Angehörigen (z. B. Eltern erkrankter Kinder), die dazu führen können, dass auch die für die Versorgung der Bevölkerung und das öffentliche Leben insgesamt erforderlichen Produktion und Dienstleistungen nicht ausreichend aufrecht erhalten werden können. Auch die Pandemie gehört dabei -wie der Stromausfall -zu den Szenarien, bei denen die Hilfskräfte selbst betroffen sind. Einem erhöhten Hilfebedarf stehen daher reduzierte Hilfeleistungsmöglichkeiten gegenüber. Zudem handelt es sich bei der Pandemie nicht um ein zeitlich und örtlich punktuelles Ereignis, sondern um eine Dauerlage. Dies schränkt die Möglichkeiten der Hilfe von außen sowie die Verfügbarkeit von insbesondere ehrenamtlichen Helfern über die Zeitdauer der Pandemie ein. Neben Engpässen in der medizinischen Versorgung werden u. a. befürchtet: • Versorgungsengpässe bei Lebensmitteln aufgrund von Ausfällen in der Produktion und in der Transportlogistik (‚Just-in-time'-Lieferungen) ( (Isensee 2005, S. 422) . Im Gesundheitswesen wird insbesondere im Zusammenhang mit der Budgetierung der Vorwurf erhoben, Leistungen würden Patienten im Hinblick auf das begrenzte Budget vorenthalten, ohne dies offenzulegen (Brech 2008, S. 85 f.) . Priorisierung ist die Erstellung einer Rangfolge nach bestimmten Kriterien, etwa nach Dringlichkeit oder Wichtigkeit. Solche Rangfolgen können sich auf der Makroebene ebenso wiederfinden wie auf der Mikroebene. So kann bei der Ressourcenbeschaffung für die Bewältigung von bestimmten Schadenslagen eine zeitliche Staffelung beschlossen werden oder die Vorbereitung auf verschiedene Lagen nacheinander erfolgen. Auf der Mikroebene kann sich eine Rangfolge sowohl auf die Hilfebedürftigen als auch auf möglichen Maßnahmen beziehen. Die verschiedenen Methoden schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können sich ergänzen. Sowohl auf den Makroebenen als auch bei der konkreten Lagebewältigung kann zur Verteilung von Mangelressourcen auch die Entscheidung zwischen den verschiedenen Verteilungsmethoden gehören. Gerade in Großschadenslagen können verschiedene Maßnahmen ihrerseits von solcher Komplexität sein, dass sie weniger einer der genannten Verteilungsmethoden zuzuordnen sind, sondern sich mehr als der Wahl zwischen unterschiedlichen Kombinationen und Stufen dieser Methoden darstellen. Auch ist eine klare Abgrenzung nicht immer möglich: So wird die Priorisierung zur Rationierung, wenn die nachrangig Eingestuften die Leistung auch später nicht erhalten, weil entweder die Kapazitäten erschöpft oder -möglich bei Gesundheitsleistungen -zuvor verstorben sind. Bei allen Verteilungsmethoden können grds. -gewissermaßen auf der Makroebene -Kriterien für die Verteilung auf der Mikroebene vorab festgelegt werden. Die Prioritätensetzung hinsichtlich der Festlegung und Dimensionierung von Vermeidungs-und Vorsorgemaßnahmen sowie für die Entscheidung zwischen staatlicher Vorsorge und der Verpflichtung Privater hierzu, ist im Wesentlichen eine politische Entscheidung, für die erheblicher Beurteilungsspielraum besteht. Insbesondere Vermeidung, z. T. auch Vorsorge, findet zudem in erster Linie in allen Bereichen der Gefahrenabwehr statt und durchzieht zahlreiche Rechtsmaterien. Hier seien nur einzelne Bereiche beispielhaft benannt. Rechtlich ausgeformte Anforderungen und Standards spiegeln dabei das Ergebnis eines Abwägungsprozesses und damit von Prioritätensetzungen wieder. S. 11, 50, 51, 65, 73, 74, 78, 81, 82 Bei der Abwägung der Anforderungen und Maßnahmen der Katastrophenvermeidung und -vorsorge mit anderen politischen Zielen können Grundrechte eine Rolle spielen. Grundrechte werden nicht ausschließlich als Abwehrrechte gegen staatliche Maßnahmen verstanden, sondern aus ihnen werden Schutzpflichten hergeleitet. (Stober 2008, S. 47) . Schutzpflichten können auch aus anderen Grundrechten (z. B. Art. 14 GG) hergeleitet werden (BVerfG, NVwZ 2010, 114 [115, Rn. 23] ). Im Bereich von Infrastrukturen (z. B. Verkehr, Versorgung, Kommunikation) lässt sich eine staatliche Gewährleistungsverantwortung für eine flächendeckende, angemessene und ausreichende Infrastruktur aus der Schutzfunktion der Grundrechte in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Regelungen wie Art. 87 f Abs. 1 GG herleiten (Würtenberger 2011, S. 572 (Brech 2008, S. 193; Kloepfer und Deye 2009 , S. 1219 . Hinsichtlich der Vorsorge in den für die Katastrophenbewältigung relevanten Bereichen bedeutet dies zunächst, dass ein funktions-und leistungsfähiges Gesundheitssystem einzurichten ist, das die medizinische Versorgung für ein menschenwürdiges Leben und lebensnotwendige Behandlung ermöglicht. 91 Ebenso ist erforderlich, ein zuverlässiges Rettungswesen bereitzustellen und "Vorkehrungen gegen Naturgewalten" zu treffen (Würtenberger 2011, S. 577 Technischen Entwicklungen, durch die neue Gefahren geschaffen werden, muss der Staat in einer die Grundrechte schützenden Weise begleiten und die Risiken durch geeignete Maßnahmen minimieren (Pieroth und Schlink 2011, Rn. 110 (Murswiek 2011, Art. 20a GG, Rn. 20) sowie Maßnahme zum Schutz der Tiere vor Leiden und Schäden zu ergreifen (Jarass 2011, Art. 20a GG, Rn. 13; Murswiek 2011, Art. 20a GG, Rn. 31b) . Die Erfüllung der staatlichen Schutzpflichten ist in zahlreichen Normen zu Anforderungen an technische Sicherheit, zur Katastrophenvermeidung und -vorsorge und in den Vorsorgeplanungen und Bevorratungen umgesetzt. Dies gilt auch, wenn entsprechende Normen im Detail nicht durch staatliche Stellen festgesetzt, sondern die Normierung Expertengremien übertragen ist (z. B. § 49 EnWG), oder auf Standards wie "anerkannte Regeln der Technik" (z. B. § 60 Abs. 1 WHG für Abwasseranlagen) verwiesen wird. Eine evidente Verletzung der staatlichen Vermeidungs-und Vorsorgepflichten insgesamt ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht erkennbar. Es kann aber eine Überprüfung im Detail erforderlich sein. Wenn etwa bereits der Regelrettungsdienst in manchen Gebieten mit drei Schwerverletzten gleichzeitig an die Leistungsgrenzen stößt, 94 wäre zu prüfen, ob auf dieser Grundlage eine hinreichende Katastrophenvorsorge aufgebaut werden kann. Zu den überprüfungsbedürftigen neueren Entwicklungen sind auch die sich ändernden gesellschaftlichen und marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu zählen. In den vergangenen Jahrzehnten ist die Abhängigkeit der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern wie Lebensmitteln, Trinkwasser und Medikamenten von Just-in-time-Lieferungen deutlich gestiegen. 95 Ebenso besteht eine umfassende Abhängigkeit aller gesellschaftlichen Bereiche und unmittelbar von Menschenleben von einer funktionierenden Stromversorgung. Diese Wirtschaftsbereiche befinden sich größtenteils in privater Hand. Ausfälle der Versorgung sowie der Infrastrukturen können staatliche Stellen in diesem Umfang nicht kompensieren. Daher ist zu prüfen, wie auf diese Entwicklung zu reagieren ist und wie die Grundversorgung der Bevölkerung auch bei einem großflächigeren und mehr als wenige Stunden andauernden Stromausfall oder bei erheblichem Personalausfall durch eine Pandemie sichergestellt werden kann. Insbesondere im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen gab es in der Vergangenheit Rechtsstreitigkeiten, die die Haftung der Kommunen für nicht ausreichend dimensionierte Vorsorge für Starkregen-oder andere Hochwasserereignisse bzw. nicht ausreichende Sicherungsmaßnahmen bei sich abzeichnendem Schadensereignis betrafen. Anhand der für verschiedene Haftungstatbestände (öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse, Haftung von Anlagenbetreibern, Amtshaftung) entwickelten Grundsätze hatten die Gerichte jeweils zu entscheiden, ob u. a. Regenwasserkanalisation und Gewässerunterhaltung zum schadlosen Wasserabfluss ausreichend dimensioniert waren. Maßstab für die Grenzen der Haftung aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen oder Gefährdungshaftung von Anlagenbetreibern ist ‚höhere Gewalt'. Darunter ist ein "betriebsfremdes Ereignis" zu verstehen, das "von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführt" wird und das "nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist" (BGHZ 109, 8 [14 f.] ; BGHZ 159, 19 [22 f.] In den Experteninterviews wurde bei der Frage nach rechtlichen Vorgaben teilweise auf die Werteordnung des Grundgesetzes verwiesen (Interviews P6, P8, P13, P16, P18, P21). Die Existenz einfachgesetzlicher Regelungen, die die Prioritätensetzung vorgeben oder steuern, wurde dagegen in fast allen Interviews verneint. Auch in der Literatur wird eher das Fehlen entsprechender Regelungen festgestellt. 103 Bei näherer Betrachtung ist festzustellen, dass Regelungen zur Prioritätensetzung in (Groß-)schadenslagen nicht völlig fehlen. Vereinzelt finden sich Priorisierungsregeln auch in Vorschriften für die Betreiber von Versorgungssystemen. Die VO (EU) Nr. 994/2010 unterscheidet bei Pflichten der Gasversorgung zwischen "geschützten" und anderen Kunden. Geschützten Kunden sind nach Art. Die Prioritätensetzung ist ausdrücklich als Aufgabe der Einsatzleitung in § 49 Abs. 1 Nr. 2 sächsBRKG benannt ("Auswahl und Anordnung der Einsatzmaßnahmen"). Auch in den übrigen Bundesländern muss aber in die Regelungen zur Leitungsorganisation 115 die Zuweisung der Zuständigkeit zur Prioritätensetzung bei den Einsatzmaßnahmen hineingelesen werden. Katastrophenschutz ist in erster Linie Koordinierungsinstrument; allein dies beinhaltet die Notwendigkeit der Entscheidung über die Auswahl und die Reihenfolge von Maßnahmen. Dies ist wesentlicher Inhalt der (Gesamt-) Einsatzleitung sowie der örtlichen/technischen Einsatzleitung auf ihren jeweiligen Ebenen. Kriterien für eine Prioritätensetzung bei der konkreten Lagebewältigung können sich auch aus strafrechtlichen Aspekten ergeben. Werden bei Schadenslagen Verletzte nachrangig oder ggf. gar nicht versorgt, und erleiden sie dadurch weitere Gesundheitsschäden oder sterben, stellt sich die Frage nach unterlassener Hilfeleistung ( § 323c StGB) oder nach Körperverletzung bzw. umfasst die zur Abwendung einer Lebens-und Gesundheitsgefahr erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Notfallort, die Herstellung der Transportfähigkeit und den Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung. 119 Aufgabe der Katastrophenschutzbehörden nach den Katastrophenschutzgesetzten ist der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von Katastrophen ausgehen. 120 Katastrophen werden definiert als Lagen, in der Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, Tiere, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die natürlichen Lebensgrundlagen in einem solchen Maß gefährdet sind, dass zur Gefahrenbekämpfung durch die zuständigen Behörden und die Hilfskräfte eine einheitliche Leitung erforderlich ist. 121 Folglich macht der Schutz dieser Rechtsgüter gerade die Dienstpflichten der Helfer aus; sie haben daher grds. für ihren Schutz rechtlich einzustehen. Zum gleichen Ergebnis kommen Brech (2008 , S. 341) und Schulte (2000 für Ärzte und andere Helfer bei einem MANV jedenfalls dann, wenn ihnen die Verantwortung für einen größeren Personenkreis übertragen wurde. Die Helfer stehen insbesondere in Großschadenslagen jedoch vor dem Problem, nicht sofort allen Betroffenen gleichzeitig helfen und alle gefährdeten Rechtsgüter zugleich und im selben Maß schützen zu können. Sie müssen daher zwangsläufig zwischen den bestehenden Handlungspflichten auswählen und bezüglich ihrer Leistung priorisieren, ggf. sogar rationieren. Ist die Erfüllung gleichzeitiger Handlungspflichten praktisch unmöglich, verlangt auch das Strafrecht von ihm nichts Unmögliches. Diese Konstellationen werden nach den Grundsätzen der rechtfertigenden Pflichtenkollision gelöst. Danach ist das Unterlassen einer Handlungspflicht nicht rechtswidrig, wenn der Handlungspflichtige die höherrangige Pflicht erfüllt (vgl. Wessels und Beulke 2011, Rn. 736; Kühl 2008, § 18 Rn. 134, 136) . Das Rangverhältnis der kollidierenden Pflichten bestimmt sich nach dem Wert der gefährdeten Güter, der Nähe der Gefahr, der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, dem Ausmaß der drohenden Schutzgutverletzung in einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. Wessels und Beulke 2011, Rn. 736; Brech 2008, S. 350 f.; Lenckner und Sternberg-Lieben 2010, vor § 32 StGB, Rn. 74) . Bei dieser Abwägung nicht relevant sind dagegen utilitaristische Kriterien, die die voraussichtliche Überlebensdauer, Alter oder sozialer Status der Betroffenen (Lenckner und Sternberg-Lieben 2010, vor § 32 StGB, Rn. 74) . Bei gleichwertigen Handlungspflichten ist die Lösung rechtsdogmatisch umstritten und wird teils auf Tatbestandsebene, überwiegend ebenfalls auf der Rechtfertigungsebene, teils auf der Schuldebene oder sogar außerhalb des Rechts gesucht. 122 Im Ergebnis verneinen alle Auffassungen die Strafbarkeit wegen eines Unterlassungsdelikts, wenn eine der beiden gleichwertigen Handlungspflichten erfüllt wurde. Eine Strafbarkeit aus § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) kommt nur insoweit in Betracht, als keine Garantenpflichten bestehen (vgl. Schulte 2000, S. 47; Sternberg-Lieben und Hecker 2010, § 323c StGB, Rn. 31). Die Hilfspflicht aus § 323c StGB besteht, wenn sie dem Pflichtigen, "den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist". Leistet der Hilfepflichtige daher dort Hilfe, wo das höherwertige Rechtsgut bedroht ist (Leben statt Sachwerte) oder die Rechtgutbedrohung größer, der Hilfebedarf dringlicher ist, entfällt zugleich seine Hilfspflicht für den geringer oder im geringeren Rechtsgut Bedrohten (vgl. hierzu Brech 2008, S. 358 f.) . Nicht unter die Fallgruppe der rechtfertigenden Pflichtenkollision fällt dagegen der Abbruch bereits begonnener Behandlung zugunsten anderer Patienten, da hier das Rechtsgut des nicht Behandelten nicht durch Unterlassen, sondern durch aktives Tun geschädigt wird. Die strafrechtlichen Abwägungen liefern allerdings keine konkrete Handlungsanweisung, wie in einer MANV-oder Großschadenslage zu verfahren ist. Sie entlasten in strafrechtlicher Hinsicht die handelnden Hilfskräfte, können aber für einen ausreichenden Grundrechtsschutz und eine Rechtssicherheit der Betroffenen keine hinreichende Grundlage bieten (vgl. auch Brech 2008, S. 360 f.). Sowohl MANV-geprägte als auch komplexere Schadenslagen erfordern eine Auswahl unter den Hilfsbedürftigen und den Schutzgütern, bei denen im Einsatz begonnen werden soll. Bereits die rein faktische Notwendigkeit der Auswahl, wenn nicht allen gleichzeitig geholfen werden kann, impliziert die grundsätzliche Zulässigkeit von Priorisierungs-und Auswahlentscheidungen. Die Alternative, niemandem zu helfen, weil nicht allen geholfen werden kann, scheidet offensichtlich aus. Die Frage verengt sich folglich auf die zulässigen Kriterien, die notwendigen Verfahrensweisen und die Notwendigkeit ihrer Normierung. Hinsichtlich ethischer und philosophischer Fragen der Verteilung von Mangelressourcen sei an dieser Stelle auf die Ausführungen von Brech (2008, S. 98-150) verwiesen. Für verschiedene Mangelsituationen haben sich in der Praxis Verteilungskriterien entwickelt oder es existieren Festlegungen, die aber keine Rechtsnormqualität haben. Im Übrigen sind Feuerwehren, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörden praktisch immer wieder mit komplexeren Situationen konfrontiert, in denen eine Prioritätensetzung erforderlich ist. Da kaum konkrete Vorgaben existieren, müssen sie aus der Einsatzpraxis heraus Entscheidungskriterien entwickeln. Für den Massenanfall an Verletzten/Erkrankten wurden in der ärztlichen Praxis Triagekategorien entwickelt, die Behandlungsprioritäten festlegen. Ziel der Triage oder Sichtung ist, Leben und Gesundheit möglichst vieler Patienten zu retten (vgl. Brech 2008, S. 52 Impfungen dienen sowohl dem individuellen Gesundheitsschutz als auch der Verringerung und Verlangsamung der Krankheitsausbreitung insgesamt. 124 Für die ‚erste Welle' stehen Impfstoffe jedoch wegen der erforderlichen Entwicklungszeit zunächst nicht zur Verfügung. 125 Ist die Impfbereitschaft in der Bevölkerung höher als die Kapazitäten, kann sich daher die Notwendigkeit der Priorisierung ergeben. 126 Dies ist auch in fast allen Pandemieplänen vorgesehen. 127 Sie stützen sich im Wesentlichen auf einen gesellschaftspolitischen und einen medizinischen, 128 teilweise auch einen epidemiologisch-dynamischen Aspekt. 129 Gesamtziel ist die maximale Minderung von Morbidität und Mortalität. 130 Die Kriterien beruhen auf drei Zielsetzungen: Zum einen der Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, weshalb bestimmte Berufsgruppen (sog. Schlüsselpersonal) vorrangig zu impfen sind. Dies sind Berufsgruppen, die einerseits besonders gefährdet sind, zu erkranken, andererseits zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, 131 der öffentlichen Sicherheit und kritischer Infrastruktu-ren besonders benötigt werden. Aus medizinischen Gründen sind Risikogruppen zu bevorzugen, d. h. Personen, die durch das Pandemievirus besonders schwer zu erkranken oder zu sterben drohen. Das epidemiologisch-dynamische Kriterium berücksichtigt die Bedeutung einer Bevölkerungsgruppe für die Pandemieverbreitung. Danach wären vorrangig Personen zu impfen, die im Fall einer Erkrankung am meisten zur Krankheitsverbreitung beitragen und deren Gesundbleiben aufgrund von Impfungen die Ausbreitung am wirksamsten verlangsamt. Hierzu gehören Schulkinder und berufstätige Erwachsene mit vielen Sozialkontakten (vgl. Nationaler Pandemieplan, Teil III, S. 66). Im Ergebnis sehen die Pandemiepläne im Wesentlichen übereinstimmend 1. die vorrangige Impfung der Beschäftigten des Gesundheitswesens, 2. der Berufsgruppen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Infrastruktur, 3. der Risikogruppen nach jeweiliger epidemiologischer Lage 132 und 4. zuletzt der restlichen Bevölkerung vor. Die Festlegung der Risikogruppen kann letztlich nur anhand aktueller epidemiologischer Erkenntnisse erfolgen. Während die Pandemiepläne der meisten Länder auf medizinisch indizierte Risikogruppen abstellen, 133 verweisen andere -aus logistischen Gründen 134 -auf eine Impfung anhand epidemiologischer Kriterien nach Altersjahrgängen. 135 Darüber, welche Gruppen außer dem Schlüsselpersonal nach welchen Kriterien zu bevorzugt zu impfen sind, gibt es offenbar unterschiedliche Auffassungen (Gefährdung der betreffenden Personen? Verbreitungspotential? Logistische Erwägungen?). Je nachdem, welche Kriterien in den Vordergrund gestellt werden, können sich die zu priorisierenden Gruppen aber erheblich unterscheiden. Insofern ist es, auch wenn "medizinische" Kriterien angelegt werden, eine politische und keine medizinisch-wissenschaftliche Entscheidung. 136 Für den Fall einer Influenzapandemie werden inzwischen antivirale Medikamente für 30 % der Bevölkerung bevorratet. Die GMK sah diese Menge unter den Voraussetzungen einer optimalen Verteilung als ausreichend an, jedenfalls sofern das Virus nur in wenigen Fällen tatsächlich schwere Erkrankungen verursacht (vgl. SKI 2009, S. 2). Zweck und Reichweite der Bevorratung werden von den Ländern allerdings unterschiedlich bewertet. Einige Länder gehen ausdrücklich davon aus, dass die Vorräte ausreichen, um alle Erkrankten zu behandeln; daher sei eine Priorisierung bestimmter Gruppen nicht erforderlich. 137 Dies gilt -auch nach den betreffenden Pandemieplänen -aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. 138 Dazu gehört der lediglich kurative, nicht aber präventive Einsatz der Mittel. 139 Andere Länder dagegen sehen den Zweck in erster Linie in einer ergänzenden Reserve für Risikogruppen und Schlüsselpersonal. 140 Entsprechend sind entweder bestimmte Kontingente 141 oder die Abgabe bevorrateter Medikamente generell 142 nur für diese Gruppen vorgesehen. 143 Je nach Rahmenbedingungen kann daher doch die Notwendigkeit einer Priorisierung erforderlich sein, auch wenn sie nicht in allen Pandemieplänen vorgesehen ist. In manchen Ländern ergeben sich Verteilungskriterien aus der Zweckbestimmung (Schlüsselpersonal, Risikogruppen). Für deren konkrete Festlegung fehlen aber weitere Kriterien. Insofern ist die Problemlage mit derjenigen bei der Verteilung von Impfstoffen vergleichbar. Übersteigen die zu behandelnden Notfälle die aktuell verfügbaren Krankenhauskapazitäten, wird den Notfällen bei der Versorgung Vorrang eingeräumt. Insofern findet auch dort eine Form der Triagierung statt. 144 Planbare Behandlungen werden verschoben. Vorgesehen ist auch eine vorzeitige Entlassung von Patienten, bei denen dies medizinisch vertretbar erscheint. 145 In diesen Fällen werden folglich Behandlungen, die nach üblichen Standards der Individualversorgung im Krankenhaus erfolgen, beendet und die Patienten auf ambulante Versorgungsmöglichkeiten verwiesen. Die Notfallversorgung, insbesondere in Großschadenslagen, erfolgt somit unter Einschränkung der Regelversorgung. Wenn bereits Wintertage mit Glatteis dazu führen, dass geplante Operationen verschoben werden müssen, 146 zeigt dies auch, mit welch engen Spielräumen gearbeitet wird. Im Fall einer Influenzapandemie sehen die Pandemiepläne der Bundesländer einen Vorrang der ambulanten Behandlung vor. Zur Konkretisierung werden z. T. Indikationen für eine stationäre Aufnahme genannt 147 bzw. ist eine Triagierung der Patienten bzgl. der Aufnahme vorgesehen. 148 144 Experteninterview P32. 145 Experteninterview P32. Verschieben planbarer Behandlungen erwähnt von Prütting 2009, § 2 KHGG NRW, Rn. 13 . Zur Kapazitätserhöhung durch vorzeitige Entlassungen und den geringen Möglichkeiten hierzu aufgrund der insgesamt verkürzten Liegezeiten Dombrowsky 2011, S. 40; Schmiedle und Sefrin 2003, S. 226; Koch und Michels 2007, S. 475 . Zu den Möglichkeiten der vorzeitigen Entlassung unter den Bedingungen eines länger andauernden Stromausfalls s. auch S. 10, 110 . Das Aussetzen planbarer Behandlungen sowie vorzeitige Entlassungen sind in den Pandemieplänen der Bundesländer auch für die Bewältigung erhöhter Patientenzahlen im Pandemiefall vorgesehen, vgl. Pandemiepläne Baden-Württemberg, S. 45; Bayern, S. 43; Berlin, S. 15; Brandenburg, Teil IV, S. 2; Bremen, S. 35; NRW S. 29; S. 16; Saarland, S. 20; S. 20; Thüringen, S. 23. 146 Experteninterview P32. 147 Nationaler Pandemieplan, Teil III, S. 101, der neben rein medizinischen Indikationen auch aufführt: "kompetente häusliche Versorgung nicht gewährleistet". Diese Versorgung kann ggf. über häusliche Pflegedienste hergestellt werden, sofern diese nicht ihrerseits überlastet sind. Der Pandemieplan Hessen, S. 27 sieht die jeweils aktuelle Erarbeitung eines medizinischen Indikationskataloges vor. Zu Kriterien für die stationäre Einweisung s. auch Neumann und Luiz 2008, S. 360. 148 Pandemiepläne NRW, S. 27; Schleswig-Holstein, S. 20. Bei den im Rahmen des Projektes geführten Experteninterviews wurde u. a. nach der Prioritätensetzung in der Praxis gefragt. Dabei lassen sich zwei Ebenen unterscheiden: Zum einen die Kriterien zur Verteilung der Hilfe zur direkten Schadensbewältigung, zum anderen die Kriterien zur Leistung von Amts-/Katastrophenhilfe, wenn Anfragen zur Unterstützung aus mehreren Körperschaften erfolgen und nicht allen im gewünschten Umfang geholfen werden kann. Außerdem wurde die Frage gestellt, ob Kostenfolgen die Entscheidung beeinflussen können, um Amts-/ Katastrophenhilfe zu bitten. Bei der Frage, nach welchen Kriterien entschieden würde, wenn von mehreren Anfragen um Amts-/Katastrophenhilfe nicht alle erfüllt werden könnten, wurden teils nicht (nur) Angaben zu möglichen Kriterien, sondern (auch) zur Verfahrensweise gemacht. Einige Antworten bezogen sich bereits auf die Frage, ob überhaupt Unterstützung gewährt wird. Ein entscheidendes Kriterium hierfür ist die verbleibende Gewährleistung des eigenen (Grund-)Schutzes (Interviews P14, P16, P31) . Darunter fällt auch die Frage der möglichen eigenen Betroffenheit. So sei nicht unbedingt sinnvoll, wenn bei einem Hochwasser die flussabwärts gelegene Körperschaft der flussaufwärts gelegenen alle Ressourcen zur Verfügung stelle, die sie absehbar wenig später selbst benötige (Interview P15). In zwei Interviews wurde insofern auf die Effektivität der erbetenen Hilfe Bezug genommen, als ein Vergleich mit anderen für die Hilfe in Fragen kommenden Stellen angestellt wurde, etwa in Bezug auf Wegezeiten (Interviews P13, P19). Die Entscheidung, welcher ersuchenden Stelle Hilfe geleistet wird, kann bereits von der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen abhängen: Das ‚Windhundprinzip' wurde als möglicher entscheidender Faktor mehrfach genannt (Interviews P2, P7, P10, P20, P31). Dabei dürfte auch eine Rolle spielen, dass bei der Entscheidung über das erste Hilfeersuchen das nachfolgende schlicht noch nicht bekannt und bereits deshalb in die Abwägung nicht einbezogen werden kann. Vielfach wurde ein kooperativer Aspekt angesprochen, wonach sich -jedenfalls zunächst -die hilfesuchenden Körperschaften einigen sollten (Interviews P11, P17, P29, P34) In Andere Experten bezogen sich dagegen auf die Situation, dass bei Feststellung der Katastrophe durch einen Landkreis das Land die Kosten übernimmt (Interviews P10, P30). 154 Bei dieser Konstellation hat der Kreis folglich die Möglichkeit, die Gemeinden von der Kostentragung zu entlasten ohne selbst dafür einstehen zu müssen; insofern könnte es zu "taktischen Katastrophen" kommen. Die faktische Entscheidungserheblichkeit wurde von den Experten gleichwohl verneint, weil die Feststellung des Katastrophenfalles in enger Absprache mit den übergeordneten Behörden erfolge (Interview P30), bzw. weil die Entscheidung über die Feststellung nicht von den operativ-taktisch Verantwortlichen sondern von der politischen Spitze (Oberbürgermeister bzw. Landrat) getroffen werde (Interview P10). In einem Interview wurde auf einen erheblichen Einfluss der Kosten bei Präventionsmaßnahmen (z. B. Impfstoffe für den Pandemiefall) hingewiesen (Interview P2), in einem anderen allgemein der Kostenfrage bei der Anforderung von Hilfe Bedeutung zugestanden (Interview P16). Das Spiegelbild zum Kosteneinfluss auf die Anfragen um Hilfe ist der Einfluss auf die Hilfeleistung. Hier wurde z. T. erwähnt, dass man bei einer Anfrage um Hilfe schon gerne wisse, ob die Kosten übernommen würden oder man die Kosten der Hilfeleistung selbst tragen müsse (Interview P16). Dies wurde von den Experten aber eher auf Hilfe bezogen, die an ausländische Stellen geleistet wird (Interviews P6, P10, P15). In einzelnen Interviews (P6, P10, P14, P20) wurde Abhängigkeit der Prioritätenbildung von der Informationslage betont und darauf hingewiesen, dass diejenigen die "am lautesten schreien" auch am ehesten mit Hilfe rechnen können (Interviews P10, P14, P20) . Umgekehrt wurde in einem Interview daraus gefolgert, dass die Entscheidung nur derjenige treffen sollte, dem alle entscheidungsrelevanten Informationen zur Verfügung stehen (Interview P6). (Brech 2008, S. 259; Taupitz 2011, S. 123) . Weitere Abstufungen lassen sich aus der Verfassung schwerlich herauslesen. Eine "Werterangordnung" zwischen den Verfassungsnormen ist bislang nicht entwickelt (vgl. Sachs 2011, vor Art. 1 GG, Rn. 123) . Mit dem Staatszielen Umwelt-und Tierschutz aus Art. 20a GG wird die natürliche Umwelt als eigenständiges Schutzobjekt anerkannt (Murswiek, Art. 20a GG, Rn. 20, 22, 31b) . Damit enthält Art. 20a GG zum einen eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung (Jarass 2011, Art. 20a GG, Rn. 1), darüber hinaus auch die Verpflichtung des Staates, Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt zu unterlassen und abzuwehren (Murswiek, Art. 20a GG, Rn. 20) sowie Maßnahmen zum Schutz der Tiere vor Leiden und Schäden zu ergreifen (Jarass 2011, Art. 20a GG, Rn. 13; Murswiek 2011, Art. 20a GG, Rn. 31b ). Da Umwelt und Tiere "im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung" zu schützen sind, werden sie anderen Verfassungsprinzipien und -gütern zwar gleich-, nicht jedoch übergeordnet (Jarass 2011, Art. 20a GG, Rn. 14 Priorisiert werden zudem Hilfs-und Rettungskräfte und sonstiges ‚Schlüsselpersonal' (z. B. bei Impfstoffen) bzw. die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen bei der Verteilung von Sachmitteln. Dieses Kriterium ist nicht Selbstzweck, sondern dient dazu, Hilfe leisten und damit die staatlichen Schutzpflichten und die -jenseits der Notfalllage weiterhin -bestehenden Aufgaben erfüllen zu können. Es dient damit dem o. g. Maximierungs-/Optimierungsziel. Insofern ist auch die Bevorzugung der Hilfskräfte sachgerecht (vgl. Kloepfer und Deye 2009 , S. 1219 , 1220 . Im Einzelnen kann aber zu prüfen sein, welche staatlichen Funktionen angesichts der jeweiligen Schadenslage zwingend benötigt werden und welche Funktionen gegenüber der unmittelbaren Hilfe für die Betroffenen zurückzustehen haben (vgl. Taupitz 2011, S. 122). Für die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit werden verschiedene weitere Kriterien diskutiert. Die Dringlichkeit der Hilfeleistung setzt an Ausmaß und Grad der drohenden Gefahr an und dient der Abwehr der schwerwiegenden und zeitlich nächstliegenden Gefahren. Dies stellt ein zulässiges Differenzierungskriterium dar (Brech 2008, S. 258 (Brech 2008, S. 283; Nettesheim 2002, S. 346; Taupitz 2011, S. 121) . Daher kann eine Priorisierung bei Impfungen nach Altersjahrgängen gestaffelt werden, wenn das Risiko schwerer Erkrankungen oder des Todes in bestimmten Altersgruppen signifikant höher ist. Unzulässig ist auch eine Differenzierung nach sozialer Wertigkeit (Isensee 2005, S. 434; Nettesheim 2002, S. 346; Taupitz 2011 , S. 121, ausführlich Brech 2008 . Zeitliche Prioritäten dürften in MANV-Lagen kaum feststellbar sein und kaum sachgerecht sein. 159 Anders kann dies in komplexen Schadenslagen sein, insbesondere wenn aus einer zeitlichen Reihenfolge der Betroffenheit eine erhöhte Gefährdung einhergeht (z. B. Versorgung mit Lebensmitteln, Hochwasserlagen). Auch wird faktisch die Reihenfolge der Hilfeleistung von der Kenntnis der verschiedenen Gefährdungslagen abhängen. Da Gefahrenabwehrmaßnahmen aus der ex-ante-Perspektive zu beurteilen sind, macht die spätere Kenntnis weiterer, ggf. schwerwiegenderer Hilfsbedürftigkeiten die insofern nach dem ‚Windhundprinzip' geleistete Hilfe nicht rechtswidrig. Die eigene Gefährdung der Helfer kann ebenfalls ein zulässiges Kriterium sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass medizinisches Personal und Rettungskräfte bereits durch ihre Aufgaben ein erhöhtes Risiko zu tragen haben. Erhöhte Ansteckungsgefahr oder die mit einem Einsatz üblicherweise einhergehenden erhöhten Risiken sind von den Helfern zu tragen. Dennoch ist auch hier eine Abwägung der eigenen Gefährdung mit dem zu erreichenden Rettungszweck vorzunehmen. 160 Insgesamt sind die Zielsetzung, möglichst viele Menschen zu retten und Gesundheitsschäden gering zu halten, sowie die aus der Praxis genannten Priorisierungskriterien bei komplexen Schadenslagen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Prioritätensetzung erfolgt auf verschiedenen Ebenen. Die kleinste Dimension, die als Triage oder Sichtung bezeichnet wird, umfasst die Verteilung von Rettungskräften auf konkret Betroffene im Zeitpunkt des Schadensereignisses. Bei Großschadensereignissen muss eine Unterscheidung zwischen den betroffenen Gütern erfolgen, um eine Prioritätenbildung vornehmen zu können. Diese Prioritätensetzung wird in der konkreten Situation von zwei Faktoren beeinflusst: (1) dem Schutzbedarf des betroffenen Rechtsgutes, der von der zuvor getroffenen staatlichen Katastrophenvorsorge und der individuellen Vorsorge der potentiell Betroffenen abhängig ist, insb. in den Fällen der ‚Kritischen Infrastrukturenʻ (Stromversorgung, Informationstechnologie, Verkehrsleitung), und (2) den vorhandenen Ressourcen. Bei Vorsorgemaßnahmen besteht ein ‚Verletzlichkeitsparadoxonʻ, welches besagt: Je weniger störanfällig die Versorgungsstrukturen sind, desto gravierender wirken sich Störungen aus. Prioritätensetzung ist insbesondere bei Mangelressourcen erforderlich. In der Literatur wird unterschieden zwischen der Makroallokation und der Mikroallokation. Makroallokation betrifft die Zuteilung von Budgets zu unterschiedlichen Aufgaben und Behörden. Die Mikroallokation beschäftigt sich mit Mangelerscheinungen während der konkreten Lagebewältigung. Tendenziell lässt sich festhalten: Die Verringerung von Vermeidungs-/Vorsorgestandards auf Makroebene ist geeignet, die Schadenswahrscheinlichkeit bzw. die Wahrscheinlichkeit von Ressourcenmängeln in der konkreten Lagebewältigung zu erhöhen. Katastrophenvermeidung Die konkrete Katastrophenbewältigung, die der Mikroallokation zugeordnet werden kann, zeichnet sich dadurch aus, dass für eine bestimmte Zeitspanne keine ausreichenden Kräfte zur Verfügung stehen, um die Betroffen versorgen zu können. Gründe liegen hier insbesondere an der begrenzten Anzahl von verfügbaren Ressourcen, dem Zeitbedarf zur Mobilisierung und organisatorischen Problemen. Bei komplexeren Katastrophen sind die Anforderungen an die Prioritätenbildung höher. Komplexe Lagen zeichnen sich dadurch aus, dass eine Vielzahl von Schutzgütern betroffen ist und unter diesen Wechselwirkungen bestehen. Bei Stromausfall muss insb. eine Prioritätenbildung auf den Ebenen der Stromversorgung/-verteilung und der Personalverteilung erfolgen. Die höchste Priorität wird der Funktionsfähigkeit der Hilfskräfte und deren Aufrechterhaltung zugerechnet, daran schließt der Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung (z. B. der Sicherung der lebenswichtigen Versorgung) und zuletzt der Schutz von Sachwerten und die Minimierung von wirtschaftlichen Schäden an. Dies erfolgt im Konkreten durch die Verteilung von Notstromaggregaten, Lebensmitteln und Trinkwasser und der Gewährleistung medizinischer Versorgung. Hierzu kön-nen auch Private in Anspruch genommen werden. Massenanfall an Verletzten oder Erkrankten kommt durch plötzliche Ereignisse oder schwere Infektionskrankheiten zustande. Die Priorisierung erfolgt zunächst vor Ort, wird aber im Krankenhaus weiter differenziert. Um die Anzahl der benötigten Hilfskräfte abschätzen zu können, wird die Zahl der Verletzten als Indiz verwendet. Pandemien betreffen zunächst das Gesundheitswesen, welches mit der Bevorratung von Medikamenten, der Verteilung von Impfstoffen und der Infektionssurveillance beauftragt ist. Insbesondere werden die Krankenhauskapazitäten ausgelastet. Problematisch an Pandemien ist die fehlende zeitliche und örtliche Begrenzung der Ausbreitung, was auch zur Abnahme der Helferzahl führt (Ansteckung der Helfer). Primäre Intention der behördlichen Maßnahmen ist, die Ausbreitung zu verhindern, im Übrigen erfolgt die Prioritätenbildung wie im obigen Beispiel. Bei der Prioritätensetzung im medizinischen Bereich spielen die Reihenfolge der Impfungen, die Verteilung von kurativen Medikamenten, die Aufstellung von Indikatoren für die Krankenhausaufnahme und die Entscheidung darüber, welche Leistungen nicht erbracht werden, eine gewichtige Rolle. Mangellagen in Katastrophenfällen sind weder theoretisch noch praktisch auszuschließen. Diskutiert werden mindestens drei Methoden zur Verteilung von Mangelgütern, welche sich gegenseitig nicht ausschließen, sondern eher ergänzen: • Absenkung des Versorgungsstandards. Hier werden benötigte Ressourcen nur in einer geringeren Qualität oder Quantität verteilt. • Rationierung. Es werden eigentlich notwendige Leistungen bewusst vorenthalten, dabei werden mehrere Erscheinungsformen unterschieden (offen-verdeckt; weich-hart; direkt-indirekt). • Priorisierung. Hierbei wird eine Rangfolge nach bestimmten Kriterien erstellt. Die Katastrophenschutzbehörden sind dazu verpflichtet, Notfallpläne zu erstellen, notwendige Leitstrukturen einzurichten, ausgebildete Katastrophenschutzeinheiten zu unterhalten und u. U. auch Private, insb. Betreiber von gefährlichen Anlagen, einzubeziehen, um die notwendigen Vorsorgemaßnahmen zu erfüllen. Hier bestehen einzelne Defizite und Regelungslücken. Tatsächlich planen Krankenhäuser in ihrer Finanzierung keine Katastrophen ein, eine Verpflichtung zur Bereithaltung von Notstromaggregaten besteht nur vereinzelt, für den Pandemiefall existieren kaum Notfallpläne für private Betriebe. Zusätzlich ist der Umfang der privaten Vorsorge nicht abschätzbar. Verfassungsrechtliche Anforderungen können sich aus den Grundrechten ergeben, da diese nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern auch Schutzpflichten darstellen. Aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergibt sich eine Vorsorgeverpflichtung der öffentlichen Hände insb. für Einzelne, die keine selbstständige Vorsorge treffen können. Weitere Schutzpflichten können sich aus Art. 14 GG, dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), Art. 87 f Abs. 1 GG zum Schutz wichtiger Infrastrukturen und Art. 20a GG zum Schutz der Umwelt ergeben. Jedoch bestehen diese Schutzpflichten nur im Rahmen des Möglichen. Ausreichend sind ein funktionierendes Gesundheits-/ Rettungssystem und Vorkehrungen gegen Naturgewalten. Ein Verfassungsverstoß läge nur dann vor, wenn keine Schutzvorkehrungen getroffen worden wären oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet/unzulänglich wären. Betroffene haben einen Teilhabeanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit eine Ungleichbehandlung durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Eine pauschale Abwägung Leben gegen Leben ist nicht zulässig. Offene Fragen bzw. Defizite bestehen bei der Einbeziehung Privater, insb. da der größte Teil der Lebensmittelversorgung über Privatunternehmen erfolgt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereithaltung von Notstromaggregaten zur Sicherung von Lebensmitteln könnte angedacht werden. Im Haftungs-und Entschädigungsrecht wird die Verantwortlichkeit von Kommunen für nicht ausreichende Vorsorge bei Hochwasserereignissen bzw. deren Schadensminimierung diskutiert. Eine wichtige einschlägige Haftungsgrenze bildet ‚höhere Gewalt' (= Drittereignis ist für den Schaden ursächlich). Jedoch können ausgebliebene bzw. unterlassene Vermeidungs-bzw. Vorsorgemaßnahmen einen Haftungsanspruch auslösen. Dieser ist aber abhängig vom Umfang der Amtspflicht. Beschränkt werden Amtspflichten durch die Zumutbarkeitsgrenze. Anspruchsbegrenzend wirkt sich die Verantwortungsdifferenzierung aus: Katastrophenschutz-und -vorsorgeaufgaben obliegen nicht alleine dem Staat, da diesen keine Erfüllungsverantwortung trifft. Jedoch kann ihm eine Auffangverantwortung bzw. Gewährleistungsverantwortung zukommen, wo eine Versorgung durch Private nicht gewährleistet werden kann Daraus können jedenfalls Überwachungs-, Beobachtungs-, Organisations-, Förderungs-oder Regulierungsverantwortung entstehen. Folglich könnte man sagen, dass die staatliche Verantwortung zu einem ‚Privatisierungsfolgenrecht' wird. Die Einbindung Privater in die Aufgabenerfüllung des Staates kann durch Auftrag oder durch gesetzliche Vorgaben an die potentiellen Gefahrverursacher (nach dem Verursacherprinzip) oder die Auferlegung von Leistungsverpflichtungen erfolgen. Es gibt nur eine geringe Anzahl an einfach gesetzlichen Regelungen zur Prioritätensetzung im Katastrophenfall. In § 1 Abs. 1 S. 2 BremHilfeG wird normiert, dass der Schutz des menschlichen Lebens und dessen Gesundheit vor allen anderen Rechtsgütern steht. Ähnliches regeln die Rettungsdienstgesetze, wo die Notfallrettung vor den Krankentransport gestellt wird (vgl. Nachweise in Fn. 104). Bei Post-/Telekommunikationsstörungen besteht eine Einteilung nach Bevorrechtigten ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 PTSG). Die Vorschriften im EnSiG, EVG, VerklG sehen Eingriffsmöglichkeiten in die Marktstrukturen bei Katastrophen vor. § 12 Abs. 1 ErdölBevG ermächtigt zu Vorgaben für eine bestimmte Verteilung von Ölvorräten im Katastrophenfall. In Art. 2 Nr. 1 der VO Nr. 994/2010 wird ein geschützter Kundenkreis bestimmt. Netzbetreiber sind zur Sicherstellung des Netzbetriebes nach § 13 Abs. 2, 4 EnWG verpflichtet. Die genannten Vorschriften beabsichtigen eine Prioritätenbildung, welche sich dadurch auszeichnet, dass dem Leben und der Gesundheit des Menschen der höchste Stellenwert zugeschrieben wird. Deutlich wird auch die Zielsetzung, Einrichtungen zur Krisenbewältigung funktionsfähig zu halten. Wegen der fragmentarischen Sonderregelungen der Prioritätensetzung muss z. T. subsidiär auf Generalklauseln der Landeskatastrophenschutzgesetze oder das allgemeine Ordnungsrecht zurückgegriffen werden. Strafrechtliche Normen bringen hingegen keine konkreten Handlungsanweisungen für die Prioritätenbildung. Die Verteilung medizinischer Ressourcen im Pandemiefall kann sich in zwei Unterfälle einteilen lassen. Impfstoffe sollen die Morbidität/Mortalität der Betroffenen minimieren. Dazu werden zuerst die Beschäftigten im Gesundheitswesen geimpft, um die weitere Versorgung zu gewährleisten, dann Berufsgruppen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Infrastruktur von Nöten sind, anschließend Risikogruppen und zuletzt die übrige Bevölkerung. Hingegen lassen sich bei der Verteilung von antiviralen Medikamenten keine Rückschlüsse auf eine einheitliche Zielsetzung ziehen. Es ist unklar, ob die bevorrateten Mengen auch bei nur kurativem Einsatz nur für Schlüsselpersonal und ggf. Risikogruppen oder für alle Erkrankten ausreichen. Innerhalb der Krankenhäuser wird im Notfall die Regelversorgung eingeschränkt (planbare OPs verschoben, Patienten vorzeitig entlassen). Bei komplexen Schadenslagen ist die Katastrophenbewältigung ohne Hilfe von außen regelmäßig unmöglich, deswegen muss auch eine Prioritätenbildung bei Anfragen um Unterstützung an andere Stellen stattfinden. Sie wird von den angefragten Behörden gewährt, wenn die eigenen Aufgaben der ersuchten Behörde gewährleistet sind und davon ausgegangen werden kann, dass diese Stelle effektiven Schutz leisten kann. Mögliche Abwägungsgründe können die Anfahrtsstrecke, Zeit, Umfang und Größe der Gefahr sein. Grundsätzlich wird Nachbarschaftshilfen kostenfrei geleistet. Bei Amts-und Katastrophenhilfe sind der hilfeleistenden Körperschaft grds. die Kosten zu erstatten. Die Praxis ist jedoch differenziert. Die Feststellung des Katastrophenfalles durch einen Landkreis führt grds. dazu, dass der der betreffende Landkreis die Kosten für den Katastropheneinsatz zu tragen hat. Daraus könnte eine Zurückhaltung bei der Feststellung des Katastrophenfalles folgen. Dies konnte jedoch nicht eindeutig festgestellt werden. Teilweise übernehmen die Bundesländer die Kosten. Die Praxis lässt sich so zusammenfassen: Rettungsmaßnahmen orientieren sich an den Kriterien der Effektivität, Quantifizierung, Unwiederbringlichkeit, Erfolgsaussicht, Zeit, eigenen Gefährdung und möglichen Folgen. Menschen werden vor Tieren, der Umwelt und Sachwerten gerettet. Die Rettungsmaßnahmen erfolgen in mehreren Phasen: Rettungs-, Versorgungs-und Wiederaufbauphase. Ziel der Triage ist, möglichst viele Menschenleben zu retten. Dazu werden die Verletzten in vier Gruppen unterteilt, um so die höchste Zahl an Überlebenden zu sichern. Gesetzliche Regelungen zur Prioritätenbildung sind nur lückenhaft vorhanden. Auch im Bereich der Leistungsverwaltung bedarf es einer gesetzlichen Grundlage für staatliches Handeln wenn grundrechtlich geschützte Lebensbereiche betroffen sind (Wesentlichkeitstheorie). Dies würde auch Rechtssicherheit für die Helfer schaffen. Demgegenüber werden Nützlichkeit und Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung von den interviewten Experten verneint mit der Begründung, dass eine gesetzliche Regelung zu starr und allgemein wäre. Die Mitarbeiter könnten aus solchen Regelungen keine Rückschlüsse auf die Prioritätenbildung ziehen. Bei konkreten und begrenzten Fragestellungen sind gesetzliche Regelungen jedoch möglich und geboten. Für Katastrophen, die komplexe Lagen und kaum planbare Entwicklungen beinhalten, lassen sich dagegen keine konkreten Vorgaben, sondern nur sehr allgemeine Kriterien formulieren. Zur Unterscheidung verschiedener Arten der Rationierung zwischen "weich" und "hart Schleswig-Holstein, S. 25; unveränderte oder sogar gesteigerte Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arzneimittelmarkt 25 Hessen, S. 19; Schleswig-Holstein, S. 25. So 120 § 2 Abs 2 hmbKatSG; ähnlich und detaillierter § 1 Abs. 1 S. 2 bremHilfeG. Anders formuliert als Aufgabe, die "Abwehr" bzw § 37 Abs. 2 brem-HilfeG hmbKatSG; § 24 heBKG; § 1 Abs. 2 mvKatSG; § 1 Abs. 2 nrwFSHG (unter dem Begriff Großschadensereignis) § 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 saarBKG § 20 IfSG Löwer 2010, S. 1238 f. Zu Problemen wegen der weltweit begrenzten Produktionskapazitäten und der Konkurrenz um Impfstoffe vgl. SKI, Arbeitsgruppe Biologische Gefahren Kloepfer 2011, S. 13 f. Zu möglichen Problemen der Logistik und Durchführung der Impfungen vgl So anfangs auch bei der 27 f.; Hamburg, S. 17; Hessen, S. 18 Der Pandemieplan Bayern, S. 23, nennt "Risikogruppen oder Altersgruppen Medizin als Naturwissenschaft könne lediglich sagen, welche Behandlung für einen Patienten sinnvoll sei, nicht aber, welcher Patient gegenüber einem anderen bevorzugt werden solle 25 mit Verweis auf die Protokollerklärung der Bund-Länder-Abteilungsleiter-AG Pandemieplanung vom 18.5.2006; Pandemiepläne Hessen, S. 19; Schleswig-Holstein, S. 25. So auch Brockmann und Piechotowski S. 26; zur separaten Verteilung enthält der Pandemieplan keine weiteren Angaben Teil III, S. 87 geht von der Notwendigkeit von Planungen für die Verteilung antiviraler Medikamente an priorisierte Berufs-bzw. weitere Bevölkerungsgruppen aus stellten fest, dass nur der Bund entscheiden könne, wem er seine Ressourcen zur Verfügung stellt (Interviews P2, P10, P17) Jenseits von Priorisierungskriterien wurde teilweise angeführt, es würde versucht, alle Anfragen zumindest teilweise zu bedienen (Interview P7), ggf. nach weiteren Kriterien abgestuft (Interview P21). Als materielle Entscheidungskriterien wurden in erster Linie Dringlichkeit (Interview P2) und Umfang (Interviews P21, P30) des Hilfebedarfes, die Größe der Gefahr (Interview P8) sowie Effektivität (i. S. d. größtmöglichen Nutzens, der größten Schadensminimierung) (Interviews P3, P17, P31) genannt. Eine Antwort bezog sich auf Kriterien für die Auswahl des Hilfeersuchenden unter mehreren Hilfsangeboten: Hier wurden Anfahrtstrecken sowie Autarkie der Einheiten (z. B. bzgl. Verpflegung) genannt (P14) Einige Antworten zeigten jedoch, dass die Entscheidungsfindung gerade in komplexen Schadenslagen weitaus komplizierter sein kann. Zum einen wurde darauf hingewiesen, dass die verschiedenen Schutzgüter häufig nicht trennbar sind, etwa bei der Deichverteidigung (Interview P17): Hier wird eine Sache (der Deich) geschützt, aber -auchmit dem Ziel, die Menschen in dem sonst überschwemmten Gebiet vor Gefahren für Leib und Leben zu bewahren Jenseits davon wurden als Kriterien benannt konkreter sind. Die Frage ist, ob die bestehenden Regelungen ausreichend sind 161 Grundlegende, wesentliche Entscheidungen hat zudem der Gesetzgeber selbst in einem Parlamentsgesetz zu treffen; sie dürfen nicht an die Verwaltung delegiert werden. 162 Wesentlich sind etwa Entscheidungen, durch die dem Einzelnen Leistungen von existenzieller Bedeutung gewährt werden (Kloepfer und Deye Bei Delegation der Regelungsbefugnis auf die Exekutive muss er "zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festlegen Ethikkommissionen 163 können allenfalls beratende Funktionen haben, aber -mangels demokratischer Legitimation -nicht rechtsverbindlich Kriterien festlegen 315) nennt als zu berücksichtigende Aspekte die Bedeutung der Leistung für die Betroffenen, die Häufigkeit von Auswahlsituationen, die Größe des Missverhältnisses zwischen Leistungsangebot und -nachfrage und Ausweichmöglichkeiten auf private Anbieter. Bei MANV-Lagen und Katastrophen sind die Betroffenen gerade deshalb auf Hilfe angewiesen, weil sie nicht oder nur begrenzt auf andere Leistungen ausweichen können. Schwer Verletzte können sich nicht selbst versorgen oder in Krankenhäuser begeben Hieraus folgt insgesamt, dass die Entscheidung über die Verteilungskriterien so wesentlich ist, dass es einer gesetzlichen Grundlage bedarf Für die Einsetzung eines beratenden "Gesundheitsrates" Fuchs Verteilung von Notstromaggregaten beim Stromausfall im Münsterland LG Münster, Urt. v. 29.5 Für Kriterien der Impfstoffverteilung bei Pandemien i. E. ebenso: Kloepfer und Deye Infektionsschutzgesetz. Kommentar und Vorschriftensammlung Sonderisolierungstransport -Mit gemeingefährlichen Infektionskrankheiten unterwegs Management der Influenzapandemie auf kommunaler Ebene Haftungsrisiken des Krankenhauses im Fall der Influenzapandemie (II). Das Krankenhaus State of the Art der Forschung zur Verwundbarkeit kritischer Infrastrukturen am Beispiel Strom/ Stromausfall Influenzapandemie. Begriff, Grundlagen Triage und Recht. Patientenauswahl beim Massenanfall Hilfebedürftiger in der Katastrophenmedizin: Ein Beitrag zur Gerechtigkeitsdebatte im Gesundheitswesen Influenzapandemieplanung Methode für die Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz Auswertung der dritten länderübergreifenden Krisenmanagementübung "LÜKEX Biologische Gefahren I, Handbuch zum Bevölkerungsschutz Nationale Strategien zum Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Strategie) Schutz kritischer Infrastrukturen -Risikound Krisenmanagement. Leitfaden für Unternehmen und Behörden Wächst die Gefahr von Pandemien? Klinik Krankenhausalarmplanung § 5. Krankenhausversorgung und -finanzierung Das komplexe Hilfeleistungssystem Die gesellschaftlichen, infrastrukturellen und ökonomischen Folgen einer Pandemie Katastrophenvermeidung und Katastrophenvorsorge: Möglichkeiten, Grenzen und Vorgaben -unter besonderer Berücksichtigung des Klimawandels und des Konflikts um das Luftsicherheitsgesetz. In M. Kloepfer (Hrsg.), Katastrophenrecht, Grundlagen und Perspektiven Infektionsschutzrechtliche "Triage" -Wer darf überleben? Zur Verteilung knapper medizinischer Güter aus medizinischer Sicht Ökonomische Auswirkungen einer Influenza-Pandemie. Bevölkerungsschutz Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe & Deutsche Gesellschaft für Katastrophenmedizin e. V. (Hrsg.), Notfall-und Katastrophenpharmazie I (S. 1-113) Betriebliche Pandemieplanung und die Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung Katastrophenschutzrecht. Zur Situation eines Rechtsgebiets im Wandel. Die Öffentliche Verwaltung Präventionsmaßnahmen in einer Pandemie und die Strategien ihrer Bekämpfung auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene Das Luftsicherheitsgesetz: Abschuss von Flugzeugen als Möglichkeiten und Strategien der Impfprävention Die aktuelle Bedrohungslage durch Ausfall von IT-Infrastrukturen Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit. Schutzpflicht und Schutzanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Krisenmanagement und Stromausfall. Krisenmanagement bei einer großflächigen Unterbrechung der Stromversorgung am Beispiel Verwaltung des Mangels im Gesundheitswesen. Verfassungsrechtliche Maßstäbe der Kontingentierung Art. 3 GG, Art. 12 GG, Art. 20a GG § 2. Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Krankenhausrecht Langfristiger Stromausfall -ein Problem auch für die Feuerwehr. Das Forschungsprojekt "TankNotStrom" liefert neue Bewältigungsstrategien. Brandschutz Pandemien als Herausforderung für die Rechtsordnung. Deutsches Verwaltungsblatt Einleitung In M. Kloepfer (Hrsg.), Pandemien als Herausforderung für die Rechtsordnung (S. 9-20) Struktur zur Versorgung von Patienten Rechtliche Aspekte einer Pandemie in Deutschland. Pharma Recht Erster Erfahrungsaustausch zur H1N1-Pandemie in Deutschland Strafrecht, Allgemeiner Teil Wirtschaftlicher Behandlungsverzicht und Patientenauswahl. Knappe medizinische Ressourcen als Rechtsproblem Pandemie-Szenarien. Bevölkerungsschutz § 32 StGB Vulnerabilität kritischer Infrastrukturen Pandemieimpfstoffe. Überlegungen zum Design im Vorfeld der Influenzapandemie H1N1-Pandemie. Maßnahmen und Erfahrungen auf Landesebene Pandemie als kommunikative Herausforderung für die Bundesbehörden -ein Überblick über die Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesbehörden zur Neuen Grippe Neuordnung des Zivil-und Katastrophenschutzes Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen des Schutzes kritischer IT-Infrastrukturen AIDS-Verhütung und -Bekämpfung -Handlungsmöglichkeiten der Gesundheitsbehörden nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG). Deutsches Verwaltungsblatt Art. 20a GG. In M. Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar. München Die Sichtung Rationierung in der Gesundheitsversorgung Infektionskrankheiten Influenzapandemieplanung auf kommunaler Ebene. Bevölkerungsschutz EHEC und die Versorgung der Kranken. Die Krankenhäuser sind herausgefordert Rechtliche Rahmenbedingungen der Katastrophenbewältigung Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Kommentar für die Praxis Kapitel L, Ausgleichs-und Ersatzansprüche des Bürgers Geschichte der Sichtung Risiken und Herausforderungen für die öffentliche Sicherheit in Deutschland Einsatzkonzept ÜMANV. Überörtliche Unterstützung im Massenfanfall von Verletzten. Einsatzkonzept zur Bewältigung von Großschadenslagen mit 500 -1 Art. 1 GG, Art. 20 GG, Art. 87 GG. In M. Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar. München Gefahrenabwehr im Katastrophenfall. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Gefahrenabwehr bei Naturkatastrophen und ihre einfachgesetzliche Umsetzung Pandemieplanung. Was haben wir aus der Pandemie (H1N1) 2009 gelernt? Bundesgesundheitsblatt Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee. Grundlagen und Aufgaben der verwaltungsrechtlichen Systembildung Limitierende Faktoren der stationären Versorgung unter katastrophenmedizinischen Bedingungen. Der Notarzt Gewährleistungsverwaltung: Stärkung der Privatrechtsgesellschaft? Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsgrundlagen der Sichtung Art. 2 II GG Schutzkommission beim Bundesministerium des Innern & Arbeitsgruppe Biologische Gefahren (Hrsg.) = SKI Stellungnahme der Schutzkommission zum aktuellen Ausbruch der "Schweinegrippe Schutz der Bevölkerung vor neu auftretenden Influenza-Viren Zur Verantwortlichkeit des Bürgers nach dem Bundes-Seuchengesetz Impfkostenstreit" -Finanzierung präventiver medizinischer Leistungen Umweltrecht, Grundzüge des öffentlichen Umweltschutzrechts Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe. Neue Justiz § 323c StGB Befugnisse und Kontrolle im Katastrophenschutzrecht -Rechtsgrundlagen und rechtspolitische Vorschläge Ein Rechtsgebiet zwischen Gefahrenabwehr, Risikobewältigung, Regulierung und unternehmerischer Eigenverantwortung § 4. Krankenhausplanung § 13 StGB Infektionsschutzrechtliche "Triage Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen. Mit Erläuterungen Katastrophenschutzrecht -Besichtigung eines verdrängten Rechtsgebiets. Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft Bericht der Unabhängigen Kommission der Sächsischen Staatsregierung Katastrophenabwehrrecht. Vorschläge für gesetzgeberische Neuregelungen im Bereich Zivil-und Katastrophenschutz in der Bundesrepublik Deutschland Rechtskonflikte der Triage und ihre Lösung. Bevölkerungsschutz Medizinische Gefahrenabwehr, Katastrophenmedizin und Krisenmanagement im Bevölkerungsschutz LÜKEX 2007 Influenza-Pandemie Apotheken-Notfallmanagement am Beispiel einer Influenza-Pandemie Terrorziel WM 2006: Katastrophenmedizin im Abseits?! Aspekte zur Krankenhauskatastrophenplanung Rationierung, Priorisierung, Budgetierung. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Begrenzung und Steuerung von Leistungen der Gesundheitsversorgung. Gesundheitsrecht Strafrecht Allgemeiner Teil: Die Straftat und ihr Aufbau Niedrige Influenzaimpfquoten bei Mitarbeitern im Gesundheitswesen. Zeit für einen neuen Ansatz Resilienz Nach dem Referendariat in Paderborn war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Bielefeld tätig und war dort Projektbearbeiterin des rechtswissenschaftlichen Teils im Projekt "Prioritätenbildung bei Rettungsmaßnahmen" (PRI-KATS). In diesem Rahmen verfasste sie auch ihre Dissertation zum Thema "Rechtliche Rahmenbedingungen der Katastrophenbewältigung