key: cord-0013249-rlygbm8b authors: Jürgens, Inez title: Anmerkung zu OVG Niedersachsen, Beschl. v. 3.3.2020 – 13 LA 51/19 (VG – Braunschweig) date: 2020-10-13 journal: Medizinrecht DOI: 10.1007/s00350-020-5680-2 sha: 164743936dca6b8cc03428510f22b35d8f9156dc doc_id: 13249 cord_uid: rlygbm8b nan Die vorstehend benannte Entscheidung des OVG Nds. ist zur ergänzenden Vereinbarung eines Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a S. 3 KHEntgG in der Fassung des PpSG v. 11. 12. 2018 1 ergangen. Sie betrifft die Bestimmung zusätzlicher Kapazitäten der Leistungsstruktur eines Krankenhauses, durch lediglich "plankonkretisierende Vereinbarung" nach § 109 Abs. 1 S. 5 SGB V 2 . In der neuen Fassung des Gesetzes wäre der nun so genannte "FDA", der nach § 4 Abs. 2a S. 1 KHEntgG einen für drei Jahre zu erhebenden Vergütungsabschlag von 35 % vorsieht, für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung im Erlösbudget zusätzlich berücksichtigt werden sollen, zu erheben 3 . Die Entscheidung des OVG Nds. ist nunmehr durch das am 27. 3 . 2020 verabschiedete COVID-19 KHG, wodurch jeglicher FDA bis (zunächst) zum Jahresende 2020 aufgehoben ist, nicht unbeachtlich 4 . Die Begründung des OVG Nds. kann für die Verhandlungen und Schiedsanträge zu einer Änderung des FDA zukünftig bei Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 S. 5 SGB V und bei Verhandlungen oder Schiedsverfahren weiter berücksichtigt werden, denn die Frage, ob "zusätzliche Kapazitäten" auch "aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogrammes" entstanden sind, oder ob nur eine "Veränderung des Leistungsumfanges" vorliegt, dürfte erheblich bleiben 5 . Wenn nach § 4 Abs. 5 KHEntgG bei wesentlichen Änderungen der Annahmen des Erlösbudgets, dieses neu zu vereinbaren ist, muss bei einem Case Mix eine anteilige Leistungsmenge ermittelt werden, die dem hälftigen FDA unterliegen dürfte 6 . Es wird auch (voraussichtlich) ab 2021, darauf ankommen, dass Voraussetzungen für eine Ausnahme vom FDA noch im laufenden Kalenderjahr 7 rechtzeitig geltend gemacht werden und die Begründung von "zusätzlichen Kapazitäten" unter den Voraussetzungen der Veränderung der Grundlagen des Erlösbudgets, als wesentliche und erhebliche zusätzliche Leistungen eines Krankenhauses noch im Kalenderjahr belegt werden können 8 . Insoweit kann der Maßstab, der in dieser Entscheidung als "unzumutbare Härte" verneint wird, weil der FDA mit einem Anteil von weniger als 2 % des Gesamtbudgets als offensichtlich unwesentlich beurteilt werden muss, zudem beachtlich werden 9 . Ohne begründete Erweiterung der Kapazitäten ist eine Erhöhung der Leistungen jedoch nicht gegeben 10 . Damit wird den Jahresabschlussprüfern die rechtzeitige Prüfung und Darlegung der "voraussichtlich" nach § 4 Abs. 5 S. 2 KHEntgG verfügbaren Ist -Daten aufgegeben. Die Berücksichtigung von verfügbaren Ist -Daten des Vereinbarungszeitraumes ist geboten, um für das Krankenhaus einen etwaigen Rechtsverlust zu vermeiden 11 . Die Anforderungen an Verhandlungen der Budgets, weil Korrekturen der Leistungsmengen nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung oder Festsetzung grundsätzlich ausgeschlossen sind, steigen. Allein eine aktuelle Datenbasis macht den Unterschied bei der Ermittlung des neuen Budgets aus 12 . Der FDA soll jedenfalls die im Vergütungssystem vorhandenen Anreize zur Erbringung von Mehrleistungen auf Ortsebene dämpfen 13 . Es ist jedoch zu erwarten, dass durch die kurzfristig neuen Regelungen auch Fehler in der Dokumentation der Behandlungen auftreten können, die zu neuen Abrechnungsstreitigkeiten führen. Erst 2009 durch KHRG eingeführt -BGBl. I S. 534 Eine Ausnahmeregelung wie § 4 Abs. 2a S. 3 Halbs. 1. Alt. KHEntgG a. F. ist nicht ersichtlich § 4 Abs. 2a S. 2 KHEntgG "sind … .Vorgaben … ..auf Bundesebene nach § 9Abs. 1 Nr. 6…anzuwenden Prütting, Medizinrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2019, § 4 KHEntgG Prütting, Medizinrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2019,. Rdnrn. 45 ff Urt. v.16. 9. 2015 -3 C 9 Prütting, Medizinrecht, Kommentar,5. Aufl Prütting, Medizinrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2019, Rdnr. 8