key: cord-0033454-arpfcpyc authors: nan title: Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten Bekanntmachung nach § 5 Absatz 6 Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.3.1995 (BGBl. I S. 297): Bekanntmachung nach § 5 Absatz 6 Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.3.1995 (BGBl. I S. 297) date: 2001 journal: Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz DOI: 10.1007/s001030050440 sha: 173f4cf5d8e9c7ed1c6c102b882bcb4e1b8b7013 doc_id: 33454 cord_uid: arpfcpyc nan Die Liste nennt Viren, Bakterien, Parasiten, Pilze und sonstige eukaryote Einzeller. Zellen und Zelllinien werden in die Risikogruppe 1 eingeordnet, wenn sie keine Organismen einer höheren Risikogruppe abgeben. Geben sie Organismen höherer Risikogruppen ab, werden sie in die Risikogruppe dieser Organismen eingeordnet. 1 Für die medizinische Diagnostik unbekannter Erreger gelten eigene Bestimmungen (z. B. Bundes-Seuchengesetz, Biostoffverordnung). Die einzelne Risikogruppe definiert nicht ein einziges, jeweils "punktgenau" bestimmtes Wirkungspotenzial. Vielmehr umfasst jede Risikogruppe einen bestimmten Bereich, da in der Natur ein kontinuierliches Spektrum an Organismen von harmlos bis gefährlich vorliegt. Hier nicht genannte Organismen sind entsprechend den allgemeinen Einordnungskriterien zu klassifizieren. Das Verbringen von und das Arbeiten mit den nachfolgend aufgeführten Organismen, für die in der Anlage 1, 2 oder 4 der jeweils gültigen Pflanzenbeschauverordnung eine Beschränkung besteht, setzt eine Genehmigung durch die für den Pflanzenschutz zuständigen Behörden voraus. 2 Risikogruppe 1: 1. Hierzu zählen Organismen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) sie stellen nach dem Stand der Wissenschaft kein Risiko für die menschliche Gesundheit und Umwelt dar, b) sie sind nicht human-, tier-oder pflanzenpathogen, c) sie geben keine Organismen höherer Risikogruppen ab, d) sie zeichnen sich aus durch experimentell erwiesene oder langfristig sichere Anwendung oder eingebaute biologische Schranken, die ohne Beeinträchtigung eines optimalen Wachstums im Fermenter die Überlebensfähigkeit oder Vermehrungsfähigkeit ohne nachteilige Folgen in der Umwelt begrenzen. 2. Organismen, die die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllen, sind a) Organismen, die nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Teil A GenTSV als biologische Sicherheitsmaßnahmen anerkannt sind oder nach § 6 Abs. 3 GenTSV als biologische Sicherheitsmaßnahmen anerkannt werden, b) Zellen und Zelllinien, die nicht von außen (exogen) mit Organismen der Risikogruppen 2 bis 4 kontaminiert sind und die langjährig bei der Herstellung von Impfstoffen oder Proteinpharmaka eingesetzt sind, c) Organismen der Risikogruppe 1 nach Teil II dieser Organismenliste (Spender-und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken), wenn sie die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen, d) Stämme der nachfolgend aufgeführten Arten, wenn sie die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllen: 1 Trichoderma longibrachiatum 1 Die Spender-und Empfängerorganismen der Risikogruppen 2 bis 4 entsprechen den in Teil II (Spender-und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken) enthaltenen Beispielen. Fusarium fujikuroi (anamorph) p 1 Microsporum spp. AR 2 Mucor mucedo 1 Mucor racemosus 1 Mycosphaerella graminicola (teleomorph) p 1 Schizophyllum commune 1 Thanatephorus cucumeris (teleomorph) 1 Trichoderma harzianum 1 Bunyaviridae AR 4 Flaviviridae AR 3 herpesvirus 1 (GaHV-1) Affen Foamy-Virus Enteroviren, außer den speziell genannten Spezies Picornaviridae 2 Picornaviridae 2 Bromoviridae p 1 Poxviridae AR 2 Herpesviridae 2Puten-Herpesvirus Herpesviridae 1 Bunyaviridae AR 2 Rhabdoviridae 3 Syn.: Tollwutvirus Serotypen 2 und 3 raspberry bushy dwarf virus (RBDV) unklassifiziert p 1 Comoviridae p 1 Torovirus (Genus), außer den speziell genannten Spezies AR 2 Flaviviridae Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) 2 Frühsommer-Meningoenzephalitis-Virus (FSME) AR * 3 AR 3 Hepatitis G-Virus (HGV) AR * 3 AR 3 AR * 3 Herpes B-Virus (HBV) AR 3 Herpes simplex-Virus 1 (HSV-1) AR 2 Herpes simplex-Virus 2 (HSV-2) AR 2 Syn.: human herpesvirus 2 (HHV-2) Humanes Herpesvirus 6 (HHV-6) AR 2 AR 2 Ovines Herpesvirus 2 (OVHV-2) 2 AR 2 Die unter dem Speziesnamen in Kursivschrift angegebenen Namen haben folgende Bedeutung: Bakterien, Pilze, Parasiten: Der zuerst genannte Name entspricht der taxonomisch korrekten Bezeichnung des Organismus. Äquivalente Namen werden durch das Gleichheitszeichen (=) symbolisiert. Syn. kennzeichnet eine oder mehrere weitere Bezeichnungen für eine Art. Früher benennt eine frühere Bezeichnung, die heute nicht mehr gültig ist.Viren: Teilweise aufgeführte englische Namen wurden einschließlich Abkürzung dem 6. Report des International Committee on Taxonomy of Viruses entnommen. Syn. kennzeichnet eine oder mehrere weitere Bezeichnungen für eine Art.Ungültige Artbezeichnungen, die noch gebräuchlich sind, sind in Anführungszeichen gesetzt.AR: Einstufung nach der Arbeitnehmerschutzrichtlinie 2000/54/EG vom 18.9.2000."Entsprechend dem Anwendungsbereich der Richtlinie sollen nur Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, in die Einstufung aufgenommen werden." (Einführende Bemerkung Nr. 1 aus Anhang III der Arbeitnehmerschutzrichtlinie 2000/54/EG vom 18.9.2000 Auf die Stellungnahme der ZKBS zu gentechnischen Arbeiten mit Immundefizienzviren des Affen (SIV) wird hingewiesen (Bundesgesundhbl. 39, 1 (1996)