key: cord-0015289-9wvuoypq authors: Gattermann, J. title: Ethik, Kommunikation und interdisziplinäre Zusammenarbeit – per Gesetz?! date: 2021-02-10 journal: Urologe A DOI: 10.1007/s00120-021-01464-1 sha: 7eb97fad84dbaabb40b4398eb23c59c9b75fcaa4 doc_id: 15289 cord_uid: 9wvuoypq nan Ethisch betrachtet sind medizinische und pflegerische Handlungen zulässig, wenn 2 Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss eine Indikation vorliegen, und die Maßnahme muss dem Patientenwillen entsprechen. In der Praxis ist dieses einfache 2-Säulen-Modell nicht immer einfach umzusetzen. Bei schwierigen Fällen ist die Ausweitung einer Therapie häufig nicht sinnvoll, und es kann sein, dass der Schaden für einen Patienten größer ist als der Nutzen. Und auch der Patientenwille ist nicht immer eindeutig zu ermitteln [3] . In diesen Situationen führt der Weg zu guten Lösungen nur über gelingende Kommunikation und interdisziplinäre Zusammenarbeit. Auf Das Hospiz-und Palliativgesetz mit Gültigkeit ab dem 08. Dezember 2015 geht im Sinne einer Weiterentwicklung und Unterstützung in die richtige Richtung [1] . Der Bedarf für palliative Versorgung ist jedoch noch wesentlich größer. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin benennt die Anzahl der Patienten mit einem Hospiz-oder Palliativbedarf, die versorgt werden, auf lediglich ein Drittel [4] . Vor Beginn der Corona-Pandemie, die ebenfalls den Bedarf für eine auch angstlindernde Hospiz-und Palliativversorgung verdeutlicht hat, wurde das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben vom 26. Februar 2020 vielfältig diskutiert. Das Urteil wurde insbesondere von Menschen, die beim Gedanken an das eigene Sterben fürchten, dass sie "der Apparatemedizin hilflos ausgeliefert sein könnten" [5] , sehr positiv aufgenommen. Patientenverfügungen, so hat es sich in der Praxis in den letzten Jahren immer wieder herausgestellt, reichen häufig nicht aus, da sie in der Akutsituation nicht aussagekräftig genug sind. Immer wieder werden Verfügungen mit sich widersprechenden Aussagen vorgelegt. Oder Standardformulierungen wie "Ich möchte im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit keine künstliche Beatmung" helfen z. B. im Fall einer COVID-19-Erkrankung nicht weiter, da es sich um eine behandelbare Erkrankung handelt und unklar bleibt, ob bei einer Sepsis oder akutem Lungenversagen eine Intensivbehandlung gewünscht wird [8] . Im Klinikalltag hat es sich bewährt, interne Dokumente zu erstellen, aus denen direkt hervorgeht, ob beispielsweise eine Reanimation durchgeführt werden soll oder nicht. Gängige Begriffe sind u. a.: 4 VaW (Verzicht auf Wiederbelebung), 4 DNR ("do not resuscitate") oder 4 keine CPR (keine kardiopulmonale Reanimation). Bei diesen Formulierungen besteht aufgrund der Anweisung, etwas zu unterlassen ("do not", "Verzicht auf ", "keine Abb. 1 9 AND-Anordnung ("allow natural death" Systemische Beratung in fünf Gängen. Vandenhoeck & Ruprecht Aktuelles aus den Medien DHPV (2012) Umfrage "Sterben in Deutschland Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase Pflege -Deutsche Krankenhäuser verlieren ihre Zukunft Wir haben gute Medikamente, die Luftnot und Angst nehmen Bislang wenig gelebtes Konzept Weiterbildung für Advance Care Planning Thoraxklinik Heidelberg (2020) Heidelberger Meilenstein -Kommunikation (HeiMeKOM) Kritischer Kommentar zum Beitrag"WeiterbildungfürAdvanceCarePlanning" von Henrikje Stanze und Friedemann Nauck in: Padua 3 / 2019 ernst genommen werden [12] . Das Modell der systemischen Beratung in 5 Gängen veranschaulicht über die Metapher eines Menüs mit den Schritten 1. Aperitif = Beziehung aufbauen 2. Vorspeise = Anliegen aus der Perspektive des Bewohners konkretisieren 3. Hauptspeise = Ansätze zur Bearbeitung finden, Lösungen entwickeln 4. Nachspeise = Impulse geben, die Handlungsebene anbahnen 5. Digestif = Gespräch abschließen [2]